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Sunday, August 28, 2022
CR online 08/2022 - EuGH v. 14.7.2022 - C-145/20, EuGH: Dieselskandal: Motor-Software mit der unzulässigen Abschalteinrichtung Thermofenster ist nicht geringfügig vertragswidrig
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass ein Kraftfahrzeug, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge fällt, nicht die Qualität aufweist, die bei Gütern der gleichen Art üblich ist und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, wenn es, obwohl es über eine gültige EG‑Typgenehmigung verfügt und daher im Straßenverkehr verwendet werden kann, mit einer Abschalteinrichtung ausgestattet ist, deren Verwendung nach Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung verboten ist.
2. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung, die insbesondere die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 33 Grad Celsius liegt, nach dieser Bestimmung allein unter der Voraussetzung zulässig sein kann, dass nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen. Eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, kann jedenfalls nicht unter die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 vorgesehene Ausnahme fallen.
3. Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass eine Vertragswidrigkeit, die darin besteht, dass ein Fahrzeug mit einer Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, deren Verwendung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 verboten ist, nicht als „geringfügig“ eingestuft werden kann, selbst wenn der Verbraucher – falls er von der Existenz und dem Betrieb dieser Einrichtung Kenntnis gehabt hätte – dieses Fahrzeug dennoch gekauft hätte
CR online 08/2022 - EuGH v. 14.7.2022 - C-128/20, EuGH: Dieselskandal: Motor-Software mit der unzulässigen Abschalteinrichtung Thermofenster ist vertragswidrig
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass eine Einrichtung, die die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 33 Grad Celsius liegt und der Fahrbetrieb unterhalb von 1 000 Höhenmetern erfolgt, eine „Abschalteinrichtung“ im Sinne dieses Art. 3 Nr. 10 darstellt.
2. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung, die die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 33 Grad Celsius liegt und der Fahrbetrieb unterhalb von 1 000 Höhenmetern erfolgt, nicht allein deshalb unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme vom Verbot der Verwendung solcher Einrichtungen fallen kann, weil diese Einrichtung zur Schonung von Anbauteilen wie Abgasrückführventil, AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter beiträgt, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines dieser Bauteile verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen. Eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, kann jedenfalls nicht unter die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 vorgesehene Ausnahme fallen.
Tuesday, August 9, 2022
GRUR Prax 15/2022(3. August 2022) - BPatG 17.6.2022 – 29 W (pat) 10/19 Fehlende Unterscheidungskraft einer Bildmarke – BirkenstocksohleOberflächenmuster
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2012 022 812
(Nichtigkeitsverfahren S 167/15)
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Seyfarth und den Richter Posselt
beschlossen:
1. Auf die Beschwerden der Nichtigkeitsantragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen zu 1) und zu 2) wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 19.
Dezember 2018 insoweit aufgehoben, als die Löschungsanträge für nachfolgende Waren zurückgewiesen worden sind:
Klasse 10:
orthopädische Artikel; Orthopädische Schuhwaren und solche zur Rehabilitation, zur Fußgymnastik und Therapie sowie sonstigen medizinischen Zwecken und deren Teile, einschließlich orthopädischer Schuhe, auch derartige Schuhe mit Fußbett oder orthopädischen Fußstützen sowie Fuß- und Schuheinlagen; derartige Fußstützen sowie Fuß- und Schuheinlagen und deren Teile, auch in der Form starrer thermoplastischer Einlagen, Schuhbauteile und Schuheinbauteile zur orthopädischen Schuhzurichtung, insbesondere Passteile, Keile, Kissen, Einlegesohlen,
Innensohlen, Schaumpolster, Schaumpelotten sowie Fußformsohlen, auch in Form von vollplastischen Einlagen mit orthopädischem Fußbett aus Naturkork, Thermokork, Kunststoff, Latex oder geschäumten Kunststoffmaterialien auch aus elastischer Verbundmasse aus Kork, LatexMischungen oder Kunststoff-Kork-Mischungen; orthopädische Fuß- und Schuheinlagen; orthopädische Stützen für Füße und Schuhe; orthopädische Schuhwaren, insbesondere orthopädische Sandalen und Slipper, orthopädische Einlegesohlen; Einlagen, auch aus Kunststoff, Latex oder geschäumten Kunststoffmaterialien, auch aus elastischer Verbundmasse aus Kork-Latex-Mischungen oder Kunststoff-Kork-Mischungen;
Klasse 18:
Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Geldbörsen; Taschen; Handtaschen; Dokumentenkoffer; Hüfttaschen; Kleidersäcke für die Reise; Schlüsseletuis (Lederwaren); Kosmetikkoffer; Kulturbeutel; Kulturtaschen; Reisetaschen; Rucksäcke;
Klasse 25:
Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren, auch Bequemschuhwaren und solche für Arbeit, Freizeit, Gesundheit und Sport, einschließlich Sandalen, Gymnastiksandalen, Pantoletten, Slipper, Clogs, auch mit Fußbett, insbesondere mit anatomisch geformten Tieffußbett, Fußstützen sowie Fuß- und Schuheinlagen, Schutzeinlagen; Teile und Zubehör derartiger Schuhwaren, nämlich Schuhoberteile, Absätze, Laufsohlen, Einlegesohlen, Innensohlen, Schuhbodenteile, auch Fußbettungen, Fußstützen, Fuß- und Schuheinlagen, insbesondere mit Fußbett oder anatomisch geformtem Tieffußbett aus Naturkork, Thermokork, Kunststoff, Latex oder geschäumten Kunststoffmaterialien, auch aus elastischer Verbundmasse aus Kork-Latex-Mischungen oder KunststoffKork-Mischungen; Innensohlen; Einlegesohlen; Schuhwaren, nämlich Schuhe und Sandalen; Stiefel, Schuhe, Sandalen, Slipper sowie Teile und Fittings für alle vorgenannten Waren, soweit in Klasse 25 enthalten; Gürtel.
Insoweit wird die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
2. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
GRUR 15/2022(30. Juli 2022) - BGH 24.5.2022 – X ZR 82/21 Zulässigkeit einer Container-Signatur im Patentnichtigkeitsverfahren – Container-Signatur im Patentnichtigkeitsverfahren
Container-Signatur im Patentnichtigkeitsverfahren
PatG § 125a Abs. 2 und 3; BGH/BPatGERVV § 2 Abs. 2a; ZPO § 130a; ERVV § 4 Abs. 2
a) Eine qualifizierte Signatur, die sich auf den gesamten Inhalt einer über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eingereichten Nachricht einschließlich der darin enthaltenen Dateien bezieht, genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 2a Nr. 1 BGH/BPatGERVV.
b) § 4 Abs. 2 ERVV ist im Anwendungsbereich der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) nicht anwendbar.
