Wie man diesen Blog am besten nutzt

Grüß Gott!

Mein Name ist Martin Schweiger und ich bin Patentanwalt in Singapur.

Hier ist mein Blog über Patent- und Markenrecht.

Ich bin die allermeiste Zeit in Singapur und hier stelle ich die deutsche Rechtssprechung zum Thema Patent- und Markenrecht ein, die ich online lesen kann.

Ich folge den Veröffentlichungen von PMZ, GRUR, GRUR-RR, GRUR INT, The Official Journal of the EPO, Blatt für PMZ, CRonline und Der IP-Rechts-Berater.

Was von diesen Zeitungen im Internet erhältlich ist, finden Sie hier.

Wenn ich eine Entscheidung einmal veröffentlicht habe, dann wird sie nicht noch einmal veröffentlicht, auch wenn sie in einer anderen Zeitschrift zitiert wird.

Wenn Sie diesen Blog in einer Online-Aggregator-Software abonnieren, dann wird Ihr Leben als Patentanwalt in Bezug auf Rechtssprechung recht einfach. Im folgenden Video zeige ich, wie das geht: https://youtu.be/HF9xX_d5oak


Friday, June 4, 2021

GRUR Prax 08/2021(21. April 2021) - BPatG 11.2.2021 - 35 W (pat) 6/18 Keine Doppelvertretung in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache
...
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2004 018 533.4
(hier: Kostenfestsetzungsverfahren)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richterin Bayer und den Richter Eisenrauch

beschlossen:

1. Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Dezember 2017 wird aufgehoben.

2. Die von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu erstattenden Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens werden auf 
                    15.793,77 € 
(in Worten: fünfzehntausendsiebenhundertdreiundneunzig 77/100 Euro) 
festgesetzt. 
Dieser Betrag ist ab dem 25. April 2016 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

3. Die weitergehenden Beschwerden der Beteiligten werden zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 2/5 und die Antragsgegnerin 3/5 zu tragen.

5. Die Erstattung der von der Antragstellerin gezahlten Beschwerdegebühr wird angeordnet.

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