Wie man diesen Blog am besten nutzt
Monday, November 29, 2021
Wednesday, November 24, 2021
GRUR Prax 21/2021(27. Oktober 2021) - BPatG 28.6.2021 - 26 W (pat) 511/18 Waren- und Dienstleistungs(un)ähnlichkeit bei Heilwässern
GRUR Prax 20/2021(13. Oktober 2021) - BGH 13.4.2021 - KZR 19/20 Zum Schadensersatz beim Lkw-Kartell
GRUR Prax 20/2021(13. Oktober 2021) - BGH 29.6.2021 - VI ZR 10/18 Rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Nötigung mit ehrbeeinträchtigendem Blog
GRUR Prax 20/2021(13. Oktober 2021) - BPatG 10.3.2021 - 28 W (pat) 83/20 Auswirkung von Farben auf Unterscheidungskraft von Warenformmarken
GRUR Prax 20/2021(13. Oktober 2021) - BPatG 16.8.2021 - 28 W (pat) 502/21 Kein Verstoß gegen die guten Sitten bei Markenanmeldung des Phantasienamens einer nationalsozialistischen Literaturfigur
GRUR RR 11/2021 - BGH 29.6.2021 – XI ZR 46/20 Anforderungen an Angabe und Hervorhebung des Zinssatzes für Überziehungskredite – Zinssatzobergrenze
GRUR 11/2021 - BGH 29.7.21 – III ZR 179/20 Unwirksame Nutzungsbedingungen von Facebook für „Hassrede“ – Hassrede
GRUR 11/2021 - BGH 9.9.21 – I ZR 113/20 Keine Rechtsdienstleistung durch Erstellen eines Vertragsentwurfs mittels digitalen Rechtsdokumentengenerators – Vertragsdokumentengenerator
GRUR 11/2021 - BGH 22.7.21 – I ZR 123/20 Irreführende geschäftliche Handlung einer Rechtsanwältin – Vorstandsabteilung
GRUR 11/2021 - BGH 9.9.21 – I ZR 125/20 Keine Kennzeichnungspflicht von Influencerbeiträgen ohne Gegenleistung – Influencer II
GRUR 11/2021 - BGH 9.9.21 – I ZR 90/20 Kennzeichnungspflicht von Influencerbeiträgen als Werbung auf Instagram bei „werblichem Überschuss“ – Influencer I
Influencer I
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und 4, § 5a Abs. 6, § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2; TMG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Satz 1 Nr. 1 und 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1; RStV § 58 Abs. 1 Satz 1; MStV § 22 Abs. 1 Satz 1
a) Geht ein klagender Wettbewerbsverband gegen geschäftliche Handlungen der Beklagten zugunsten des eigenen Unternehmens sowie zugunsten fremder Unternehmen vor, muss der Kläger sowohl über eine erhebliche Zahl an Mitgliedern verfügen, die in einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu der Beklagten stehen, als auch über solche, die in einem entsprechenden Wettbewerbsverhältnis zu den geförderten Drittunternehmen stehen.
b) Eine Influencerin, die Waren und Dienstleistungen anbietet und über ihren Auftritt in sozialen Medien (hier: Instagram) bewirbt, nimmt mit ihren in diesem Auftritt veröffentlichten Beiträgen regelmäßig geschäftliche Handlungen zugunsten ihres eigenen Unternehmens vor.
c) Erhält eine Influencerin für einen werblichen Beitrag in sozialen Medien eine Gegenleistung, stellt diese Veröffentlichung eine geschäftliche Handlung zugunsten des beworbenen Unternehmens dar.
d) Erhält eine Influencerin für einen in sozialen Medien veröffentlichten Beitrag mit Bezug zu einem Drittunternehmen keine Gegenleistung, stellt diese Veröffentlichung eine geschäftliche Handlung zugunsten des Drittunternehmens dar, wenn der Beitrag nach seinem Gesamteindruck übertrieben werblich ist, also einen werblichen Überschuss enthält, so dass die Förderung fremden Wettbewerbs eine größere als nur eine notwendigerweise begleitende Rolle spielt (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - I ZR 124/03, GRUR 2006, 875 Rn. 23 = WRP 2006, 1109 - Rechtsanwalts-Ranglisten).
