Dr. Z
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Fall 2 Nr. 3
a) Eine für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder für einen Kaufentschluss erhebliche Täuschung über die Verhältnisse des Unternehmens kann vorliegen, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einem in der Firma enthaltenen Doktortitel entnehmen, dass ein promovierter Akademiker Geschäftsinhaber oder ein die Gesellschaftsbelange maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus herleiten, dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Genannten aufdem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Wa-ren mitbestimmten (Fortführung von BGH, Urteilvom 24.Oktober 1991 -IZR 271/89, GRUR 1992, 122 = WRP 1992, 101 -Dr. Stein ... GmbH).
b) Der Doktortitel wird im Verkehr als Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation angesehen, die über den Hochschulabschluss hinausgeht (Weiterentwicklung von BGH, GRUR 1992, 122 -Dr. Stein ... GmbH; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 -II ZB 7/17, GmbHR 2018, 846; Beschluss vom 8. Mai 2018 -II ZB 26/17, GmbHR 2018, 850; Beschluss vom 8.Mai 2018 -IIZB27/17, GmbHR 2018, 848).
c) Bei Verwendung eines Doktortitels zur Bezeichnung eines zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums bezieht sich die Erwartung des Verkehrs nicht auf die maßgebliche (kaufmännische) Mitbestimmung durch einen promovierten Gesellschafter im Trägerunternehmen, sondern auf die (medizinische) Leitung des Versorgungszentrums durch einen promovierten Zahnarzt.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 -I ZR 126/19 -OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
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