BGH, Zwischenurteil vom 24. Mai 2022 - X ZR 82/21 - Bundespatentgericht
GRUR 15/2022(30. Juli 2022) - BGH 14.6.2022 – VI ZR 172/20 Keine Entfernung eines Sandsteinreliefs an Kirche mit antijüdischer Symbolik – Wittenberger Sau
BGB § 823 Ah; § 1004 Abs. 1 Satz 1
a) Durch eine Darstellung, die das jüdische Volk und seine Religion, mithin das Judentum als Ganzes verhöhnt und verunglimpft, wird der Geltungs- und Achtungsanspruch eines jeden in Deutschland lebenden Juden angegriffen.
b) Der rechtsverletzende Zustand, der von einem der Diffamierung und Verunglimpfung von Juden dienenden Sandsteinrelief ausgeht, kann nicht allein durch Entfernung des Reliefs, sondern auch dadurch beseitigt werden, dass sich der Störer von dem im Relief verkörperten Aussagegehalt distanziert, dieses kontextualisiert und in eine Stätte der Mahnung zum Zwecke des Gedenkens und der Erinnerung an die jahrhundertelange Diskriminierung und Verfolgung von Juden bis hin zum Holocaust umwandelt.
c) Der Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auf die Beseitigung des andauernden rechtswidrigen Störungszustands, nicht hingegen auf eine bestimmte Handlung gerichtet. Es muss daher grundsätzlich dem Schuldner überlassen bleiben, wie er den Störungszustand beseitigt.
BGH, Urteil vom 14. Juni 2022 - VI ZR 172/20 - OLG Naumburg
LG Dessau-Roßlau
GRUR 15/2022(30. Juli 2022) - BGH 19.5.2022 – I ZR 69/21 Klare Erkennbarkeit des Grundpreises durch Angabe in unmittelbarer Nähe des Verkaufspreises – Grundpreisangabe im Internet (m. Anm. Tobias Lettl, S. 1169)
Grundpreisangabe im Internet
UWG § 5a Abs. 2 und 4; PAngV § 2 Abs. 1; Richtlinie 98/6/EG Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1
a) § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV geht mit seiner Forderung, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, nicht über die Mindestharmonisierung der Richtlinie 98/6/EG hinaus. § 2 Abs. 1 Satz 1 PAnGV konkretisiert damit lediglich das Erfordernis der klaren Erkennbarkeit des Grundpreises aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG.
b) Da der Grundpreis als Preis je Maßeinheit auf den Verkaufspreis bezogen ist, ist er nicht schon dann klar erkennbar, wenn er für sich genommen deutlich wahrnehmbar ist. Vielmehr ist er nur dann als solcher klar erkennbar, wenn er in dem Sinne in unmittelbarer Nähe des Verkaufspreises steht, dass er zusammen mit diesem auf einen Blick wahrgenommen werden kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 163/06, GRUR 2009, 982 = WRP 2009, 1248 - Dr. Clauder's Hufpflege).
BGH, Versäumnisurteil vom 19. Mai 2022 - I ZR 69/21 - OLG Naumburg
LG Halle
GRUR 15/2022(30. Juli 2022) - BGH 21.4.2022 – I ZR 214/20 Keine Sittenwidrigkeit von Musikverlagsverträgen wegen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung – Dr. Stefan Frank
Dr. Stefan Frank
BGB § 138 Abs. 1 und 2 Bb, § 307 Abs. 3 Satz 1 Bm; AGBG § 8; UrhG § 31 Abs. 5
a) Für die Beurteilung, ob Verträge über die Komposition und Produktion von Musik für eine Fernsehserie sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an der Musik und deren Verlag wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB sind, ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt nicht absehbare Entwicklungen bleiben außer Betracht.
b) Die in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einem Vertrag über die Komposition und Produktion von Musik für eine Fernsehserie sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an der Musik vorgesehene Verpflichtung zum Abschluss eines Verlagsvertrags unterliegt nach § 8 AGBG aF (jetzt: § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) als privatautonome Gestaltung des vertraglichen Leistungsprogramms nicht der AGBrechtlichen Inhaltskontrolle.
BGH, Urteil vom 21. April 2022 - I ZR 214/20 - OLG Düsseldorf
LG Köln
CR online 07/2022 - BGH v. 2.3.2022 - 5 StR 457/21, BGH: Verwertbarkeit von EncroChat-Daten in Strafverfahren
5 StR 457/21
vom
2. März 2022
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
GRUR Prax 14/2022(20. Juli 2022) - BGH 7.4.2022 – I ZR 73/21 Hinweispflicht bei abweichender Auffassung des Berufungsgerichts
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf insgesamt 50.000 € und für den zurückgewiesenen Teil des Beschwerdeverfahrens auf 25.000 € festgesetzt.
GRUR Prax 14/2022(20. Juli 2022) - BGH 26.4.2022 – X ZR 44/20 Abgrenzung eines Merkmals des Patentanspruchs von einer in der Beschreibung ausgeführten Entgegenhaltung
Verbundelement
PatG § 14
Der Umstand, dass sich ein Patent durch ein bestimmtes Merkmal des Patentanspruchs von einer in der Beschreibung angeführten Entgegenhaltung abgrenzt, vermag nur dann zu einer einschränkenden Auslegung zu führen, wenn erkennbar ist, auf welche konkrete Ausgestaltung sich die Abgrenzung bezieht (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 2. März 2021 - X ZR 17/19, GRUR 2021, 945 - Schnellwechseldorn; Urteil vom 27. November 2018 - X ZR 16/17, GRUR 2019, 491 - Scheinwerferbelüftungssystem).
BGH, Urteil vom 26. April 2022 - X ZR 44/20 - Bundespatentgericht
GRUR Prax 13/2022(6. Juli 2022) - BGH 10.2.2022 – I ZR 86/21 Anforderungen an schlüssigen Vortrag zu vermutetem unlauterem Verhalten dürfen nicht überspannt werden
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf - 20. Zivilsenat - vom 20. Mai 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Klageantrags 1 a bb sowie der darauf bezogenen Klageanträge 2 und 3 zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf insgesamt 70.000 € und für den zurückgewiesenen Teil der Nichtzulassungsbeschwerde auf 46.666,67 € festgesetzt.
