HGB § 18 Abs. 1
Die einer Firma vorangestellten Sonderzeichen ""//"" sind nicht zu ihrer Kennzeichnung geeignet.
BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - II ZB 15/21 - OLG Oldenburg
AG Oldenburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Dr. Bernau, Dr. von Selle und die Richterin Dr. C. Fischer
beschlossen:
Der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Juni 2021 wird im Beschlussrubrum dahingehend berichtigt, dass Antragstellerin und Beschwerdeführerin nicht die //CRASH Service Gesellschaft mbH & Co. KG ist, sondern Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen die //CRASH Verwaltungs GmbH und die //CRASH Beteiligungs GmbH & Co. KG sind.
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
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