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Friday, October 29, 2021
Thursday, October 28, 2021
Wednesday, October 27, 2021
CR online 10/2021 - EuGH v. 2.9.2021 - C-5/20, EuGH: Einschränkung des Tethering bei Nulltarif-Option verletzt freien Internet-Zugang
CR online 10/2021 - EuGH v. 2.9.2021 - C-854/19, EuGH: Einschränkung des Roaming bei Nulltarif-Option verletzt freien Internet-Zugang
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union ist dahin auszulegen, dass eine auf der Aktivierung einer Tarifoption zum sogenannten „Nulltarif“ beruhende Nutzungsbeschränkung beim Roaming mit den Pflichten aus Art. 3 Abs. 3 unvereinbar ist.
CR online 10/2021 - EuGH v. 2.9.2021 - C-34/20, EuGH: Bandbreitenlimitierung bei Nulltarif-Option verletzt freien Internet-Zugang
CR online 10/2021 - BGH v. 27.4.2021 - XI ZR 26/20, BGH: Gegenüber Verbrauchern unwirksame Online-Banking-AGB zur Vertragsänderung durch Schweigen auf Änderungsangebot
GRUR 10/2021 - BGH 29.6.21 – VI ZR 52/18 Ehrbeeinträchtigender Betrieb eines Blogs als Nötigungsmittel – www.aktienversenker.de
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1, Art. 10; BGB § 823 (Ah, Da, G), § 1004; StGB § 253; ZPO § 256 Abs. 1
a) Dient der Betrieb eines einer bestimmten Person ""gewidmeten"", ehrbeeinträchtigenden Blogs dem Blogger (auch) als Nötigungsmittel im Rahmen einer Erpressung im Sinne von § 253 StGB, so kann sich daraus die Rechtswidrigkeit der mit dem Blogbetrieb verbundenen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergeben.
b) Für die Annahme des Interesses an alsbaldiger Feststellung der Pflicht zum Ersatz materieller Schäden im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO genügt im Falle, der Kläger stützt den entsprechenden Schadensersatzanspruch auf die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die bloße Möglichkeit solcher Schäden. Einer dahingehenden Wahrscheinlichkeit bedarf es nicht.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2021 - VI ZR 52/18 - KG Berlin
LG Berlin
GRUR 10/2021 - BGH 6.7.21 – KZR 35/20 Objektive Bestimmung des Begriffs des Wiederverkäufers in selektivem Vertriebssystem – Porsche-Tuning II
Porsche-Tuning II
GWB § 33 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a; Vertikal-GVO 330/2010 Art. 3 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Art. 2 Abs. 2
a) Erheblich im Sinne des § 33 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a GWB ist eine Anzahl betroffener Unternehmen dann, wenn sie in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands zur Durchsetzung von Individualinteressen ausgeschlossen werden kann.
b) Ein Vertragshändlern auferlegtes, auf die Kundengruppe der Unternehmen, die sich mit dem individuellen Umbau, der Umrüstung durch Austausch von Fahrzeugkomponenten und der Leistungssteigerung (Tuning) von Serienfahrzeugen einer bestimmten Marke (hier: Porsche) befassen, bezogenes und beschränktes Belieferungsverbot ist eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung.
c) In einem selektiven Vertriebssystem ist der für den Umfang einer zulässigen Vertriebsbindung maßgebliche Begriff des Wiederverkäufers objektiv zu bestimmen. Tuning-Unternehmen sind als solche keine Wiederverkäufer.
d) Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Marktanteilsschwelle des Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO obliegt derjenigen Partei, die sich darauf beruft.
BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - KZR 35/20 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
GRUR 10/2021 - EuGH 15.7.21 – C-190/20 Keine EU-Harmonisierung bei nationalem Verbot von Gewinnspielwerbung im Rahmen von Arzneimittelversandhandel – DocMorris/Apothekerkammer Nordrhein [Gewinnspielwerbung]
GRUR 10/2021 - BGH 29.7.21 – I ZR 135/20 EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit der gesonderten Ausweisung von Flaschenpfand – Flaschenpfand III
GRUR 10/2021 - BGH 29.7.21 – I ZR 114/20 Voraussetzungen für irreführende Angaben bei medizinischem Tätigkeitsschwerpunkt – Kieferorthopädie
GRUR 10/2021 - EuGH 2.9.21 – C-371/20 „Bezahlung“ einer Verkaufsförderung im Sinne der UGP-Richtlinie – P&C Düsseldorf/P&C Hamburg [GRAZIA StyleNights]
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:
Nr. 11 Satz 1 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die Förderung des Verkaufs eines Produkts durch die Veröffentlichung eines redaktionellen Inhalts von einem Gewerbetreibenden im Sinne dieser Bestimmung „bezahlt“ wird, wenn dieser Gewerbetreibende für die Veröffentlichung eine geldwerte Gegenleistung erbringt, sei es in Form der Zahlung eines Geldbetrags oder jeder anderen Form, sofern ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der in dieser Weise vom Gewerbetreibenden geleisteten Bezahlung und der Veröffentlichung besteht. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn der Gewerbetreibende durch Nutzungsrechte geschützte Bilder kostenlos zur Verfügung stellt, auf denen seine Geschäftsräume und die von ihm angebotenen Produkte zu sehen sind.
