Beschluss |
1. Es liegt kein Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung in einer einstweiligen Verfügung vor, weil ein Antragsgegner bereits vertriebene Produkte nicht zurückgerufen hat, wenn sich diese bereits bei den Endabnehmern befinden, bei denen kein weiterer Vertrieb stattfindet.
2. Wenn die Abnehmer der Antragsgegnerin selbst keine Vertriebshandlungen vornehmen und es auch nicht ersichtlich ist, dass bei den Abnehmern eine Fortsetzung der Verletzungshandlung (hier Wettbewerbsverstöße) stattfindet, sind keine weiteren Erklärungen i.S. der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2018, 292, 294 - Produkte zur Wundversorgung) gegenüber den Abnehmern abzugeben.
3. Die Behauptung der Antragstellerin, dass die Gefahr bestehe, dass gegen das Verbot verstoßen werde, indem Anwender neue wettbewerbsverletzende Produkte von der Antragsgegnerin oder ihrer Schwestergesellschaft erhielten, ist bloße Spekulation und nicht geeignet, eine Verletzungshandlung oder einen fortdauernden Störungszustand darzulegen. | § 890 ZPO
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