ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 Abs. 1 Satz 2
a) Zur Bestimmtheit eines Klageantrags bei einem auf Erstbegehungsgefahr gestützten äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch.
b) Zur Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und der Meinungs- und Medienfreiheit andererseits bei einem auf Erstbegehungsgefahr gestützten Anspruch auf Unterlassung einer angekündigten, aber nicht näher konkretisierten Berichterstattung (hier: Berichterstattung über wissenschaftliches Plagiat).
BGH, Urteil vom 9. März 2021 - VI ZR 73/20 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
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