GRUR 10/2021 - BGH 6.5.21 – I ZR 61/20 Rechtsprechungsgrundsätze zum Zurechnungszusammenhang bei Störerhaftung für Markenrechtsverletzung – Die Filsbacher
Die Filsbacher
MarkenG § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2; BGB § 830 Abs. 1 Satz 1
a) Ansprüche wegen der Verletzung eines Ausschließlichkeitsrechts setzen nach den allgemeinen Grundsätzen voraus, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem als pflichtwidrig geltend gemachten Verhalten (Tun oder Unterlassen) und der Beeinträchtigung des geschützten Rechts vorliegt. Das Grunderfordernis für die Annahme eines Zurechnungszusammenhangs ist im Rahmen sowohl der vertraglichen als auch der deliktischen Haftung die Verursachung im logisch-naturwissenschaftlichen Sinn. Nach der insoweit anzuwendenden Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Besteht das dem Verletzer vorgeworfene Verhalten in einem Unterlassen, ist zu fragen, ob eine pflichtgemäße Handlung den Eintritt der Rechtsgutsverletzung verhindert hätte.
b) Die Rechtsprechungsgrundsätze, nach denen Handlungen Dritter dem in Anspruch Genommenen als eigene Handlungen zugerechnet werden, wenn er sich diese zu eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 193/18, GRUR 2020, 543 Rn. 16 = WRP 2020, 574 - Kundenbewertungen auf Amazon, mwN), betreffen nicht die zunächst festzustellende Verursachung im logisch-naturwissenschaftlichen Sinne. Betroffen ist vielmehr - ebenso wie bei der Kategorie der Täterschaft und Teilnahme - die der Feststellung der äquivalenten Kausalität nachgelagerte normative Zurechnung, bei der zu fragen ist, nach welchen Kriterien sich die Haftung bestimmt, wenn mehrere Personen einen für die Rechtsverletzung äquivalent kausalen Beitrag geleistet haben.
BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 61/20 - OLG Köln
LG Köln
GRUR 10/2021 - BGH 17.6.21 – I ZB 93/20 Begriff des „Werknutzers“ bei Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln – Werknutzer
Werknutzer
ZPO § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2; UrhG § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 36a Abs. 1 und 3
a) Werknutzer im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist nicht nur der urhebervertragsrechtliche Vertragspartner des Urhebers, sondern auch ein Sendeunternehmen, das sich bei einer Auftragsproduktion vom Produktionsunternehmen die umfassenden Nutzungsrechte an dem hergestellten Werk einräumen lässt.
b) Der in § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG angeordnete Vorrang von Tarifverträgen vor gemeinsamen Vergütungsregeln besteht nur in dem persönlichen, räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Tarifverträge. Der persönliche Geltungsbereich beschränkt sich bei unterbliebener Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5 TVG auf das Verhältnis der tarifvertragsschließenden Parteien und ihrer Mitglieder. Für die individualvertragliche Einbeziehung von Tarifverträgen gilt der in § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG geregelte Vorrang nicht.
c) Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 36a Abs. 3 UrhG für die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 Abs. 1 UrhG ist möglich, wenn die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Betracht kommt, ohne dass es der Feststellung konkreter Nutzungshandlungen bedarf. Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens setzt ferner nicht voraus, dass Urheber in der betroffenen Produktionsform typischerweise nicht nur untergeordnete urheberrechtliche Leistungen erbringen.
BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - I ZB 93/20 - OLG Köln
GRUR 10/2021 - BGH 29.4.21 – I ZR 193/20 Unwirksame Klausel zum Betretungsrecht des Architekten nach Vertragsbeendigung in Musterverträgen – Zugangsrecht des Architekten
Zugangsrecht des Architekten
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bg, Cl; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 25 Abs. 1
Die in Musterverträgen zugunsten von Architekten verwendete Klausel
Der Auftragnehmer ist berechtigt - auch nach Beendigung dieses Vertrags - das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen.
ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen objektiven Auslegung den Vertragspartner des Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
BGH, Urteil vom 29. April 2021 - I ZR 193/20 - LG Stuttgart
AG Stuttgart
GRUR 10/2021 - BGH 27.5.21 – I ZR 119/20 Kein „öffentliches Zugänglichmachen“ eines Werkes bei Eingabe einer URL-Adresse – Lautsprecherfoto
Lautsprecherfoto
UrhG § 15 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a
Das für die Prüfung der öffentlichen Zugänglichmachung relevante Kriterium ""recht viele Personen"" ist nicht erfüllt, wenn ein Produktfoto, dass zunächst von einem Verkäufer urheberrechtsverletzend auf einer Internethandelsplattform im Rahmen seiner Verkaufsanzeige öffentlich zugänglich gemacht worden war, nach Abgabe einer Unterlassungserklärung des Verkäufers nur noch durch die Eingabe einer rund 70 Zeichen umfassenden URL-Adresse im Internet zugänglich war und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass die URLAdresse nur von Personen eingegeben wird, die diese Adresse zuvor - als das Foto vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der Anzeige des Verkäufers frei zugänglich gewesen war - abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert haben, oder denen die Adresse von solchen Personen mitgeteilt worden war.
BGH, Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 119/20 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
GRUR 10/2021 - BGH 27.7.21 – X ZR 61/20 Ausschluss des Patentübertragungsanspruchs nach Fristablauf – Zündlanze
GRUR 10/2021 - BGH 15.6.21 – X ZR 58/19 Anwendung eines für Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehenden Mittels – Führungsschienenanordnung
Führungsschienenanordnung
PatG § 4
Wenn ein bestimmtes Mittel als generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehört und sich auch in dem konkret zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt, ist eine Anwendung aus fachlicher Sicht nicht allein deshalb untunlich, weil dieses Mittel generell bestimmte Nachteile aufweist oder weil im konkreten Zusammenhang auch andere Ausführungsformen in Betracht kommen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 26 - Farbversorgungssystem; Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16, GRUR 2018, 716 Rn. 29 - Kinderbett; Beschluss vom 13. Juli 2020 - X ZR 90/18, GRUR 2020, 1074 Rn. 49 - Signalübertragungssystem).
BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - X ZR 58/19 - Bundespatentgericht
GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - BVerwG 26.4.2021 - 10 C 1.20 Rundfunkrechtlicher Auskunftsanspruch gegen kommunales Unternehmen
Leitsätze:
1. Zu den Informationen, die bei einer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MStV informationspflichtigen Stelle vorhanden sind, gehören auch solche, die auf dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen bezogen sind und die nicht verschriftlicht bzw. nicht aktenkundig gemacht wurden.
2. Zur Erstattung von Auskünften über nicht aufgezeichnete Informationen bedarf es gegebenenfalls der Abfrage präsenten dienstlichen Wissens bei der nach der internen Geschäftsverteilung sachlich zuständigen Stelle bzw. bei einem für den abgefragten Sachverhalt sachlich zuständigen Mitarbeiter.
GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - BPatG 3.3.2021 - 28 W (pat) 37/20 „HUQQA“ fehlt die Unterscheidungseignung
In der Beschwerdesache
betreffend die Markeneintragung 30 2015 005 583
(hier: Löschungsverfahren S 188/18 Lösch)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Dr. Söchtig und des Richters Kruppa am 3. März 2021 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - BPatG 15.4.2021 - 29 W (pat) 552/19 Bedeutung des schutzunfähigen Bestandteils eines Markenwortes
GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - BPatG 20.5.2021 - 25 W (pat) 14/19 Ähnlichkeit von Halbfertigfabrikaten und Endprodukten – Sritx/Strix
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2015 103 960
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Mai 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Kriener und der Richterin k. A. Fehlhammer
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 vom 6. Juni 2017 und vom 15. Januar 2019 aufgehoben.
2. Die Löschung der Eintragung der Marke 30 2015 103 960 wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 000 230 078 wird angeordnet.
GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - BPatG 7.6.2021 - 29 W (pat) 1/19 „Grantler“ ist beschreibende Motivangabe für Taschen und Bekleidungsstücke
GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - BVerwG 20.5.2021 - 3 B 36.20 „Rheinhessen g. U.“ nur durch Produktspezifikation definiert, nicht durch Landesrecht
Thursday, September 30, 2021
GRUR Prax 18/2021(15. September 2021) - BGH 13.7.2021 - II ZR 84/20 Gebündelte Durchsetzung zedentenverschiedener Forderungen zulässig
RDG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1; InsO § 19 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1
a) Der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG umfasst Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen. Dies gilt auch im Fall des sogenannten "Sammelklage-Inkasso".
b) Eine weiche Patronatserklärung kommt als Mittel zur Vermeidung der rechnerischen Überschuldung nicht in Betracht. Wenn sich in der Ertrags- und Finanzplanung bereits Liquiditätslücken abzeichnen, lässt sich eine positive Fortführungsprognose bei einer bereits in der Krise befindlichen Gesellschaft damit nur ausnahmsweise begründen.
BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20 - KG
LG Berlin
GRUR Prax 18/2021(15. September 2021) - BPatG 29.6.2021 - 35 W (pat) 19/18 Verzichtsaufforderung vor Gebrauchsmusterlöschungsverfahren
In der Beschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2013 105 681.2
(hier: Beschwerde gegen Kostenentscheidung)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richterin Bayer und den Richter Eisenrauch
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Löschungsantragstellerin wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Löschungsantragstellerin zu tragen.
GRUR Prax 18/2021(15. September 2021) - BPatG 18.2.2021 - 30 W (pat) 807/18 Geringer Beweiswert des ursprünglichen Angebotsdatums bei Amazon
GRUR Prax 18/2021(15. September 2021) - BGH 15.6.2021 - X ZR 61/19 Übernahme eines bekannten Funktionsprinzips für andere Anwendungen
GRUR Prax 18/2021(15. September 2021) - BPatG 25.3.2021 - 30 W (pat) 520/19 METRO und MetroIntegrator für Fachkreise nicht zu verwechseln
GRUR Prax 18/2021(15. September 2021) - BPatG 15.4.2021 - 30 W (pat) 502/20 Wortmarken „OSATIS“ und „OSIRIS“ sind verwechslungsfähig
GRUR Prax 18/2021(15. September 2021) - BPatG 15.4.2021 - 30 W (pat) 11/20 Unterscheidungskraft von „Landjuwel“ für landwirtschaftliche Produkt
GRUR Prax 18/2021(15. September 2021) - BPatG 4.5.2021 - 29 W (pat) 36/18 Zahnloser Tiger: „TIGER“ und „Tigerkraft“ nicht verwechslungsfähig
GRUR Prax 18/2021(15. September 2021) - BPatG 31.5.2021 - 25 W (pat) 42/18 Ähnlichkeit zwischen Einzelhandelsdienstleistungen und Waren – Teana/Teavana
GRUR 09/2021 - BGH 18.5.21 – KVR 54/20 Unzulässigkeit einer von Hotelbuchungsplattform verwendeten „engen Bestpreisklausel“ – Booking.com
GRUR 09/2021 - BGH 18.5.21 – VI ZR 441/19 Kein Bildnis durch bloße Darstellung einer realen Person durch Schauspieler – Die Auserwählten (m. Anm. Karl-Heinz Ladeur, S. 1227)
GRUR 09/2021 - BGH 6.5.21 – I ZR 167/20 Zulässige namentliche Urteilsveröffentlichung wegen untersagter Geschäftsmethoden des Mitbewerbers – Vorsicht Falle
GRUR 09/2021 - BGH 29.7.21 – I ZR 139/20 Erwerb von Verkehrsgeltung eines Farbzeichens als Marke – Goldhase III
GRUR 09/2021 - BGH 27.5.21 – I ZB 21/20 Anforderungen an Freihaltebedürfnis für Schlagwort für Rabattaktion – Black Friday
Black Friday
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2
a) Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden Verkehrsverständnis bereits tatsächlich für die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werden. Für die Bejahung des Schutzhindernisses reicht es aus, wenn das in Rede stehende Zeichen im Anmeldezeitpunkt keine beschreibende Bedeutung hat, jedoch im Anmeldezeitpunkt bereits absehbar ist, dass das Zeichen zukünftig eine beschreibende Bedeutung für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen erlangen wird (Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - I ZB 43/15, GRUR 2017, 186 - Stadtwerke Bremen).
