Berechtigte Gegenabmahnung
UWG § 12 Abs. 1 Satz 2 aF (UWG § 13 Abs. 3); ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
a) Die Abmahnung unterliegt als vorprozessuale Handlung nicht dem strengen Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es reicht aus, wenn in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet wird, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen
ziehen kann.
b) Eine berechtigte Abmahnung ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie eine Reaktion auf die Abmahnung eines vergleichbaren Verstoßes ist.
BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18 - OLG Hamm
LG Bochum
No comments:
Post a Comment
Note: Only a member of this blog may post a comment.