Nutzungsentgelt für bargeldlose Zahlungen
UWG §§ 8, 3, 3a; BGB § 270a
a) Die Bestimmung des § 270a BGB stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
b) Eine Vereinbarung, die den Schuldner bei Wahl der Zahlungsmittel ""Sofortüberweisung"" oder ""PayPal"" zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet, verstößt nicht gegen § 270a BGB, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte im Sinne von § 270a BGB vereinbart wird.
BGH, Urteil vom 25. März 2021 - I ZR 203/19 - OLG München
LG München I
No comments:
Post a Comment
Note: Only a member of this blog may post a comment.