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Urteil | 1. Animiert die Betreiberin eines Internetportals ihre Nutzer zur Buchung von "Error Fares" für Flugreisen, kann hierin eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern liegen.
2. Mit der Veröffentlichung und Verbreitung von Error Fares provoziert ein Internetportalbetreiber missbräuchliches Verhalten seiner Nutzer gegenüber der betroffenen Fluggesellschaft.
3. Bei der Frage der gezielten Behinderung durch "Error Fares" im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG fand Berücksichtigung, dass es nicht um vereinzelte Buchungen eines Error Fare ging, sondern die Portalbetreiberin als Markführerin im Bereich "Reiseschnäppchenportal" Millionen von Nutzern erreicht und über das Vorliegen Error Fares informiert, so dass es binnen weniger Stunden zu einer Vielzahl von Buchungen kam. | § 4 Nr 4 UWG
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