BESCHLUSS
In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 30 2013 032 564.8
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2017 durch die
Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, den Richter Paetzold und den Richter Dr. Himmelmann
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 41, vom 3. Juli 2014 und vom 3. Dezember 2015 aufgehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die nachfolgend genannten Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:
Klasse 35: Werbung, insbesondere Veröffentlichung von Anzeigen Dritter; Erfassung, Zusammenstellung, Systematisierung, Aktualisierung und Pflege von Daten in Datenbanken; Vermittlung von Verträgen für Dritte.
Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; lmmobilienwesen;
Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software einschließlich Entwurf und Entwicklung von Datenbanken; Zurverfügungstellung der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Software und nicht herunterladbaren Datenbanken; Software as a Service (SaaS);
Klasse 45: Juristische Dienstleistungen, insbesondere Verwaltung und Verwertung von Urheber- und gewerblichen Schutzrechten.
https://bit.ly/2KhNmrm
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