In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das europäische Patent 2 365 794
(DE 50 2010 002 626.6)
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 12. August 2020 durch die Vorsitzende Richterin Friehe, den Richter Dipl.-Ing. Veit, die Richterinnen Werner und Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer sowie den Richter Dr.-Ing. Flaschke
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 2 365 794 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1, 2, 3, 7, 9, 10 und 11 für nichtig erklärt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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