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Thursday, November 24, 2022
GRUR Prax 22/2022(16. November 2022) - BGH 8.8.2022 – KZR 111/18 Rückwirkende Satzungsänderung macht Kartellverstoß nicht ungeschehen
VBL-Gegenwert III
GWB 2005 §§ 19, 33 Abs. 3 Satz 4, 5 (= § 33a Abs. 4 GWB); BGB §§ 217, 852
a) Die rückwirkende, wirksame Gegenwertregelung im Satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 18. November 2016 vermag die Wirksamkeit einer früheren Satzung nicht zu begründen; sie macht den zum Schadensersatz verpflichtenden Kartellrechtsverstoß nicht ungeschehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/4, WRP 2017, 563 - VBL-Gegenwert II; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - IV ZR 96/19, BGHZ 231, 179).
b) Zinsen auf kartellrechtlicher Grundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen eines Kartellrechtsverstoßes sind vom Hauptanspruch abhängige Nebenleistungen gemäß § 217 BGB.
c) Die Vorschrift des § 852 Satz 1 BGB findet auf Kartellschadensersatzansprüche Anwendung.
BGH, Urteil vom 8. August 2022 - KZR 111/18 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
GRUR Prax 22/2022(16. November 2022) - EuGH 20.10.2022 – C-77/21 Einsatz von Echtdaten zum Test von IT-Systemen kann zulässig sein
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
ist dahin auszulegen, dass
der darin vorgesehene Grundsatz der „Zweckbindung“ es dem Verantwortlichen nicht verwehrt, in einer zu Testzwecken und zur Behebung von Fehlern eingerichteten Datenbank personenbezogene Daten zu erfassen und zu speichern, die zuvor erhoben und in einer anderen Datenbank gespeichert wurden, wenn diese Weiterverarbeitung mit den konkreten Zwecken vereinbar ist, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, was anhand der in Art. 6 Abs. 4 dieser Verordnung genannten Kriterien und sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist.
2. Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung 2016/679
ist dahin auszulegen, dass
der darin vorgesehene Grundsatz der „Speicherbegrenzung“ es dem Verantwortlichen verwehrt, in einer zu Testzwecken und zur Behebung von Fehlern eingerichteten Datenbank personenbezogene Daten, die zuvor für andere Zwecke erhoben worden waren, länger zu speichern als für die Durchführung dieser Tests und die Behebung dieser Fehler erforderlich ist.
GRUR Prax 22/2022(16. November 2022) - BPatG 27.4.2022 – 29 W (pat) 536/20 Eintragungsfähigkeit der Marke „Huckleberry Gin“
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2018 232 630.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2022 hin durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Seyfarth und den Richter Posselt
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
GRUR Prax 22/2022(16. November 2022) - BPatG 19.8.2022 – 25 W (pat) 29/20 Anmeldung kyrillischer Produktmarke durch Importeur nicht bösgläubig
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2016 004 684
(hier: Nichtigkeitsverfahren S 138/16 Lösch)
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. August 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters k. A. Staats, LL.M. Eur., und der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M.,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenabteilung 3.4, vom 30. Januar 2020 aufgehoben, soweit die Eintragung der Bildmarke 30 2016 004 684 für nicht erklärt sowie ihre Löschung angeordnet worden ist (Ziffer 1 des Tenors) und dem Inhaber der angegriffenen Marke die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind (Ziffer 2 des Tenors).
2. Der Löschungsantrag wird zurückgewiesen.
3. Der Antrag der Löschungsantragstellerin, dem Inhaber der angegriffenen Marke die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
4. Der Antrag des Inhabers der angegriffenen Marke, der Löschungsantragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
GRUR Prax 22/2022(16. November 2022) - BPatG 14.9.2022 – 29 W (pat) 559/19 Täuschungsgefahr setzt keine Absicht voraus
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldunq 30 2019 211 844.1
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. September 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Lachenmayr-Nikolaou und die Richterin Seyfarth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
GRUR Prax 22/2022(16. November 2022) - BPatG 16.8.2022 – 28 W (pat) 57/21 Eine aussichtslose Beschwerde an das BPatG kann eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers rechtfertigen
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 1 117 273 (203/21 Lösch)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. August 2022 unter Mitwirkung des Richters Schödel, der Richterin Berner sowie des Richters kraft Auftrags Dr. Poeppel beschlossen:
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
GRUR Prax 22/2022(16. November 2022) - BPatG 14.7.2021 – 25 W (pat) 48/21 Eintragungsfähigkeit der Marke „smart2future"
GRUR Prax 21/2022(2. November 2022) - BPatG 24.3.2022 – 25 W (pat) 528/21 Rechtserhaltende Benutzung der Unionswort-/Bildmarke „ALEX“
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2017 105 400
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Fehlhammer und der Richterin Dr. RuppSwienty, LL.M.,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 5, vom 14. Dezember 2020 aufgehoben, soweit aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM 000 861 047 die Löschung der Eintragung der Marke 30 2017 105 400 für die Ware „Bürstenmachermaterial“ angeordnet worden ist.
2. Insoweit wird der Widerspruch zurückgewiesen.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
4. Auf die Anschlussbeschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 5, vom 14. Dezember 2020 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke UM 000 861 047 gegen die Eintragung der Marke 30 2017 105 400 zurückgewiesen worden ist, als er sich gegen die Ware „Seifen“ richtet.
5. Die Löschung der Eintragung der Marke 30 2017 105 400 wird für die Ware „Seifen“ angeordnet.