Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf - 20. Zivilsenat - vom 20. Mai 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Klageantrags 1 a bb sowie der darauf bezogenen Klageanträge 2 und 3 zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf insgesamt 70.000 € und für den zurückgewiesenen Teil der Nichtzulassungsbeschwerde auf 46.666,67 € festgesetzt.
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