VIII. Ergebnis
132. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,
– Art. 3 des Beschlusses (EU) 2019/1754 des Rates vom 7. Oktober 2019 über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für nichtig zu erklären;
– Art. 4 des Beschlusses 2019/1754 für nichtig zu erklären, soweit er auf die Mitgliedstaaten Bezug nimmt;
– die Wirkungen der für nichtig erklärten Teile des Beschlusses 2019/1754, soweit dies die Ratifizierungen der von diesem Beschluss erfassten Genfer Akte durch die Französische Republik und Ungarn sowie etwaige vor dem Urteil des Gerichtshofs erfolgte Ratifizierungen dieser Akte oder Beitritte zu dieser Akte durch die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Italienische Republik, die Portugiesische Republik und die Slowakische Republik betrifft, so lange aufrechtzuerhalten, bis binnen angemessener Frist, die sechs Monate ab Verkündung des Urteils nicht überschreiten sollte, ein Beschluss des Rates der Europäischen Union in Kraft tritt;
– dem Rat neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission aufzuerlegen;
– dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, der Hellenischen Republik, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, Ungarn, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
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