GRUR Prax 13/2022(6. Juli 2022) - BPatG 7.12.2021 – 25 W (pat) 544/20 Keine Verwechslungsgefahr zwischen Phantasiebegriff und Kurzzeichen mit erkennbarem Sinngehalt
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2017 000 178
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Kriener und der Richterin k. A. Fehlhammer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
GRUR Prax 13/2022(6. Juli 2022) - BPatG 10.2.2022 – 30 W (pat) 549/20 Verwechslungsgefahr zwischen Wort-/Bildmarke „Grafisches BR – BEAUTY REBELL“ und der älteren Bildmarke „grafisch ausgestaltetes BR“
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2018 233 076
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Februar 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach
beschlossen:
I. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Mai 2020 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke IR 1 309 945 in Bezug auf die von der angegriffenen Marke 30 2018 233 076 beanspruchten Waren und Dienstleistungen
„Klasse 03: Abdeckcremes; Abdeckmittel für das Gesicht; Abdeckmittel für die Augen; Abdeckpuder für das Gesicht; Abdeckstifte; Abschminklotionen; Abschminkmilch; Abschminkmittel; Abschminkmittel für die Augen; Adstringenzien für kosmetische Zwecke; After-Sun-Cremes [für kosmetische Zwecke]; After-Sun-Gele [Kosmetika]; AfterSun-Öle [Kosmetika]; Aftershave-Balsam; Aftershave-Cremes; Aftershave-Emulsionen; Aftershave-Gele; Aftershave-Milch; Aftershave-Mittel; Aftershave- Präparate; Aftershavelotionen; Alaunsteine [Adstringenzien]; Alkoholische
Lösungsmittel als Reinigungsmittel; Aloe Vera-Gele für kosmetische Zwecke; Aloe Vera-Mittel für kosmetische Zwecke; Aloeseifen; Ambra; Ambra [Parfüm]; Amla-Öl für kosmetische Zwecke; Ammoniak für Reinigungszwecke; Anti-Aging-Feuchtigkeitscremes; Anti-Aging-Feuchtigkeitscremes für kosmetische Zwecke; Anti-Aging-Hautpflegemittel; AntiAging-Serum; Anti-Schuppenshampoos, nicht für medizinische Zwecke; Antiagingcremes; Antifaltencremes; Antischuppen-Shampoos; Antitranspirantien [schweißhemmende Toilettemittel]; Antitranspirantien [Toilettemittel]; Antitranspirantien für den persönlichen Gebrauch; Antitranspiranzien in Form von Sprays; Applikatoren für Schuhpolitur mit Inhalt; Aromastoffe [ätherische Öle]; Aromastoffe für Duftstoffe; Aromastoffe für Parfüms; Aromastoffe, pflanzliche [ätherische Öle]; Aromastoffe, pflanzliche, für Getränke [ätherische Öle]; Aromatherapiepräparate; Aromatische Badeöle; Aromaöle; Artifizielle Fingernägel; Artifizielle Wimpern; Atemauffrischer; Atemauffrischer für Tiere; Atemerfrischende Präparate für den persönlichen Gebrauch; Atemerfrischende Streifen; Atemerfrischer in der Form von Kaustäbe aus Birkenholzextrakten; Atemfrischepräparate für den Mund, nicht für medizinische Zwecke; Atemfrischespray; Atemfrischesprays; Auffrischer für den Atem; Auflagen zum Modellieren der Fingernägel; Augen-Make-up; Augenabschminkmittel; Augenbrauenfarben; Augenbrauenfarben in der Form von Stiften und Puder; Augenbrauengel; Augenbrauenkosmetika; Augenbrauenmascara; Augenbrauenpuder; Augenbrauenstifte; Augenbäder, nicht für medizinische Zwecke; Augencremes; Augencremes, nicht für medizinische Zwecke; Augengele; Augengelmasken; Augengelpads für kosmetische Zwecke; Augenkompressen für kosmetische Zwecke; Augenkonturenstifte; Augenschminke; Augenschminkmittel; Augenstifte; Augenstyler; Auskämmöle; Autoshampoos; Autowaschmittel; Avivageseifen; Babybadeschaum; Babycremes [nicht für medizinische Zwecke]; Babykörpermilch; Babylotionen; Babypuder; Babyreinigungstücher; Babyschaumbäder; Babyschaumshampoo; Babyshampoo; Babyöle; Backaromen [ätherische Öle]; Bade- und Duschgele, nicht für medizinische Zwecke; Bade- und Duschpräparate; Bade- und Duschzusätze; Badecremes, nicht für medizinische Zwecke; Badeflocken; Badegele; Badegele, nicht für medizinische Zwecke; Badekonzentrate [nicht für medizinische Zwecke]; Badekristalle; Badekristalle, nicht für medizinische Zwecke; Badelotionen; Badelotionen, nicht für medizinische Zwecke; Bademilch; Badeperlen; Badeperlen [nicht für medizinische Zwecke]; Badepulver; Badepulver, nicht für medizinische Zwecke; Badesalze; Badesalze, nicht für medizinische Zwecke; Badeschaum; Badeschaum [kosmetisch]; Badeschaum [nicht für medizinische Zwecke]; Badeschaum für Schaumbäder; Badeseifen; Badezusatz für kosmetische Zwecke; Badezusätze für Tiere; Badezusätze, ausgenommen für medizinische Zwecke; Badezusätze, kosmetische; Badezusätze, nicht für medizinische Zwecke; Badeöle; Badeöle für die Haarpflege; Badeöle für kosmetische Zwecke; Badeöle, ausgenommen für medizinische Zwecke; Badeöle, nicht für medizinische Zwecke; Balsame, ausgenommen für medizinische Zwecke; Bartbalsam; Bartfärbemittel; Bartpflegemittel; Bartwichse; Bartöle; Basiscremes; Basma [Färbemittel für die Kosmetik]; Baumwolle für die Körperund Schönheitspflege; Baumwolle für kosmetische Zwecke; BB-Cremes; Befeuchtete Zahnpulver; Behandlungsmittel für Haare aus Wachs; Benzin zur Fleckentfernung; Bergamottöl; Bimsstein; Bimsstein für den
persönlichen Gebrauch; Bimssteine für die Körperpflege; Bimssteine zum Glätten der Füße; Bio-Kosmetika; Biologische Waschmittel; Bleichcreme für die Haut; Bleichcremes für die Haut; Bleichmittel; Bleichmittel für kosmetische Zwecke; Bleichmittel zur Benutzung für das Haar; Bleichpräparate für das Haar; Bleichpräparate für die Haare; Bleichpräparate für die Haut; Blumenextrakte [Parfümeriewaren]; Body soufflès [Cremes zur Körperpflege]; Bodybutter; Bodylotions [Mittel zur Körper- und Schönheitspflege]; Bodysprays; Brilliantine; Bräunungscremes; Bräunungscremes und -lotionen; Bräunungsgele; Bräunungsgele [Kosmetika]; Bräunungsgels; Bräunungslotionen; Bräunungsmilch; Bräunungsmilch [Kosmetika]; Bräunungsmittel; Bräunungsmittel [Kosmetika]; Bräunungsschminke; Bräunungsöle; Bräunungsöle [Kosmetika]; Concealer [Kosmetika]; Concealer für Pickel und Hautunreinheiten; Conditioner für die Lippen; Conditioners für das Haar; Cremereiniger, ausgenommen für medizinische Zwecke; Cremereiniger, nicht für medizinische Zwecke; Cremerouge; Cremerouges; Cremes [nicht für medizinische Zwecke] zur Reinigung der Haut; Cremes für das Gesicht; Cremes für das Haar; Cremes