e) Ob ein Beitrag einer Influencerin in sozialen Medien einen zur Annahme einer geschäftlichen Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens erforderlichen werblichen Überschuss enthält, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens der Gestaltungsmerkmale (z.B. gepostete Produktfotos, redaktioneller Kontext, Verlinkung auf Internetseiten von Drittunternehmen) zu beurteilen. Der Umstand, dass die Influencerin Bilder mit ""Tap Tags"" versehen hat, um die Hersteller der abgebildeten Waren zu bezeichnen, genügt als solcher nicht, um einen werblichen Überschuss der Instagram-Beiträge anzunehmen. Die Verlinkung auf eine Internetseite des Herstellers des abgebildeten Produkts beinhaltet hingegen regelmäßig einen werblichen Überschuss, auch wenn auf der verlinkten Seite des Herstellers der Erwerb von Produkten nicht unmittelbar möglich ist.
f) Der nach § 5a Abs. 6 UWG erforderliche Hinweis auf den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung muss so deutlich erfolgen, dass er aus der Sicht des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, der zur angesprochenen Gruppe gehört, auf den ersten Blick und zweifelsfrei hervortritt. Der im Textteil eines in sozialen Medien veröffentlichten Beitrags erscheinende Hinweis auf den kommerziellen Zweck reicht regelmäßig nicht aus, um den kommerziellen Zweck eines auf der neben dem Text angeordneten Abbildung erscheinenden ""Tap Tags"" als Werbung zu kennzeichnen.
g) Der kommerzielle Zweck eines in sozialen Medien veröffentlichten werblichen Beitrags einer Influencerin zugunsten eines Drittunternehmens ergibt sich nicht im Sinne des § 5a Abs. 6 UWG unmittelbar aus dem Umstand, dass die Influencerin nicht nur zu rein privaten Zwecken, sondern auch zugunsten ihres eigenen Unternehmens handelt. Es reicht nicht aus, dass sich für die Adressaten aus den Umständen überhaupt eine kommerzielle Zweckverfolgung ergibt, sondern es muss jeder mit einem Kommunikationsakt verfolgte kommerzielle Zweck erkennbar sein.
h) Das Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks eines die Verlinkung auf die Internetseite eines Drittunternehmens enthaltenden ""Tap Tags"" ist regelmäßig geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung - das Anklicken des Links - zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 90/20 - OLG Braunschweig
LG Göttingen
GRUR 11/2021 - BGH 29.7.21 – I ZR 163/19 Koexistenz von geografischen Herkunftsangaben und Kollektivmarken – Hohenloher Landschwein
Hohenloher Landschwein
MarkenG § 100 Abs. 1
Der Schutz geografischer Herkunftsangaben als Kollektivmarken nach dem Markengesetz besteht grundsätzlich selbständig neben dem Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Ist eine nach deutschem Recht als Kollektivmarke eingetragene geografische Herkunftsangabe nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingetragen und wurde auch kein Antrag auf eine Eintragung dorthin gestellt, wird die Anwendung des § 100 Abs. 1 MarkenG bei der Bestimmung der Grenzen zur Benutzung der Angabe seitens eines Dritten durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 daher weder gesperrt noch eingeschränkt. Im Rahmen der Abwägung, ob die Benutzung durch einen Dritten den guten Sitten im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 MarkenG entspricht, kann demgemäß auch die Qualitätsfunktion der Marke Berücksichtigung finden.
BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 163/19 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
GRUR 11/2021 - EuGH 9.9.21 – C-783/19 Erstreckung des Schutzes der g.U. „Champagne“ auf „Anspielungen“ durch Erzeugnisse und Dienstleistungen – CIVIC/GB [Champanillo] (m. Anm. Volker Schoene, S. 1394)
GRUR 11/2021 - BGH 22.7.21 – I ZR 212/17 Berechnung der fünfjährigen Nichtbenutzungsfrist bei Widerklage auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke – Bewässerungsspritze II
GRUR 11/2021 - BGH 24.8.21 – X ZR 59/19 Teilurteil im Nichtigkeitsverfahren bei unterbrochenem Verfahren gegen einen Kläger – Oszillationsantrieb
GRUR 11/2021 - BGH 3.8.21 – X ZR 71/19 Unzulässige Berufung mangels formeller Beschwer bei erfolgreichem beschränktem Klagebegehren – Bediengerät für Spiele
Bediengerät für Spiele
PatG § 110 Abs. 1, § 115 Abs. 1
a) Hat der Kläger in der ersten Instanz des Patentnichtigkeitsverfahrens erklärt, dass er den vom Beklagten mit einem Hilfsantrag verteidigten Gegenstand des Streitpatents nicht angreift, ist eine Berufung mit dem Ziel, das Streitpatent in weitergehendem Umfang für nichtig zu erklären, mangels formeller Beschwer unzulässig.
b) Ein solches Rechtsmittel kann in eine Anschlussberufung umgedeutet werden, wenn die für diesen Rechtsbehelf maßgeblichen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen.
