B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
...
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2004 018 533.4
(hier: Kostenfestsetzungsverfahren)
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2004 018 533.4
(hier: Kostenfestsetzungsverfahren)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richterin Bayer und den Richter Eisenrauch
beschlossen:
1. Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Dezember 2017 wird aufgehoben.
2. Die von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu erstattenden Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens werden auf
15.793,77 €
(in Worten: fünfzehntausendsiebenhundertdreiundneunzig 77/100 Euro)
festgesetzt.
Dieser Betrag ist ab dem 25. April 2016 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
3. Die weitergehenden Beschwerden der Beteiligten werden zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 2/5 und die Antragsgegnerin 3/5 zu tragen.
5. Die Erstattung der von der Antragstellerin gezahlten Beschwerdegebühr wird angeordnet.
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