Leitsatz
Aktenzeichen: 30 W (pat) 527/20
Entscheidungsdatum: 12. November 2020
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: MarkenG § 66 Abs. 2; RPfIG § 23 Abs. 2; DPMAV § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1
ALMWURZERL
Eine sogenannte „Rubrumsunterschrift“ nach österreichischem Gerichtsgebrauch stellt keine Unterschrift dar, kann aber im Einzelfall gleichwohl dem Schriftformerfordernis genügen, wenn sich unter Berücksichtigung aller Umstände ohne weitere Beweiserhebung zweifelsfrei feststellen lässt, dass die betreffende Erklärung (hier: Einlegung einer Beschwerde bzw. einer Erinnerung) von der Person stammt, die nach außen als ihr Urheber auftritt, und dass sie mit ihrem Willen in den Rechtsverkehr gebracht worden ist.
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