BGH, Urteil vom 3. August 2021 - X ZR 71/19 - Bundespatentgericht
CR online 11/2021 - BGH v. 11.5.2021 - VIII ZB 9/20, BGH: Eingang des beA-Schriftsatzes bei Gericht
CR online 11/2021 - BGH v. 17.6.2021 - III ZR 125/19 -Online-Partnervermittlungsvertrag, BGH: Wertersatz bei Widerruf eines Online-Partnervermittlungsvertrags
Friday, October 29, 2021
Thursday, October 28, 2021
Wednesday, October 27, 2021
CR online 10/2021 - EuGH v. 2.9.2021 - C-5/20, EuGH: Einschränkung des Tethering bei Nulltarif-Option verletzt freien Internet-Zugang
CR online 10/2021 - EuGH v. 2.9.2021 - C-854/19, EuGH: Einschränkung des Roaming bei Nulltarif-Option verletzt freien Internet-Zugang
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union ist dahin auszulegen, dass eine auf der Aktivierung einer Tarifoption zum sogenannten „Nulltarif“ beruhende Nutzungsbeschränkung beim Roaming mit den Pflichten aus Art. 3 Abs. 3 unvereinbar ist.
CR online 10/2021 - EuGH v. 2.9.2021 - C-34/20, EuGH: Bandbreitenlimitierung bei Nulltarif-Option verletzt freien Internet-Zugang
CR online 10/2021 - BGH v. 27.4.2021 - XI ZR 26/20, BGH: Gegenüber Verbrauchern unwirksame Online-Banking-AGB zur Vertragsänderung durch Schweigen auf Änderungsangebot
GRUR 10/2021 - BGH 29.6.21 – VI ZR 52/18 Ehrbeeinträchtigender Betrieb eines Blogs als Nötigungsmittel – www.aktienversenker.de
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1, Art. 10; BGB § 823 (Ah, Da, G), § 1004; StGB § 253; ZPO § 256 Abs. 1
a) Dient der Betrieb eines einer bestimmten Person ""gewidmeten"", ehrbeeinträchtigenden Blogs dem Blogger (auch) als Nötigungsmittel im Rahmen einer Erpressung im Sinne von § 253 StGB, so kann sich daraus die Rechtswidrigkeit der mit dem Blogbetrieb verbundenen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergeben.
b) Für die Annahme des Interesses an alsbaldiger Feststellung der Pflicht zum Ersatz materieller Schäden im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO genügt im Falle, der Kläger stützt den entsprechenden Schadensersatzanspruch auf die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die bloße Möglichkeit solcher Schäden. Einer dahingehenden Wahrscheinlichkeit bedarf es nicht.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2021 - VI ZR 52/18 - KG Berlin
LG Berlin
GRUR 10/2021 - BGH 6.7.21 – KZR 35/20 Objektive Bestimmung des Begriffs des Wiederverkäufers in selektivem Vertriebssystem – Porsche-Tuning II
Porsche-Tuning II
GWB § 33 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a; Vertikal-GVO 330/2010 Art. 3 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Art. 2 Abs. 2
a) Erheblich im Sinne des § 33 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a GWB ist eine Anzahl betroffener Unternehmen dann, wenn sie in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands zur Durchsetzung von Individualinteressen ausgeschlossen werden kann.
b) Ein Vertragshändlern auferlegtes, auf die Kundengruppe der Unternehmen, die sich mit dem individuellen Umbau, der Umrüstung durch Austausch von Fahrzeugkomponenten und der Leistungssteigerung (Tuning) von Serienfahrzeugen einer bestimmten Marke (hier: Porsche) befassen, bezogenes und beschränktes Belieferungsverbot ist eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung.
c) In einem selektiven Vertriebssystem ist der für den Umfang einer zulässigen Vertriebsbindung maßgebliche Begriff des Wiederverkäufers objektiv zu bestimmen. Tuning-Unternehmen sind als solche keine Wiederverkäufer.
d) Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Marktanteilsschwelle des Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO obliegt derjenigen Partei, die sich darauf beruft.
BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - KZR 35/20 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
GRUR 10/2021 - EuGH 15.7.21 – C-190/20 Keine EU-Harmonisierung bei nationalem Verbot von Gewinnspielwerbung im Rahmen von Arzneimittelversandhandel – DocMorris/Apothekerkammer Nordrhein [Gewinnspielwerbung]
GRUR 10/2021 - BGH 29.7.21 – I ZR 135/20 EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit der gesonderten Ausweisung von Flaschenpfand – Flaschenpfand III
GRUR 10/2021 - BGH 29.7.21 – I ZR 114/20 Voraussetzungen für irreführende Angaben bei medizinischem Tätigkeitsschwerpunkt – Kieferorthopädie
GRUR 10/2021 - EuGH 2.9.21 – C-371/20 „Bezahlung“ einer Verkaufsförderung im Sinne der UGP-Richtlinie – P&C Düsseldorf/P&C Hamburg [GRAZIA StyleNights]
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:
Nr. 11 Satz 1 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die Förderung des Verkaufs eines Produkts durch die Veröffentlichung eines redaktionellen Inhalts von einem Gewerbetreibenden im Sinne dieser Bestimmung „bezahlt“ wird, wenn dieser Gewerbetreibende für die Veröffentlichung eine geldwerte Gegenleistung erbringt, sei es in Form der Zahlung eines Geldbetrags oder jeder anderen Form, sofern ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der in dieser Weise vom Gewerbetreibenden geleisteten Bezahlung und der Veröffentlichung besteht. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn der Gewerbetreibende durch Nutzungsrechte geschützte Bilder kostenlos zur Verfügung stellt, auf denen seine Geschäftsräume und die von ihm angebotenen Produkte zu sehen sind.
GRUR 10/2021 - BGH 6.5.21 – I ZR 61/20 Rechtsprechungsgrundsätze zum Zurechnungszusammenhang bei Störerhaftung für Markenrechtsverletzung – Die Filsbacher
Die Filsbacher
MarkenG § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2; BGB § 830 Abs. 1 Satz 1
a) Ansprüche wegen der Verletzung eines Ausschließlichkeitsrechts setzen nach den allgemeinen Grundsätzen voraus, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem als pflichtwidrig geltend gemachten Verhalten (Tun oder Unterlassen) und der Beeinträchtigung des geschützten Rechts vorliegt. Das Grunderfordernis für die Annahme eines Zurechnungszusammenhangs ist im Rahmen sowohl der vertraglichen als auch der deliktischen Haftung die Verursachung im logisch-naturwissenschaftlichen Sinn. Nach der insoweit anzuwendenden Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Besteht das dem Verletzer vorgeworfene Verhalten in einem Unterlassen, ist zu fragen, ob eine pflichtgemäße Handlung den Eintritt der Rechtsgutsverletzung verhindert hätte.
b) Die Rechtsprechungsgrundsätze, nach denen Handlungen Dritter dem in Anspruch Genommenen als eigene Handlungen zugerechnet werden, wenn er sich diese zu eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 193/18, GRUR 2020, 543 Rn. 16 = WRP 2020, 574 - Kundenbewertungen auf Amazon, mwN), betreffen nicht die zunächst festzustellende Verursachung im logisch-naturwissenschaftlichen Sinne. Betroffen ist vielmehr - ebenso wie bei der Kategorie der Täterschaft und Teilnahme - die der Feststellung der äquivalenten Kausalität nachgelagerte normative Zurechnung, bei der zu fragen ist, nach welchen Kriterien sich die Haftung bestimmt, wenn mehrere Personen einen für die Rechtsverletzung äquivalent kausalen Beitrag geleistet haben.
BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 61/20 - OLG Köln
LG Köln
GRUR 10/2021 - BGH 17.6.21 – I ZB 93/20 Begriff des „Werknutzers“ bei Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln – Werknutzer
Werknutzer
ZPO § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2; UrhG § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 36a Abs. 1 und 3
a) Werknutzer im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist nicht nur der urhebervertragsrechtliche Vertragspartner des Urhebers, sondern auch ein Sendeunternehmen, das sich bei einer Auftragsproduktion vom Produktionsunternehmen die umfassenden Nutzungsrechte an dem hergestellten Werk einräumen lässt.
b) Der in § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG angeordnete Vorrang von Tarifverträgen vor gemeinsamen Vergütungsregeln besteht nur in dem persönlichen, räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Tarifverträge. Der persönliche Geltungsbereich beschränkt sich bei unterbliebener Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5 TVG auf das Verhältnis der tarifvertragsschließenden Parteien und ihrer Mitglieder. Für die individualvertragliche Einbeziehung von Tarifverträgen gilt der in § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG geregelte Vorrang nicht.
c) Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 36a Abs. 3 UrhG für die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 Abs. 1 UrhG ist möglich, wenn die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Betracht kommt, ohne dass es der Feststellung konkreter Nutzungshandlungen bedarf. Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens setzt ferner nicht voraus, dass Urheber in der betroffenen Produktionsform typischerweise nicht nur untergeordnete urheberrechtliche Leistungen erbringen.
BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - I ZB 93/20 - OLG Köln
GRUR 10/2021 - BGH 29.4.21 – I ZR 193/20 Unwirksame Klausel zum Betretungsrecht des Architekten nach Vertragsbeendigung in Musterverträgen – Zugangsrecht des Architekten
Zugangsrecht des Architekten
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bg, Cl; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 25 Abs. 1
Die in Musterverträgen zugunsten von Architekten verwendete Klausel
Der Auftragnehmer ist berechtigt - auch nach Beendigung dieses Vertrags - das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen.
ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen objektiven Auslegung den Vertragspartner des Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
BGH, Urteil vom 29. April 2021 - I ZR 193/20 - LG Stuttgart
AG Stuttgart
GRUR 10/2021 - BGH 27.5.21 – I ZR 119/20 Kein „öffentliches Zugänglichmachen“ eines Werkes bei Eingabe einer URL-Adresse – Lautsprecherfoto
Lautsprecherfoto
UrhG § 15 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a
Das für die Prüfung der öffentlichen Zugänglichmachung relevante Kriterium ""recht viele Personen"" ist nicht erfüllt, wenn ein Produktfoto, dass zunächst von einem Verkäufer urheberrechtsverletzend auf einer Internethandelsplattform im Rahmen seiner Verkaufsanzeige öffentlich zugänglich gemacht worden war, nach Abgabe einer Unterlassungserklärung des Verkäufers nur noch durch die Eingabe einer rund 70 Zeichen umfassenden URL-Adresse im Internet zugänglich war und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass die URLAdresse nur von Personen eingegeben wird, die diese Adresse zuvor - als das Foto vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der Anzeige des Verkäufers frei zugänglich gewesen war - abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert haben, oder denen die Adresse von solchen Personen mitgeteilt worden war.
BGH, Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 119/20 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
GRUR 10/2021 - BGH 27.7.21 – X ZR 61/20 Ausschluss des Patentübertragungsanspruchs nach Fristablauf – Zündlanze
GRUR 10/2021 - BGH 15.6.21 – X ZR 58/19 Anwendung eines für Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehenden Mittels – Führungsschienenanordnung
Führungsschienenanordnung
PatG § 4
Wenn ein bestimmtes Mittel als generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehört und sich auch in dem konkret zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt, ist eine Anwendung aus fachlicher Sicht nicht allein deshalb untunlich, weil dieses Mittel generell bestimmte Nachteile aufweist oder weil im konkreten Zusammenhang auch andere Ausführungsformen in Betracht kommen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 26 - Farbversorgungssystem; Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16, GRUR 2018, 716 Rn. 29 - Kinderbett; Beschluss vom 13. Juli 2020 - X ZR 90/18, GRUR 2020, 1074 Rn. 49 - Signalübertragungssystem).
BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - X ZR 58/19 - Bundespatentgericht
GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - BVerwG 26.4.2021 - 10 C 1.20 Rundfunkrechtlicher Auskunftsanspruch gegen kommunales Unternehmen
Leitsätze:
1. Zu den Informationen, die bei einer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MStV informationspflichtigen Stelle vorhanden sind, gehören auch solche, die auf dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen bezogen sind und die nicht verschriftlicht bzw. nicht aktenkundig gemacht wurden.
2. Zur Erstattung von Auskünften über nicht aufgezeichnete Informationen bedarf es gegebenenfalls der Abfrage präsenten dienstlichen Wissens bei der nach der internen Geschäftsverteilung sachlich zuständigen Stelle bzw. bei einem für den abgefragten Sachverhalt sachlich zuständigen Mitarbeiter.
GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - BPatG 3.3.2021 - 28 W (pat) 37/20 „HUQQA“ fehlt die Unterscheidungseignung
In der Beschwerdesache
betreffend die Markeneintragung 30 2015 005 583
(hier: Löschungsverfahren S 188/18 Lösch)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Dr. Söchtig und des Richters Kruppa am 3. März 2021 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - BPatG 15.4.2021 - 29 W (pat) 552/19 Bedeutung des schutzunfähigen Bestandteils eines Markenwortes
GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - BPatG 20.5.2021 - 25 W (pat) 14/19 Ähnlichkeit von Halbfertigfabrikaten und Endprodukten – Sritx/Strix
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2015 103 960
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Mai 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Kriener und der Richterin k. A. Fehlhammer
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 vom 6. Juni 2017 und vom 15. Januar 2019 aufgehoben.
2. Die Löschung der Eintragung der Marke 30 2015 103 960 wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 000 230 078 wird angeordnet.