für die Aromatherapie; Cremes für die Gesichts- und Körperpflege; Cremes für die Haarpflege; Cremes für die Haut; Cremes für die Hände; Cremes für die Rasur; Cremes für hellen Teint [für kosmetische Zwecke]; Cremes gegen Sommersprossen; Cremes zum Auftragen auf das Gesicht; Cremes zum Auftragen auf die Haut; Cremes zum Festigen der Frisur; Cremes zum Rasieren; Cremes zur Anwendung vor der Rasur; Cremes zur Aufhellung des Teints; Cremes zur Behandlung der Kopfhaut, nicht für medizinische Zwecke; Cremes zur Benutzung im Gesicht; Cremes zur Handpflege; Cremes zur Make-up-Entfernung; Cremes zur Pflege der Hände; Cremes zur Reduzierung von Cellulite; Cremes zur Straffung der Haut; Cremes zur Vorbeugung gegen Falten; Cremes zur Zahnaufhellung; Cremes, nicht für medizinische Zwecke; Cremeseifen; Cremeseifen zur Verwendung beim Waschen; Cremiger Gesichtspuder; Dauerwellen- und Lockenpräparate; Dauerwellen-Kit für die Haare; Dauerwellenpräparate für das Haar; Decknagellack; Dekorative Kosmetika; Dentalbleichgele; Deodorants; Deodorants [Parfümerieartikel]; Deodorants für den persönlichen Gebrauch; Deodorants für den persönlichen Gebrauch [Parfümeriewaren]; Deodorants für den persönlichen Gebrauch in Form von Sticks; Deodorants für die Füße; Deodorants für die Körperpflege; Deodorants für Haustiere; Deodorants für Menschen; Deodorants für Menschen oder für Tiere; Deodorants für Tiere; Deodorants und Antitranspirantien; Deodorantsprays für Damen; Dermatologische Cremes, ausgenommen für medizinische Zwecke; Desodorierende Seifen; Desodorierte Reinigungsmittel für Katzentoiletten; Destillierte Öle für die Schönheitspflege; Detergentien, außer zur Verwendung in Herstellungsverfahren und für medizinische Zwecke; Detergenzien; Detergenzien, ausgenommen zur Verwendung in Herstellungsverfahren und für medizinische Zwecke; Doppel- Augenlidbänder; Duft freisetzende Dochte zur Raumluftverbesserung; Duftbadesalze; Duftbeutel [Duftstoffe]; Duftbeutel für Augenkissen; Duftende Keramiksteine; Duftende Tannenzapfen; Duftende Wäschesprays; Duftholz; Duftkissen; Duftkugeln; Duftkugeln [Duftstoffe]; Duftmischungen; Duftmittel zur Benutzung in Kraftfahrzeugen; Duftstoff-Nachfüllpackungen für elektrische Raumduftspender; Duftstoff-Nachfüllungen für nicht-elektrische Raumduftspender; Duftstoffe; Duftstoffe für den persönlichen Gebrauch; Duftstoffe für die Verwendung in der Industrie; Duftstoffe für die Wäsche; Duftstoffe für Räume; Duftstoffpräparate; Duftsäckchen; Duftwachs; Duftwasser; Duftöle; Duftöle zur Erzeugung von Aromen durch Erhitzen; Dusch- und Badegel; Dusch- und Badeschaum; Duschcremes; Duschgele; Duschgele [Mittel zur Körper- und Schönheitspflege]; Duschpräparate; Duschsalze, nicht für medizinische Zwecke; Duschschaum; Duschschaum zur Verwendung beim Duschen; Duschseife; Düfte für Kartonagen; Eau de Cologne; Eau de Javel; Eau de Parfum; Eau de Toilette; Eau de Toilette mit Schlangenöl; Einwegtücher getränkt mit Reinigungspräparaten zur Anwendung im Gesicht; Emollienzien; Emulgierte ätherische Öle; Entfernbare Tattoos für Kosmetikzwecke; Entfernbare Tattoos für kosmetische Zwecke; Entfernungsmittel für Gelnägel; Entfernungsmittel für Nagellack; Entfernungspräparate für Nagellack; Entfettungssprays; Entfärbungsmittel für Haare; Enthaarungs- und Rasiermittel; Enthaarungscremes; Enthaarungslotionen; Enthaarungsmittel; Enthaarungswachs; Entspannungsmittel für das Haar; Epilationswachse; Erfrischungsmittel für die Haut; Erzeugnisse zum Auftragen auf die Lippen [nicht für medizinische Zwecke]; Essenzen für die Hautpflege; Eukalyptusöl für kosmetische Zwecke; Extrakte aus Blüten [Parfümeriewaren]; Eyeliner; Eyeliner [Kosmetika]; Eyelinerstifte; Falsche Augenbrauen; Faltenabdeckmittel; Faltencremes; Farben für das Gesicht; Farben für die Wangen; Farbkosmetika; Farbkosmetika für die Augen; Farbkosmetika für die Haut; Farbkosmetika für Kinder; Farbstoffe für die Kosmetik; Fellpflegeprodukte für Tiere; Feste Parfüms; Fester Puder für Puderdosen [Mittel zur Körper- und Schönheitspflege];
Fette für kosmetische Zwecke; Feuchte Kosmetiktücher; Feuchte Tüchlein getränkt mit Geschirrspülmittel; Feuchtigkeitsbalsam; Feuchtigkeitsbalsam für die Haut; Feuchtigkeitscremes; Feuchtigkeitscremes für die Haut; Feuchtigkeitscremes für kosmetische Zwecke; Feuchtigkeitscremes, -lotionen und -gele; Feuchtigkeitslotionen; Feuchtigkeitsmasken für die Haut; Feuchtigkeitsmittel [Kosmetika] für den Körper; Feuchtigkeitsmittel für das Haar [Schönheitspflegemittel]; Feuchtigkeitsmittel für die Haut; Feuchtigkeitsmittel zur Verwendung nach dem Sonnenbaden; Feuchtigkeitsmittel, nicht für medizinische Zwecke; Feuchtigkeitspflegemittel [Kosmetika]; Feuchtigkeitsspendende Masken; Feuchtigkeitsspendende Milch; Feuchtreinigungstücher für hygienische Zwecke sowie für die Körper- und Schönheitspflege; Feuchttücher für kosmetische Zwecke; Fingernagelspitzen; Fluidcremes [Kosmetika]; Flüssige Badeseifen; Flüssige Eyeliner; Flüssige Geschirrspülmittel; Flüssige Geschirrspülmittel für Spülmaschinen; Flüssige Make-up- Grundierung [Mizu-Oshiro]; Flüssige Parfums; Flüssige Schaumbäder; Flüssige Seifen; Flüssige Seifen für Hände und Gesicht; Flüssige Waschmittel; Flüssiges Rouge; Flüssigkeiten für die Trockenreinigung; Flüssigseife für Fußbäder; Flüssigseife zum Geschirrspülen; Flüssigseifen; Flüssigwaschmittel; Flüssigzahnputzmittel; Funktionelle Kosmetika; Fußbalsam, nicht für medizinische Zwecke; Fußcremes, nicht für medizinische Zwecke; Fußdeodorantsprays [Parfümeriewaren]; Fußkuren für die Hautpflege; Fußpeelingmittel; Fußpflegemittel, nicht für medizinische Zwecke; Fußpuder, nicht für medizinische Zwecke; Färbemittel für Haare; Färbemittel für Toilettezwecke; Färbepräparate für kosmetische Zwecke; Gaultheriaöl; Gefüllte Kosmetiknecessaires; Gele für das Haar; Gele für die Rasur; Gele für kosmetische Zwecke; Gele zum Duschen; Gele zum Entfernen von Make-up; Gele zum Festigen der Frisur; Gele zur Anwendung vor der Rasur; Gele zur Verwendung beim Duschen; Gele zur Verzögerung der Alterung; Gelsprays als Stylinghilfe; Gemischte ätherische Öle; Geraniol [Duftstoff]; Geraniol als Duftstoff; Geraniol für kosmetische Zwecke; Geraniol-Duftstoffverbindungen; Geruchsauffrischer