Urteil | 1. Die Bezeichnung "Tagesschau" für eine Nachrichtensendung ist als Werktitel von hinreichender Unterscheidungskraft und schon deshalb nicht freihaltebedürftig, weil es sich um eine im Verkehr durchgesetzte Bezeichnung handelt. Dem Werktitel "Tagesschau" kommt eine durch Benutzung erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft zu.
2. Das an die Allgemeinheit gerichtete Angebot einer Nachrichtensendung mit dem Titel "Tagesschau" stellt kein hoheitliches oder öffentlich-rechtliches Handeln, sondern ein solches im geschäftlichen Verkehr dar, das im Wettbewerb mit privaten Anbietern von Nachrichten- und Informationsdienstleistungen steht.
3. Die Benutzung der Bezeichnung "Tagesumschau" für ein Nachrichten- und Informationsdienstleistungspor
4. Zwischen den Werktiteln "Tagesschau" und "Tagesumschau" besteht unter den konkreten Umständen des Einzelfalls Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Der Verkehr, dem bewusst ist, dass es Kooperationen im Nachrichtenbereich gibt, diese aber nicht im Einzelnen kennt, geht unter diesen Umständen insbesondere aufgrund der erheblich gesteigerten Bekanntheit des Werktitels "Tagesschau" und der Ähnlichkeit der jeweils unter "Tagesschau" und "www.tagesumschau.de" dargebotenen und/oder abrufbaren Nachrichten und Informationen jedenfalls davon aus, dass zwischen den Anbietern der "Tagesschau" und dem Betreiber der Internetseite "www.tagesumschau.de" organisatorische und/oder wirtschaftliche Verbindungen bestehen. | § 4 MarkenG, § 5 Abs 1 MarkenG, § 5 Abs 3 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 3 MarkenG, ...
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