Wie man diesen Blog am besten nutzt

Grüß Gott!

Mein Name ist Martin Schweiger und ich bin Patentanwalt in Singapur.

Hier ist mein Blog über Patent- und Markenrecht.

Ich bin die allermeiste Zeit in Singapur und hier stelle ich die deutsche Rechtssprechung zum Thema Patent- und Markenrecht ein, die ich online lesen kann.

Ich folge den Veröffentlichungen von PMZ, GRUR, GRUR-RR, GRUR INT, The Official Journal of the EPO, Blatt für PMZ, CRonline und Der IP-Rechts-Berater.

Was von diesen Zeitungen im Internet erhältlich ist, finden Sie hier.

Wenn ich eine Entscheidung einmal veröffentlicht habe, dann wird sie nicht noch einmal veröffentlicht, auch wenn sie in einer anderen Zeitschrift zitiert wird.

Wenn Sie diesen Blog in einer Online-Aggregator-Software abonnieren, dann wird Ihr Leben als Patentanwalt in Bezug auf Rechtssprechung recht einfach. Im folgenden Video zeige ich, wie das geht: https://youtu.be/HF9xX_d5oak


Saturday, August 4, 2018

GRUR RR 7/2018 - OLG Hamburg 1.3.2018 – 3 U 167/15 Werktitelschutz für im Verkehr durchgesetzte Bezeichnung einer Nachrichtensendung – Werktitel Tagesschau


Urteil | 1. Die Bezeichnung "Tagesschau" für eine Nachrichtensendung ist als Werktitel von hinreichender Unterscheidungskraft und schon deshalb nicht freihaltebedürftig, weil es sich um eine im Verkehr durchgesetzte Bezeichnung handelt. Dem Werktitel "Tagesschau" kommt eine durch Benutzung erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft zu.

2. Das an die Allgemeinheit gerichtete Angebot einer Nachrichtensendung mit dem Titel "Tagesschau" stellt kein hoheitliches oder öffentlich-rechtliches Handeln, sondern ein solches im geschäftlichen Verkehr dar, das im Wettbewerb mit privaten Anbietern von Nachrichten- und Informationsdienstleistungen steht.

3. Die Benutzung der Bezeichnung "Tagesumschau" für ein Nachrichten- und Informationsdienstleistungsportal im Internet erfolgt innerhalb der Internetadresse "www.tagesumschau.de" nach den Umständen des Einzelfalls titelmäßig, nicht aber markenmäßig. Der Zusatz "Einfach Schneller Informiert" wird vom angesprochenen Verkehr nicht als Bestandteil des Titels aufgefasst, sondern als eine auf die angebotenen Informations- und Nachrichtendienstleistungen bezogene beschreibende Sachangabe bzw. eine Anpreisung allgemeiner Art.

4. Zwischen den Werktiteln "Tagesschau" und "Tagesumschau" besteht unter den konkreten Umständen des Einzelfalls Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Der Verkehr, dem bewusst ist, dass es Kooperationen im Nachrichtenbereich gibt, diese aber nicht im Einzelnen kennt, geht unter diesen Umständen insbesondere aufgrund der erheblich gesteigerten Bekanntheit des Werktitels "Tagesschau" und der Ähnlichkeit der jeweils unter "Tagesschau" und "www.tagesumschau.de" dargebotenen und/oder abrufbaren Nachrichten und Informationen jedenfalls davon aus, dass zwischen den Anbietern der "Tagesschau" und dem Betreiber der Internetseite "www.tagesumschau.de" organisatorische und/oder wirtschaftliche Verbindungen bestehen. | § 4 MarkenG, § 5 Abs 1 MarkenG, § 5 Abs 3 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 3 MarkenG, ...

http://connect.juris.de/jportal/prev/KORE209942018

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