Reizdarmsyndrom
BGB § 12, § 823 Abs. 1, Abs. 2 Ah, Bf, G, § 1004 Abs. 1 Satz 2
Ein Arzt, der sich mit Fachaussagen selbst in die Öffentlichkeit begeben hat, muss eine Bezugnahme auf diese Fachaussagen in einer Werbeanzeige im Regelfall hinnehmen, soweit er mit den ihm zugeschriebenen Fachaussagen zutreffend zitiert wird und ihn der Durchschnittsleser nicht in einen Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt bringt, indem dieser etwa von ""bezahlten"" Äußerungen oder sonstigen geschäftlichen Verbindungen ausginge.
BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 171/21 - OLG Köln
LG Köln
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