für Tiere; Geruchsentferner für Haustiere; Geschirrspülmittel; Geschirrspülmittel für Spülmaschinen; Geschirrspülpräparate; Geschirrspülpulver; Geschirrspültabs; Geschmacksverbesserungsmittel für Nahrungszwecke [ätherische Öle]; Gesichts- und Körperbutter; Gesichts- und Körperöle; Gesichts-Make-up; Gesichtsbutter; Gesichtscremes; Gesichtscremes für kosmetische Zwecke; Gesichtscremes, nicht für medizinische Zwecke; Gesichtsreinigungsmilch für die Schönheitspflege; Gesichtsreinigungsmittel [Mittel zur Körper- und Schönheitspflege]; Gesichtstücher, die mit Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege getränkt sind; Gesichtswasser [Mittel zur Körper- und Schönheitspflege]; Haarbalsam für die Schönheitspflege; Hautaufhellungsmittel [Mittel zur Körper- und Schönheitspflege]; Kapseln für die Schönheitspflege zur Feststellung von Zahnstein für den persönlichen Gebrauch; Klebemittel für künstliche Wimpern, Haarteile und Nägel; Klebstoffe für künstliche Wimpern; Klebstoffe zum Befestigen künstlicher Wimpern; Körperfarben [Mittel zur Körper- und Schönheitspflege]; Künstliche Wimpern; Long-Lash- Wimperntuschen;
Lotionen für die Schönheitspflege; Lotionen zur Verbesserung der Spannkraft des Haars [Schönheitspflegemittel]; Massageöle für die Schönheitspflege; Mineralische Öle [Mittel zur Körper- und Schönheitspflege]; Mit Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege getränkte Papierhandtücher; Mittel für die Gewichtsabnahme [Mittel zur Körper- und Schönheitspflege], ausgenommen für medizinische Zwecke; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege für das Haar; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege für das Sonnenbad; Mittel zur
Körper- und Schönheitspflege für den persönlichen Gebrauch; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege für die Behandlung von faltiger Haut; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege für die Haut; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege für nicht medizinische Zwecke; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege für Tiere; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege in Form von Gelen; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege in Form von Lidschatten; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege in Form von Lotionen; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege in Form von Milch; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege in Form von Puder; Mittel zur Körperund Schönheitspflege in Form von Rouge; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege in Form von Ölen; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege zur Behandlung von trockener Haut; Nagellackentferner [Mittel zur Körperund Schönheitspflege]; Nicht medizinische Kosmetika und Mittel für Körper- und Schönheitspflege; Nicht medizinische Mittel für Körper- und Schönheitspflege; Reinigungsmilch für die Körper- und Schönheitspflege; Reinigungsmilch für Körper- und Schönheitspflege; Rosenöl für die Körper- und Schönheitspflege; Schönheitsbalsame; Schönheitsmasken; Schönheitsmasken [kosmetisch]; Schönheitsmasken für das Gesicht; Schönheitsmilch; Schönheitspflegemittel; Schönheitspflegemittel für das Gesicht; Schönheitspflegemittel in Form von Cremes; Schönheitspräparate zur Anwendung auf dem Körper; Schönheitspräparate, nicht für medizinische Zwecke; Schönheitsseife; Schönheitsseren; Seifen [Mittel zur Körper- und Schönheitspflege]; Selbstbräunungscremes [Mittel zur Körper- und Schönheitspflege]; Selbstbräunungslotionen [Mittel zur Körper- und Schönheitspflege]; Selbstbräunungsmittel [Mittel zur Körper- und Schönheitspflege]; Shampoos [Mittel zur Körper- und Schönheitspflege]; Tonics [Mittel zur Körper- und Schönheitspflege]; Wimpern, künstliche; Wimpernfarbe; Wimpernkosmetika; Wimperntusche [Mascara]; Ätherische Elixiere; Ätherische Essenzen; Ätherische Essenzen und Öle; Ätherische Zitronenöle; Ätherische Öle; Ätherische Öle als Duftstoffe für Waschzwecke; Ätherische Öle als Lebensmittelaromastoffe; Ätherische Öle aus Sandelholz; Ätherische Öle der Zitronatzitrone; Ätherische Öle für den persönlichen Gebrauch; Ätherische Öle für die Aromatherapie; Ätherische Öle für die Aromatisierung von Lebensmitteln; Ätherische Öle für die Hautpflege; Ätherische Öle für Haushaltszwecke; Ätherische Öle für industrielle Zwecke; Ätherische Öle für kosmetische Zwecke; Ätherische Öle und aromatische Extrakte; Ätherische Öle von Zedernholz; Ätherische Öle zur Nervenberuhigung; Ätherische Öle zur Verwendung bei der Herstellung parfümierter Produkte; Ätherische Öle zur Verwendung in Herstellungsverfahren; Ätherische Öle zur Verwendung in Luftauffrischern; Öle aus Pfefferminzextrakten für die Körper- und Schönheitspflege; Öle für Körper- und Schönheitspflege;
Klasse 35: Online-Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich Kosmetika und Schönheitsprodukte;
Klasse 44: Auftragen von Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege auf das Gesicht; Auftragen von Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege auf den Körper; Auskünfte über Schönheitspflege; Beratung im Bereich der Körper- und Schönheitspflege; Beratung über das Internet im Bereich Körper- und Schönheitspflege; Beratungen auf dem Gebiet der Schönheitspflege; Beratungen in Bezug auf Hautpflege; Beratungen in Bezug auf Kosmetika; Beratungen in Bezug auf kosmetische Anwendungen; Beratungen in Bezug auf kosmetische Behandlung; Beratungen in Bezug auf Schönheit; Beratungen in Bezug auf Schönheitspflege; Beratungsdienste im Bereich Haarpflege; Beratungsdienste in Bezug auf die Schönheitspflege; Beratungsdienstleistungen im Bereich des Make-ups;
