Culatello di Parma
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b; Abs. 3
a) Die Frage, ob gegen die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung für die Vermarktung eines Erzeugnisses ein Unterlassungsanspruch besteht, ist nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zu beurteilen, in dem das Erzeugnis vermarktet wird (Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012).
b) Bereits der Umstand, dass eine nach dem Muster ""Ware aus Ort"" gebildete Bezeichnung (hier: ""Culatello di Parma"") in der Ortsangabe (hier: ""di Parma"") mit einer nach demselben Muster gebildeten geschützten Ursprungsbezeichnung (hier: ""Prosciutto di Parma"") übereinstimmt, kann eine Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 begründen.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 21/19 - OLG Köln LG Köln
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