Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie
ist dahin auszulegen, dass
– er für Sendeunternehmen kein ausschließliches Recht vorsieht, die Kabelweiterverbreitung im Sinne dieser Vorschrift zu erlauben oder zu verbieten, und
– die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Verbreitung von durch Satellit übermittelten und zum öffentlichen Empfang bestimmten Fernseh- oder Radiosendungen keine solche Kabelweiterverbreitung darstellt, wenn diese Weiterverbreitung durch eine andere Person als ein Kabelunternehmen im Sinne dieser Richtlinie, wie etwa ein Hotel, erfolgt.
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