b) Lassen sich im Zeitpunkt der Anmeldung einer Marke Anhaltspunkte dafür feststellen, dass sich das Zeichen (hier: ""Black Friday"") zu einem Schlagwort für eine Rabattaktion in bestimmten Warenbereichen (hier: Elektro- und Elektronikwaren) und für deren Bewerbung entwickeln wird, kann es ein Merkmal von Handels- und Werbedienstleistungen in diesem Bereich beschreiben und unterfällt deshalb insoweit dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
BGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 - I ZB 21/20 - Bundespatentgericht
GRUR 09/2021 - BGH 27.5.21 – I ZR 55/20 Keine Markenrechtserschöpfung durch Übergabe der Ware an von Tochtergesellschaft des Markeninhabers beauftragten Frachtführer – HyundaiGrauimport
Hyundai-Grauimport
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, Art. 13, Art. 101 Abs. 2, Art. 145; Verordnung (EU) Nr. 207/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/2424 Art. 9 Abs. 2 Buchst. a, Art. 13, Art. 101 Abs. 2, Art. 151; RomII-VO Art. 8 Abs. 2; CMR Art. 1 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6, § 19 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 1, § 125b Nr. 2
Durch die Übergabe der Ware an einen von der Tochtergesellschaft des Markeninhabers beauftragten Frachtführer im Europäischen Wirtschaftsraum tritt eine Erschöpfung des Markenrechts nicht ein, wenn die Ware nach dem Inhalt des mit einem in der Europäischen Union ansässigen Käufer geschlossenen Kaufvertrags an eine außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige Tochtergesellschaft des Käufers geliefert werden soll (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 162/03, GRUR 2006, 863 = WRP 2006, 1233 - ex works).
BGH, Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 55/20 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
GRUR 09/2021 - BGH 1.4.21 – I ZR 45/20 Angemessene Verzinsung für Vergütungsansprüche – Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten
Der IP-Rechts-Berater 09/2021 - EuGH v. 8.7.2021 - C-178/20 / Brandi-Dohrn, Anselm, Grenzen des Vertriebs rezeptfreier Arzneimittel in anderen Mitgliedstaaten
CR online 09/2021 - BGH v. 6.5.2021 - III ZR 169/20, BGH: Wertersatz bei Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags
CR online 09/2021 - BGH v. 20.5.2021 - III ZR 126/19, BGH: Unwirksame Widerrufsbelehrung wegen Abweichung vom gesetzlichen Muster – Parship-Partnervermittlung
CR online 09/2021 - EuGH v. 22.6.2021 - C-439/19, EuGH: Keine öffentliche Zugänglichkeit für Register zu Verkehrsverstößen
CR online 09/2021 - BGH v. 15.6.2021 - VI ZR 576/19, BGH: Reichweite des DSGVO-Auskunftsanspruchs
Verordnung (EU) 2016/679 Art. 15; BGB § 362 Abs. 1
Zur Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO.
BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 - LG Köln
AG Brühl
Thursday, September 2, 2021
GRUR Prax 16-17/2021(18. August 2021) - EuGH 24.6.2021 - C-102/20 E-Mail-ähnliche Werbung im Gratis-Postfach nur mit Nutzereinwilligung
V. Ergebnis
75. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) wie folgt zu beantworten:
1. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Einblendung von Werbenachrichten in der Inbox eines Nutzers eines E‑Mail-Dienstes in einer Form, die der von E‑Mails ähnlich ist, und an derselben Stelle wie diese E‑Mails, eine „Verwendung … elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wobei es insoweit ohne Bedeutung ist, dass die Empfänger dieser Nachrichten nach dem Zufallsprinzip bestimmt werden, und keine Belastung des Nutzers festgestellt werden muss, die über eine Belästigung hinausgeht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der Nutzer vor der Einblendung solcher Werbenachrichten in der Inbox seines E‑Mail-Kontos eine zumindest ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgte Einwilligung erteilt hat.
2. Der Begriff „hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über … E‑Mail“ im Sinne von Nr. 26 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass er Verhaltensweisen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erfassen kann, die darin bestehen, dass in der Inbox eines Nutzers eines E‑Mail-Dienstes Werbenachrichten in einer Form, die der von E‑Mails ähnlich ist, und an derselben Stelle wie diese eingeblendet werden. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zum einen zu prüfen, ob die Einblendung dieser Werbenachrichten so häufig und regelmäßig war, dass sie als „hartnäckiges Ansprechen“ eingestuft werden kann, und zum anderen, ob die Einblendung dieser Nachrichten als „unerwünschtes Ansprechen“ eingestuft werden kann, wobei das Vorliegen oder Fehlen einer von diesem Nutzer vor der Einblendung erteilten Einwilligung und der von ihm geäußerte Widerspruch gegen ein solches werbliches Vorgehen zu berücksichtigen sind.