Betrieb von Hautpflegesalons; Betrieb von Schönheitssalons; Betrieb von Waschräumen [Körperhygiene]; Betrieb von öffentlichen Badeeinrichtungen für die persönliche Hygiene; Betrieb von öffentlichen Bädern für die persönliche Hygiene; Betrieb öffentlicher Badeanstalten für die persönliche Hygiene; Betrieb öffentlicher Badeeinrichtungen für die persönliche Hygiene; Bleaching der Zähne; Dienste eines Friseursalons; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Hautpflege; Dienstleistungen bezüglich Gesichtspflege; Dienstleistungen eines Bräunungssalons; Dienstleistungen eines Bräunungsstudios; Dienstleistungen eines Friseur- und Schönheitssalons; Dienstleistungen eines Friseursalons; Dienstleistungen eines Friseursalons für Angehörige des Militärs; Dienstleistungen eines Friseursalons für Damen; Dienstleistungen eines Friseursalons für Herren; Dienstleistungen eines Friseursalons für Kinder; Dienstleistungen eines Frisiersalons; Dienstleistungen eines Herrenfriseurs; Dienstleistungen eines Nagelstudios; Dienstleistungen eines Salons für Hairstyling; Dienstleistungen eines Sonnenstudios; Dienstleistungen eines Visa-gisten; Dienstleistungen in Bezug auf die künstliche Bräunung; Dienstleistungen in Bezug auf die Pflege von Füßen; Dienstleistungen von Beautysalons; Dienstleistungen von Bräunungssalons und Solarien; Dienstleistungen von Pflegesalons für Haustiere; Dienstleistungen von Salons zur Schönheitspflege; Dienstleistungen von Schönheitssalons;
Dienstleistungen von Schönheitssalons für Haustiere; Dienstleistungen von Solarien; Dienstleistungen von Tiersalons; Dienstleistungen von Visagisten; Dienstleistungen von öffentlichen Bädern für Zwecke der Körperhygiene; Dienstleistungen zur Pflege der Kopfhaut; Durchführung von Farbanalysen [Dienstleistungen von Schönheitssalons]; Durchführung von kosmetischen Behandlungen; Durchführung von Massagen; Durchführung von Pediküren; Durchführung von Peeling-Behandlungen; Durchführung von Thai-Massagen; Durchführung von Thalassotherapien;
Durchführung von Tiefengewebemassagen; Durchführung von traditionellen japanischen Massagen; Enthaarungsdienstleistungen; Erstellen von kosmetischen Analysen; Formen von Wimpern; Schönheitspflege; Schönheitspflege für den Menschen; Schönheitspflege für Menschen; Schönheitspflege für Tiere; Schönheitspflegedienste; Hygiene- und Schönheitspflege für den Menschen; Permanent-Make-up-Dienste; Permanente Haarentfernungs- und -verringerungsdienstleistungen; Schönheitsbehandlungen für Wimpern; Schönheitspflege; Schönheitspflege für die Füße; Schönheitspflege für Hunde; Schönheitspflege für Katzen; Schönheitspflege für Menschen; Schönheitspflege für Tiere; Schönheitspflege von Kurbädern; Schönheitspflegeberatung; Wellen von Wimpern; Zurverfügungstellen von Informationen bezüglich Dienstleistungen von Schönheitssalons“
zurückgewiesen worden ist.
II. Insoweit ist die angegriffene Marke 30 2018 233 076 wegen des Widerspruchs aus der Marke IR 1 309 945 zu löschen.
III. Die weitergehende Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
GRUR Prax 13/2022(6. Juli 2022) - EuGH 19.5.2022 – C-24/20 EU-Beitritt zur Genfer Akte des LUA wirksam, Beitritt von Frankreich/Ungarn schwebend unwirksam
VIII. Ergebnis
132. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,
– Art. 3 des Beschlusses (EU) 2019/1754 des Rates vom 7. Oktober 2019 über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für nichtig zu erklären;
– Art. 4 des Beschlusses 2019/1754 für nichtig zu erklären, soweit er auf die Mitgliedstaaten Bezug nimmt;
– die Wirkungen der für nichtig erklärten Teile des Beschlusses 2019/1754, soweit dies die Ratifizierungen der von diesem Beschluss erfassten Genfer Akte durch die Französische Republik und Ungarn sowie etwaige vor dem Urteil des Gerichtshofs erfolgte Ratifizierungen dieser Akte oder Beitritte zu dieser Akte durch die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Italienische Republik, die Portugiesische Republik und die Slowakische Republik betrifft, so lange aufrechtzuerhalten, bis binnen angemessener Frist, die sechs Monate ab Verkündung des Urteils nicht überschreiten sollte, ein Beschluss des Rates der Europäischen Union in Kraft tritt;
– dem Rat neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission aufzuerlegen;
– dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, der Hellenischen Republik, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, Ungarn, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
GRUR 14/2022(16. Juli 2022) - EuGH 28.3.2022 – C-781/21 P Darlegung der Zulassungsgründe für das Zulassungsverfahren beim EuGH – Daw/EUIPO (Muresko)
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.
2. Die Daw SE trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 28. März 2022
GRUR 14/2022(16. Juli 2022) - BPatG 27.9.2021 – 26 W (pat) 554/18 Eignung eines Wort-/Bildzeichens zur unmittelbaren Beschreibung für alkoholische Getränke – HERZBLATT
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2018 005 217.3
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. September 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge, des Richters Dr. von Hartz und der Richterin kraft Auftrags Dr. Rupp-Swienty
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
GRUR 14/2022(16. Juli 2022) - BGH 10.3.2022 – I ZR 1/19 Bestehen eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters an Bauelementen eines komplexen Erzeugnisses – Front kit II
Front kit II
Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Art. 3 Buchst. c, Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und 2 Satz 1
a) Durch die Veröffentlichung der Fotografie eines Fahrzeugs wird ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster an einem Bauelement des Fahrzeugs als komplexem Erzeugnis im Sinne von Art. 3 Buchst. c und Art. 4 Abs. 2 GGV der Öffentlichkeit gemäß Art. 11 GGV zugänglich gemacht, sofern die Erscheinungsform dieses Bauelements eindeutig erkennbar ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 - C-123/20, GRUR 2021, 1523 [juris Rn. 52] = WRP 2022, 42 - Ferrari).
b) Die Erscheinungsform des Bauelements hat Eigenart im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GGV, wenn es einen sichtbaren Teilbereich des Fahrzeugs darstellt, der durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar abgegrenzt ist. Dies setzt voraus, dass die Erscheinungsform des Bauelements geeignet sein muss, selbst einen ""Gesamteindruck"" hervorzurufen, und nicht vollständig in dem Gesamterzeugnis untergeht (Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 - C-123/20, GRUR 2021, 1523 [juris Rn. 50] = WRP 2022, 42 - Ferrari). Auf die Merkmale einer gewissen Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form kommt es nicht an.
BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 1/19 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
GRUR 14/2022(16. Juli 2022) - BGH 25.1.2022 – X ZR 27/20 Ausführbarkeit einer Erfindung – Kinderrückhaltesystem
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Dr. Grabinski, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx sowie den Richter Dr. Rensen
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 21. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Die bis zum 17. September 2020 angefallenen Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die danach angefallenen Kosten für das Berufungsverfahren trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
GRUR 14/2022(16. Juli 2022) - BGH 15.3.2022 – X ZR 18/20 Kein Vorwurf der nachlässigen Verfahrensführung bei Verteidigung im Nichtigkeitskeitsverfahren – Fahrerlose Transporteinrichtung
PatG § 83 Abs. 1, § 116 Abs. 2, § 117; ZPO § 296 Abs. 1, § 529, § 530
a) Die Beklagte eines Patentnichtigkeitsverfahrens hat in der Regel keinen Anlass zur Stellung von Hilfsanträgen zur Abgrenzung vom Stand der Technik, wenn das Patentgericht in dem nach § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis die vorläufige Auffassung äußert, der Gegenstand des Streitpatents sei patentfähig.
b) Legt die Klägerin nach einem solchen Hinweis eine Vielzahl neuer Entgegenhaltungen vor, muss die Beklagte überprüfen, ob das ergänzende Vorbringen zu einer anderen Beurteilung führen könnte, und gegebenenfalls auch geeignete Hilfsanträge stellen. Wenn sich hierbei eine Vielzahl von technischen Gesichtspunkten als potentiell relevant erweist, kann es aber nicht ohne weiteres als nachlässig angesehen werden, wenn die Beklagte einem einzelnen Gesichtspunkt durch ihre erstinstanzlichen Hilfsanträge nicht Rechnung getragen hat.
c) Hilfsanträge, die einer aus dem erstinstanzlichen Urteil ersichtlichen Auslegung des Streitpatents Rechnung tragen sollen, sind grundsätzlich innerhalb der Frist für die Berufungsbegründung zu stellen. Später gestellte Anträge sind zu berücksichtigen, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert.
BGH, Urteil vom 15. März 2022 - X ZR 18/20 - Bundespatentgericht
GRUR 13/2022(2. Juli 2022) - BGH 3.5.2022 – VI ZR 832/20 Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes – Artikel in Magazin „M“
DS-GVO Art. 17
Zu den Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes nach Art. 17 DS-GVO.
BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
GRUR 13/2022(2. Juli 2022) - EuGH 2.6.2022 – C-122/21 Zulässige Vertriebseinschränkung bei gesundheitsgefährdender Verwechslungsgefahr von schäumenden Badekugeln mit Lebensmitteln – Get Fresh Cosmetics
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden ist dahin auszulegen, dass es nicht erforderlich ist, durch objektive und belegte Daten nachzuweisen, dass es mit Risiken wie der Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals verbunden sein kann, wenn Erzeugnisse zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, dass sie von den Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden. Die zuständigen nationalen Behörden müssen jedoch im Einzelfall prüfen, ob ein Erzeugnis die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt, und begründen, warum dies der Fall ist.
GRUR 13/2022(2. Juli 2022) - BGH 13.1.2022 – I ZR 25/19 Anforderungen an wirksame Einwilligung in Inbox-Werbung – Inbox-Werbung II
GRUR 13/2022(2. Juli 2022) - BGH 24.2.2022 – I ZR 176/19 Erneute EuGH-Vorlage zur Darbietung von Tabakerzeugnissen über Warenausgabeautomaten – Zigarettenausgabeautomat II
Zigarettenausgabeautomat II
Richtlinie 2014/40/EU Art. 8 Abs. 3 Satz 1
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Erfasst der Begriff des Inverkehrbringens im Sinne des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU das Darbieten von Tabakerzeugnissen über Warenausgabeautomaten in der Weise, dass die darin befindlichen Zigarettenpackungen zwar die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise aufweisen, die Zigarettenpackungen aber zunächst für den Verbraucher nicht sichtbar im Automaten vorrätig gehalten werden und die darauf befindlichen Warnhinweise erst sichtbar werden, sobald der zuvor vom Kassenpersonal freigegebene Automat vom Kunden betätigt und die Zigarettenpackung dadurch noch vor dem Bezahlvorgang auf das Kassenband ausgegeben wird?
b) Erfasst das in Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU enthaltene Verbot, die Warnhinweise ""durch sonstige Gegenstände zu verdecken"", den Fall, dass im Rahmen der Warenpräsentation durch einen Automaten die ganze Tabakverpackung verdeckt wird?
BGH, Beschluss vom 24. Februar 2022 - I ZR 176/19 - OLG München
LG München I
GRUR 13/2022(2. Juli 2022) - EuGH 2.6.2022 – C-112/21 Schrankenwirkung älterer Rechte von örtlicher Bedeutung – X/Classic Coach
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass er für die Feststellung des Bestehens eines „älteren Rechts“ im Sinne dieser Bestimmung nicht verlangt, dass der Inhaber dieses Rechts die Benutzung der jüngeren Marke durch ihren Inhaber verbieten kann.
2. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/95 ist dahin auszulegen, dass einem Dritten ein „älteres Recht“ im Sinne dieser Bestimmung in einer Situation zuerkannt werden kann, in der der Inhaber der jüngeren Marke ein noch älteres, nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats anerkanntes Recht an dem als Marke eingetragenen Zeichen hat, soweit der Inhaber der Marke und des noch älteren Rechts nach diesen Rechtsvorschriften die Benutzung des jüngeren Rechts durch den Dritten nicht mehr aufgrund seines noch älteren Rechts verbieten kann.
GRUR 13/2022(2. Juli 2022) - EuGH 19.5.2022 – C-466/20 Voraussetzungen für Verwirkung markenrechtlicher Folgeansprüche – HEITEC
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 9 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sowie die Art. 54, 110 und 111 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass eine Handlung – wie z. B. eine Abmahnung –, mit der sich der Inhaber einer älteren Marke oder eines sonstigen älteren Rechts der Benutzung einer jüngeren Marke widersetzt, ohne jedoch die für die Herbeiführung einer rechtsverbindlichen Lösung notwendigen Schritte zu unternehmen, die Duldung nicht beendet und dementsprechend nicht die Verwirkungsfrist im Sinne dieser Bestimmungen unterbricht.
