Rechtsberatung durch Architektin
RDG §§ 3 und 5 Abs. 1
RDG §§ 3 und 5 Abs. 1
Die Vertretung der Grundstückseigentümer in einem Widerspruchsverfahren gegen die abschlägige Bescheidung einer Bauvoranfrage und die Geltendmachung von mit dem Widerspruchsverfahren zusammenhängenden Kostenerstattungsansprüchen durch eine Architektin stellen keine nach §§ 3, 5 Abs. 1 RDG erlaubten Rechtsdienstleistungen dar, die als Nebenleistungen zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Architektin gehören.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 227/19 - OLG Koblenz
LG Koblenz
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