2. Art. 9 der Richtlinie 2008/95 sowie die Art. 54, 110 und 111 der Verordnung Nr. 207/2009 sind dahin auszulegen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs, mit dem der Inhaber einer älteren Marke oder eines sonstigen älteren Rechts die Nichtigerklärung einer jüngeren Marke begehrt oder sich deren Benutzung widersetzt, die Verwirkung durch Duldung im Sinne dieser Bestimmungen verhindert, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück zwar vor Ablauf der Verwirkungsfrist eingereicht wurde, aber aufgrund mangelnder Sorgfalt des Rechtsbehelfsführers nicht die Anforderungen des nationalen Rechts erfüllte, die für die Zwecke der Zustellung gelten, und die Mängel aus Gründen, die dem Rechtsbehelfsführer zuzurechnen sind, erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist behoben wurden.
3. Art. 9 der Richtlinie 2008/95 sowie die Art. 54, 110 und 111 der Verordnung Nr. 207/2009 sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer älteren Marke oder eines sonstigen älteren Rechts im Sinne dieser Bestimmungen bei Verwirkung seines Anspruchs auf Nichtigerklärung einer jüngeren Marke und auf Unterlassung ihrer Benutzung durch die Verwirkung auch daran gehindert ist, Neben- oder Folgeansprüche wie Ansprüche auf Schadensersatz, auf Auskunft oder auf Vernichtung von Waren zu erheben.
GRUR 13/2022(2. Juli 2022) - BGH 11.1.2022 – X ZR 4/20 Erreichen der mit einer Zweckangabe intendierten Funktion durch externe Software – SRS-Zuordnung
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Kober-Dehm und den Richter Dr. Crummenerl
für Recht erkannt:
Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 12. Dezember 2019 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgeändert.
Das europäische Patent 2 178 232 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche die nachfolgende Fassung erhalten:
1. A mobile station apparatus comprising: a mapping unit (307) configured to map a sounding reference signal (SRS) to a subframe; and a transmitting unit (309) configured to transmit the
mapped sounding reference signal (SRS); characterized in that said mapping unit (307) is adapted to map the sounding reference signal (SRS) in a guard time of the subframe in which a random access preamble is transmitted, the guard time during which nothing is transmitted being added to the random access preamble, wherein the guard time is added after the random access preamble, and said mapping unit (307) is adapted to map the sounding reference signal (SRS) in the tail end of the subframe, and wherein the random access preamble is transmitted from
another mobile station apparatus.
2. The mobile station apparatus according to claim 1, wherein said mapping unit (307) is adapted to map the sounding reference signal (SRS) such that a time gap between the sounding reference signal (SRS) and the random access preamble is maximized.
3. The mobile station apparatus according to one of claims 1 to 2, wherein the random access preamble is transmitted from a mobile station apparatus, which is non-synchronized in an uplink.
4. The mobile station apparatus according to one of claims 1 to 3, wherein said transmitting unit (309) is adapted to transmit the sounding reference signal (SRS) at a constant period.
5. The mobile station apparatus according to one of claims 1 to 4, wherein said transmitting unit (309) is adapted to transmit the sounding reference signal (SRS) at a period which is m/n times of a period at which a random access preamble is transmitted, wherein m and n are positive integers.
6. The mobile station apparatus according to one of claims 1 to 5, wherein said transmitting unit (309) is adapted to transmit the sounding reference signal (SRS) at a constant period in at least part of subframes, in which random access preambles are transmitted.
7. The mobile station apparatus according to one of claims 1 to 6, wherein said transmitting unit (309) is adapted to transmit the sounding reference signal (SRS) at a constant period in subframes including a subframe, in which a random access preamble is transmitted.
8. The mobile station apparatus according to one of claims 4 to 7, wherein the period is defined by a number of subframes.
9. The mobile station apparatus according to one of claims 1 to 8, wherein said transmitting unit (309) is adapted to transmit the sounding reference signal (SRS) using a frequency hopping.
10. The mobile station apparatus according to one of claims 1 to 9 further comprising a receiving unit (302) configured to receive control information related to a time resource of the sounding reference signal (SRS), wherein said transmitting unit (309) is adapted to transmit the sounding reference signal (SRS) based on the control information.
11. A transmitting method comprising: mapping a sounding reference signal (SRS) to a subframe; and transmitting by a mobile station apparatus the mapped sounding reference signal (SRS);
characterized by mapping the sounding reference signal (SRS) in a guard time of the subframe in which a random access preamble is transmitted, the guard time during which nothing is transmitted being added to the random access preamble, wherein the guard time is added after the random access preamble, and said sounding reference signal (SRS) is mapped in the tail end of the subframe, and wherein the random access preamble is transmitted from another mobile station apparatus.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen je zwei Fünftel und die Beklagte ein Fünftel.
Von Rechts wegen
GRUR Prax 12/2022(22. Juni 2022) - BGH 29.3.2022 – VI ZR 1352/20 Ausschluss des Auskunftsrechts bei datenschutzfremden Zwecken wird Fall für EuGH
Verordnung (EU) 2016/679 Art. 12 Abs. 5, Art. 15 Abs. 3 Satz 1, Art. 23 Abs. 1; BGB § 630g Abs. 2 Satz 2
Vorlagefragen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DS-GVO, ABl. EU L 119 vom 4. Mai 2016 S. 1) bezüglich der Reichweite des unionsrechtlichen Anspruchs des Patienten gegen den behandelnden Arzt auf kostenfreie Zurverfügungstellung einer ersten Kopie seiner in der Patientenakte verarbeiteten personenbezogenen Daten und der Möglichkeit einer Beschränkung dieses Anspruchs durch § 630g Abs. 2 Satz 2 BGB.
BGH, Beschluss vom 29. März 2022 - VI ZR 1352/20 - LG Dessau-Roßlau
AG Köthen
GRUR Prax 12/2022(22. Juni 2022) - BPatG 28.1.2022 – 25 W (pat) 19/21 Zu Voraussetzungen eines Antrags auf Markenlöschung wegen absoluter Schutzhindernisse
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 1 061 960
(hier: Löschungsverfahren S 175/19)
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Januar 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Dr. Nielsen und der Richterin k. A. Fehlhammer
beschlossen:
Die Beschwerde der Löschungsantragstellerin wird zurückgewiesen.
GRUR Prax 12/2022(22. Juni 2022) - BPatG 7.3.2022 – 29 W (pat) 522/20 Später Löschungsantrag kein Aussetzungsgrund
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2017 100 335
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. März 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und den Richter kraft Auftrags Posselt
beschlossen:
1. Der Antrag des Markeninhabers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen.