Wie man diesen Blog am besten nutzt

Grüß Gott!

Mein Name ist Martin Schweiger und ich bin Patentanwalt in Singapur.

Hier ist mein Blog über Patent- und Markenrecht.

Ich bin die allermeiste Zeit in Singapur und hier stelle ich die deutsche Rechtssprechung zum Thema Patent- und Markenrecht ein, die ich online lesen kann.

Ich folge den Veröffentlichungen von PMZ, GRUR, GRUR-RR, GRUR INT, The Official Journal of the EPO, Blatt für PMZ, CRonline und Der IP-Rechts-Berater.

Was von diesen Zeitungen im Internet erhältlich ist, finden Sie hier.

Wenn ich eine Entscheidung einmal veröffentlicht habe, dann wird sie nicht noch einmal veröffentlicht, auch wenn sie in einer anderen Zeitschrift zitiert wird.

Wenn Sie diesen Blog in einer Online-Aggregator-Software abonnieren, dann wird Ihr Leben als Patentanwalt in Bezug auf Rechtssprechung recht einfach. Im folgenden Video zeige ich, wie das geht: https://youtu.be/HF9xX_d5oak


Wednesday, October 27, 2021

CR online 10/2021 - LG München I v. 22.6.2021 - 33 O 7985/20, LG München I: Inhalts- und Transparenzkontrolle von Preisabreden in Mobilfunkvertrag-AGB

https://dejure.org/2021,31122

CR online 10/2021 - OLG Koblenz v. 3.3.2021 - 9 U 1126/18, OLG Koblenz: Werbung für Mobilfunkverträge mit “LTE-Geschwindigkeit“ bzw. “LTE-Highspeed”

https://dejure.org/2021,41781

CR online 10/2021 - EuGH v. 2.9.2021 - C-5/20, EuGH: Einschränkung des Tethering bei Nulltarif-Option verletzt freien Internet-Zugang

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union ist dahin auszulegen, dass eine auf der Aktivierung einer Tarifoption zum sogenannten „Nulltarif“ beruhende Einschränkung des Tethering mit den Pflichten aus Art. 3 Abs. 3 unvereinbar ist.

CR online 10/2021 - EuGH v. 2.9.2021 - C-854/19, EuGH: Einschränkung des Roaming bei Nulltarif-Option verletzt freien Internet-Zugang

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union ist dahin auszulegen, dass eine auf der Aktivierung einer Tarifoption zum sogenannten „Nulltarif“ beruhende Nutzungsbeschränkung beim Roaming mit den Pflichten aus Art. 3 Abs. 3 unvereinbar ist.

https://tinyurl.com/46w82jn6

CR online 10/2021 - EuGH v. 2.9.2021 - C-34/20, EuGH: Bandbreitenlimitierung bei Nulltarif-Option verletzt freien Internet-Zugang

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union ist dahin auszulegen, dass eine auf der Aktivierung einer Tarifoption zum sogenannten „Nulltarif“ beruhende Bandbreitenlimitierung, die bei Videostreaming unabhängig davon zur Anwendung kommt, ob es sich um Videostreaming von Partnerunternehmen oder anderen Anbietern von Inhalten handelt, mit den Pflichten aus Art. 3 Abs. 3 unvereinbar ist.


CR online 10/2021 - BGH v. 27.4.2021 - XI ZR 26/20, BGH: Gegenüber Verbrauchern unwirksame Online-Banking-AGB zur Vertragsänderung durch Schweigen auf Änderungsangebot

BGB § 307 Abs. 1 und 2 Bl Ca, § 675g Abs. 2, § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff.

Die von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Klauseln

a) "Künftige Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.

Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. […] Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten (z. B. Überweisungsbedingungen) angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen."

b) "Änderungen von Entgelten für Bankleistungen, die von Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (zum Beispiel Konto- und Depotführung), werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. 

Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden die Änderungen angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.

Die vorstehende Vereinbarung gilt gegenüber Verbrauchern nur dann, wenn die Bank Entgelte für die Hauptleistungen ändern will, die vom Verbraucher im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich vereinbaren." sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

BGH, Urteil vom 27. April 2021 - XI ZR 26/20 - OLG Köln
 LG Köln

GRUR 10/2021 - BGH 29.6.21 – VI ZR 52/18 Ehrbeeinträchtigender Betrieb eines Blogs als Nötigungsmittel – www.aktienversenker.de

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1, Art. 10; BGB § 823 (Ah, Da, G), § 1004; StGB § 253; ZPO § 256 Abs. 1

a) Dient der Betrieb eines einer bestimmten Person ""gewidmeten"", ehrbeeinträchtigenden Blogs dem Blogger (auch) als Nötigungsmittel im Rahmen einer Erpressung im Sinne von § 253 StGB, so kann sich daraus die Rechtswidrigkeit der mit dem Blogbetrieb verbundenen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergeben.

b) Für die Annahme des Interesses an alsbaldiger Feststellung der Pflicht zum Ersatz materieller Schäden im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO genügt im Falle, der Kläger stützt den entsprechenden Schadensersatzanspruch auf die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die bloße Möglichkeit solcher Schäden. Einer dahingehenden Wahrscheinlichkeit bedarf es nicht.

BGH, Urteil vom 29. Juni 2021 - VI ZR 52/18 - KG Berlin

LG Berlin

https://tinyurl.com/356xpruu

GRUR 10/2021 - BGH 6.7.21 – KZR 35/20 Objektive Bestimmung des Begriffs des Wiederverkäufers in selektivem Vertriebssystem – Porsche-Tuning II

Porsche-Tuning II

GWB § 33 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a; Vertikal-GVO 330/2010 Art. 3 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Art. 2 Abs. 2

a) Erheblich im Sinne des § 33 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a GWB ist eine Anzahl betroffener Unternehmen dann, wenn sie in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands zur Durchsetzung von Individualinteressen ausgeschlossen werden kann.

b) Ein Vertragshändlern auferlegtes, auf die Kundengruppe der Unternehmen, die sich mit dem individuellen Umbau, der Umrüstung durch Austausch von Fahrzeugkomponenten und der Leistungssteigerung (Tuning) von Serienfahrzeugen einer bestimmten Marke (hier: Porsche) befassen, bezogenes und beschränktes Belieferungsverbot ist eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung.

c) In einem selektiven Vertriebssystem ist der für den Umfang einer zulässigen Vertriebsbindung maßgebliche Begriff des Wiederverkäufers objektiv zu bestimmen. Tuning-Unternehmen sind als solche keine Wiederverkäufer.

d) Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Marktanteilsschwelle des Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO obliegt derjenigen Partei, die sich darauf beruft.

BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - KZR 35/20 - OLG Stuttgart

 LG Stuttgart

https://tinyurl.com/ua6e6z97

GRUR 10/2021 - EuGH 15.7.21 – C-190/20 Keine EU-Harmonisierung bei nationalem Verbot von Gewinnspielwerbung im Rahmen von Arzneimittelversandhandel – DocMorris/Apothekerkammer Nordrhein [Gewinnspielwerbung]

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2012/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie auf eine nationale Regelung, die es einer Apotheke, die Arzneimittel im Versandhandel verkauft, verbietet, eine Werbeaktion in Form eines Gewinnspiels durchzuführen, bei dem die Teilnehmer Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die keine Arzneimittel sind, gewinnen können und die Teilnahme die Einsendung der Bestellung eines verschreibungspflichtigen Humanarzneimittels und des entsprechenden Rezepts voraussetzt, nicht anwendbar ist.

2.      Art. 34 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer solchen nationalen Regelung nicht entgegensteht.


GRUR 10/2021 - BGH 29.7.21 – I ZR 135/20 EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit der gesonderten Ausweisung von Flaschenpfand – Flaschenpfand III

Flaschenpfand III

Richtlinie 98/6/EG Art. 2 Buchst. a, Art. 10

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Buchst. a und Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18. März 1998, S. 27) und der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22; Berichtigung ABl. L 253 vom 25. September 2009, S. 18) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der Begriff des Verkaufspreises im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG dahin auszulegen, dass er den Pfandbetrag enthalten muss, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandflaschen oder Pfandgläsern zu zahlen hat?

2. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird: Sind die Mitgliedsstaaten nach Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG berechtigt, eine von Art. 3 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG abweichende Regelung wie die in § 1 Abs. 4 PAngV beizubehalten, wonach für den Fall, dass außer dem Entgelt für eine Ware eine rückerstattbare Sicherheit gefordert wird, deren Höhe neben dem Preis für die Ware anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden ist, oder steht dem der Ansatz der Vollharmonisierung der Richtlinie 2005/29/EG entgegen?

BGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 - I ZR 135/20 - OLG Schleswig
 LG Kie

GRUR 10/2021 - BGH 29.7.21 – I ZR 114/20 Voraussetzungen für irreführende Angaben bei medizinischem Tätigkeitsschwerpunkt – Kieferorthopädie

Kieferorthopädie

UWG § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Fall 2 Nr. 3

Wirbt ein Zahnarzt, der nicht Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist, mit den Angaben ""Kieferorthopädie"" und ""(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie"", muss er der dadurch ausgelösten Fehlvorstellung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, durch zumutbare Aufklärung entgegenwirken.

BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 114/20 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf

GRUR 10/2021 - EuGH 2.9.21 – C-371/20 „Bezahlung“ einer Verkaufsförderung im Sinne der UGP-Richtlinie – P&C Düsseldorf/P&C Hamburg [GRAZIA StyleNights]

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

Nr. 11 Satz 1 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die Förderung des Verkaufs eines Produkts durch die Veröffentlichung eines redaktionellen Inhalts von einem Gewerbetreibenden im Sinne dieser Bestimmung „bezahlt“ wird, wenn dieser Gewerbetreibende für die Veröffentlichung eine geldwerte Gegenleistung erbringt, sei es in Form der Zahlung eines Geldbetrags oder jeder anderen Form, sofern ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der in dieser Weise vom Gewerbetreibenden geleisteten Bezahlung und der Veröffentlichung besteht. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn der Gewerbetreibende durch Nutzungsrechte geschützte Bilder kostenlos zur Verfügung stellt, auf denen seine Geschäftsräume und die von ihm angebotenen Produkte zu sehen sind.

https://tinyurl.com/p484kw

GRUR 10/2021 - BGH 6.5.21 – I ZR 61/20 Rechtsprechungsgrundsätze zum Zurechnungszusammenhang bei Störerhaftung für Markenrechtsverletzung – Die Filsbacher

Die Filsbacher

MarkenG § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2; BGB § 830 Abs. 1 Satz 1

a) Ansprüche wegen der Verletzung eines Ausschließlichkeitsrechts setzen nach den allgemeinen Grundsätzen voraus, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem als pflichtwidrig geltend gemachten Verhalten (Tun oder Unterlassen) und der Beeinträchtigung des geschützten Rechts vorliegt. Das Grunderfordernis für die Annahme eines Zurechnungszusammenhangs ist im Rahmen sowohl der vertraglichen als auch der deliktischen Haftung die Verursachung im logisch-naturwissenschaftlichen Sinn. Nach der insoweit anzuwendenden Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Besteht das dem Verletzer vorgeworfene Verhalten in einem Unterlassen, ist zu fragen, ob eine pflichtgemäße Handlung den Eintritt der Rechtsgutsverletzung verhindert hätte.

b) Die Rechtsprechungsgrundsätze, nach denen Handlungen Dritter dem in Anspruch Genommenen als eigene Handlungen zugerechnet werden, wenn er sich diese zu eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 193/18, GRUR 2020, 543 Rn. 16 = WRP 2020, 574 - Kundenbewertungen auf Amazon, mwN), betreffen nicht die zunächst festzustellende Verursachung im logisch-naturwissenschaftlichen Sinne. Betroffen ist vielmehr - ebenso wie bei der Kategorie der Täterschaft und Teilnahme - die der Feststellung der äquivalenten Kausalität nachgelagerte normative Zurechnung, bei der zu fragen ist, nach welchen Kriterien sich die Haftung bestimmt, wenn mehrere Personen einen für die Rechtsverletzung äquivalent kausalen Beitrag geleistet haben.

BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 61/20 - OLG Köln

LG Köln

https://tinyurl.com/ywpyufpa

GRUR 10/2021 - BGH 17.6.21 – I ZB 93/20 Begriff des „Werknutzers“ bei Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln – Werknutzer

Werknutzer

ZPO § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2; UrhG § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 36a Abs. 1 und 3

a) Werknutzer im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist nicht nur der urhebervertragsrechtliche Vertragspartner des Urhebers, sondern auch ein Sendeunternehmen, das sich bei einer Auftragsproduktion vom Produktionsunternehmen die umfassenden Nutzungsrechte an dem hergestellten Werk einräumen lässt.

b) Der in § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG angeordnete Vorrang von Tarifverträgen vor gemeinsamen Vergütungsregeln besteht nur in dem persönlichen, räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Tarifverträge. Der persönliche Geltungsbereich beschränkt sich bei unterbliebener Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5 TVG auf das Verhältnis der tarifvertragsschließenden Parteien und ihrer Mitglieder. Für die individualvertragliche Einbeziehung von Tarifverträgen gilt der in § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG geregelte Vorrang nicht.

c) Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 36a Abs. 3 UrhG für die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 Abs. 1 UrhG ist möglich, wenn die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Betracht kommt, ohne dass es der Feststellung konkreter Nutzungshandlungen bedarf. Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens setzt ferner nicht voraus, dass Urheber in der betroffenen Produktionsform typischerweise nicht nur untergeordnete urheberrechtliche Leistungen erbringen.

BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - I ZB 93/20 - OLG Köln

https://tinyurl.com/4s7w787u

GRUR 10/2021 - BGH 29.4.21 – I ZR 193/20 Unwirksame Klausel zum Betretungsrecht des Architekten nach Vertragsbeendigung in Musterverträgen – Zugangsrecht des Architekten

Zugangsrecht des Architekten

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bg, Cl; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 25 Abs. 1

Die in Musterverträgen zugunsten von Architekten verwendete Klausel

Der Auftragnehmer ist berechtigt - auch nach Beendigung dieses Vertrags - das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen.

ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen objektiven Auslegung den Vertragspartner des Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

BGH, Urteil vom 29. April 2021 - I ZR 193/20 - LG Stuttgart

AG Stuttgart

https://tinyurl.com/5xmvkekb

GRUR 10/2021 - BGH 27.5.21 – I ZR 119/20 Kein „öffentliches Zugänglichmachen“ eines Werkes bei Eingabe einer URL-Adresse – Lautsprecherfoto

Lautsprecherfoto

UrhG § 15 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a

Das für die Prüfung der öffentlichen Zugänglichmachung relevante Kriterium ""recht viele Personen"" ist nicht erfüllt, wenn ein Produktfoto, dass zunächst von einem Verkäufer urheberrechtsverletzend auf einer Internethandelsplattform im Rahmen seiner Verkaufsanzeige öffentlich zugänglich gemacht worden war, nach Abgabe einer Unterlassungserklärung des Verkäufers nur noch durch die Eingabe einer rund 70 Zeichen umfassenden URL-Adresse im Internet zugänglich war und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass die URLAdresse nur von Personen eingegeben wird, die diese Adresse zuvor - als das Foto vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der Anzeige des Verkäufers frei zugänglich gewesen war - abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert haben, oder denen die Adresse von solchen Personen mitgeteilt worden war.

BGH, Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 119/20 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

https://tinyurl.com/ut4vax5b

GRUR 10/2021 - BGH 27.7.21 – X ZR 61/20 Ausschluss des Patentübertragungsanspruchs nach Fristablauf – Zündlanze

Zündlanze

ArbNErfG § 16

Ein Arbeitgeber ist nach einer Mitteilung im Sinne von § 16 Abs. 1 ArbNErfG nur dann zur Übertragung des Rechts an den Arbeitnehmer verpflichtet, wenn dieser ein entsprechendes Verlangen innerhalb der in § 16 Abs. 2 ArbNErfG normierten Frist äußert. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber an seiner Absicht, die Schutzrechtsanmeldung bzw. das Schutzrecht aufzugeben, nicht mehr festhält.

BGH, Urteil vom 27. Juli 2021 - X ZR 61/20 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim

GRUR 10/2021 - BGH 15.6.21 – X ZR 58/19 Anwendung eines für Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehenden Mittels – Führungsschienenanordnung

Führungsschienenanordnung

PatG § 4

Wenn ein bestimmtes Mittel als generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehört und sich auch in dem konkret zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt, ist eine Anwendung aus fachlicher Sicht nicht allein deshalb untunlich, weil dieses Mittel generell bestimmte Nachteile aufweist oder weil im konkreten Zusammenhang auch andere Ausführungsformen in Betracht kommen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 26 - Farbversorgungssystem; Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16, GRUR 2018, 716 Rn. 29 - Kinderbett; Beschluss vom 13. Juli 2020 - X ZR 90/18, GRUR 2020, 1074 Rn. 49 - Signalübertragungssystem).

BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - X ZR 58/19 - Bundespatentgericht

https://tinyurl.com/3k28dazz

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - OLG Düsseldorf 14.4.2021 - VI-U (Kart) 14/20 Hohe Distributionsrate ist notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung einer Spitzenstellungsabhängigkeit

https://dejure.org/2021,16932

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - LG Essen 29.7.2021 - 10 S 110/20 Anhörung der Parteien als Beweismittel

https://dejure.org/2021,33338

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - OLG München 5.8.2021 - 29 U 6406/20 Rechtsmissbrauch durch Vorenthaltung außergerichtlicher Korrespondenz nach Antragstellung im Verfügungsverfahren

https://dejure.org/2021,35913

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - OLG Düsseldorf 11.3.2021 - 15 U 6/20 Reverse Engineering bei CAD-Zeichnung als Geschäftsgeheimnis

https://dejure.org/2021,21863

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - OLG Frankfurt a. M. 27.5.2021 - 6 U 81/20 Einkaufsgutschein als unzulässige Sondervergütung aus einem Versicherungsvertrag

https://dejure.org/2021,21323

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - OLG Nürnberg 16.6.2021 - 3 U 458/21 Pop-Up-„Haftungsausschluss“ schließt Unterlassungsanspruch nicht aus

https://dejure.org/2021,28257

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - OLG Frankfurt a. M. 24.6.2021 - 6 U 84/20 Lohnsteuerhilfeverein haftet für unlautere Werbung des Beratungsstellenleiters

https://dejure.org/2021,31880

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - OLG Frankfurt a. M. 13.7.2021 - 6 W 43/21 Fachinformation: Unzureichende Fundstelle für Werbung mit Studien

https://dejure.org/2021,31887

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - OLG Karlsruhe 14.7.2021 - 6 W 8/21 Unterlassungshaftung von Facebook bei unlauterem „Faktencheck“- Hinweis

https://dejure.org/2021,33510

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - OLG Hamm 20.7.2021 - 4 U 72/20 § 9 II ElektroG ist eine Marktverhaltensregelung iSv § 3 a UWG

https://dejure.org/2021,32901

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - OLG Frankfurt a. M. 27.7.2021 - 6 W 64/21 Äußerung eines Fachmanns in Tageszeitung keine geschäftliche Handlung

https://dejure.org/2021,28113

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - OLG Düsseldorf 20.7.2021 - 1 UF 74/21 Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile in Bildveröffentlichung

https://dejure.org/2021,33330

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - BVerwG 26.4.2021 - 10 C 1.20 Rundfunkrechtlicher Auskunftsanspruch gegen kommunales Unternehmen

Leitsätze:

1. Zu den Informationen, die bei einer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MStV informationspflichtigen Stelle vorhanden sind, gehören auch solche, die auf dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen bezogen sind und die nicht verschriftlicht bzw. nicht aktenkundig gemacht wurden.

2. Zur Erstattung von Auskünften über nicht aufgezeichnete Informationen bedarf es gegebenenfalls der Abfrage präsenten dienstlichen Wissens bei der nach der internen Geschäftsverteilung sachlich zuständigen Stelle bzw. bei einem für den abgefragten Sachverhalt sachlich zuständigen Mitarbeiter.

https://www.bverwg.de/de/260421U10C1.20.0

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - LG Hamburg 3.6.2021 - 312 O 255/18 „Rolex“ keine beschreibende Angabe für „getunte“ Rolex-Uhr

https://dejure.org/2021,37061

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - BPatG 3.3.2021 - 28 W (pat) 37/20 „HUQQA“ fehlt die Unterscheidungseignung

In der Beschwerdesache

betreffend die Markeneintragung 30 2015 005 583

(hier: Löschungsverfahren S 188/18 Lösch)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Dr. Söchtig und des Richters Kruppa am 3. März 2021 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/5dffn9hf

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - BPatG 15.4.2021 - 29 W (pat) 552/19 Bedeutung des schutzunfähigen Bestandteils eines Markenwortes

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2012 045 708

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. April 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und den Richter k. A. Posselt

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. April 2019 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Unionsmarke UM 009 406 513 zurückgewiesen worden ist. Wegen des Widerspruchs aus dieser Marke wird die Löschung der Marke 30 2012 045 708 angeordnet.

2. Die Beschwerde der Widersprechenden ist derzeit gegenstandslos, soweit sie gegen die Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke 398 41 417 gerichtet ist.

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - BPatG 20.5.2021 - 25 W (pat) 14/19 Ähnlichkeit von Halbfertigfabrikaten und Endprodukten – Sritx/Strix

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2015 103 960

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Mai 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Kriener und der Richterin k. A. Fehlhammer

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 vom 6. Juni 2017 und vom 15. Januar 2019 aufgehoben.

2. Die Löschung der Eintragung der Marke 30 2015 103 960 wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 000 230 078 wird angeordnet.

https://tinyurl.com/m7spk3ty

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - BPatG 7.6.2021 - 29 W (pat) 1/19 „Grantler“ ist beschreibende Motivangabe für Taschen und Bekleidungsstücke

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 018 196.5

hat der 29. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. Juni 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Akintche und des Richters kraft Auftrags Posselt

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Juni 2018 aufgehoben, soweit darin die Anmeldung auch zurückgewiesen wurde für die Waren

Klasse 18: Gepäck, Brieftaschen, insbesondere aus Leder und Lederimitationen; Regen- und Sonnenschirme;

Klasse 24: Stoffe; Textilwaren und Textilersatzstoffe; Haushaltswäsche; Bettwäsche und Decken; Bettdecken; Tischdecken; Reisedecken; Badetücher; Handtücher; Taschentücher [Textil]; Tischwäsche [nicht aus Papier]; Kissenbezüge; Vorhänge und Stores aus Textilien oder aus Kunststoff; Wandbekleidungen [Textil];

Klasse 25: Gürtel; Schuhwaren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.



















GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) - BVerwG 20.5.2021 - 3 B 36.20 „Rheinhessen g. U.“ nur durch Produktspezifikation definiert, nicht durch Landesrecht

Leitsatz:
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer geschützten Ursprungsbezeichnung müssen sich aus der Produktspezifikation ergeben.

GRUR RR 10/2021 - OLG Düsseldorf 15.12.2020 – 15 U 20/20 Wettbewerbsverstoß wegen Verletzung der Pflicht zur Angabe eines Grundpreises bei Angebot einer Ware nach Gewicht – Aminosäurekapseln

https://dejure.org/2020,49331

GRUR RR 10/2021 - OLG Hamburg 5.11.2020 – 3 U 41/18 Keine Störerhaftung des ausländischen Domain-Registrars – Polnische Registrarin

https://dejure.org/2020,54262

GRUR RR 10/2021 - OLG Frankfurt a. M. 28.1.2021 – 6 U 139/20 Haftung des Geschäftsführers einer in Georgien ansässigen Gesellschaft für bezahlte Kundenrezensionen im Internet – Vermittlung von Kundenrezensionen

https://dejure.org/2021,14185

GRUR RR 10/2021 - LG Düsseldorf 24.3.2021 – 34 O 8/21 Keine Zuständigkeit nationaler Gerichte für deliktische Ansprüche gegen Organe der EU – SCALATOR

https://dejure.org/2021,40113

GRUR Prax 19/2021(29. September 2021) ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRURPrax_19_2021_Inhalt.pdf

GRUR-RR 10/2021 ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR-RR_10_2021_Inhaltsverzeichnis.pdf

GRUR-Int 09/2021 ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR_International_09_2021_Inhaltsverzeichnis.pdf

GRUR 10/2021 ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR_2021_10_Inhalt_fertig.pdf

Der IP-Rechts-Berater 10/2021 ist online

http://www.ip-rb.de/50318-MTcyNA.htm

CR online 10/2021 ist online

https://www.cr-online.de/50300-MTczMg.htm

Thursday, September 30, 2021

GRUR Prax 18/2021(15. September 2021) - BGH 13.7.2021 - II ZR 84/20 Gebündelte Durchsetzung zedentenverschiedener Forderungen zulässig

RDG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1; InsO § 19 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1

a) Der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG umfasst Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen. Dies gilt auch im Fall des sogenannten "Sammelklage-Inkasso".

b) Eine weiche Patronatserklärung kommt als Mittel zur Vermeidung der rechnerischen Überschuldung nicht in Betracht. Wenn sich in der Ertrags- und Finanzplanung bereits Liquiditätslücken abzeichnen, lässt sich eine positive Fortführungsprognose bei einer bereits in der Krise befindlichen Gesellschaft damit nur ausnahmsweise begründen.

BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20 - KG

LG Berlin

https://tinyurl.com/bbxwm6hm

GRUR Prax 18/2021(15. September 2021) - LG Wiesbaden 26.8.2020 - 12 O 30/19 Keine Pflicht zur Nachforschung über Prozessbevollmächtigung vor Zustellung einer einstweiligen Verfügung

https://dejure.org/2020,49471

GRUR Prax 18/2021(15. September 2021) - BPatG 29.6.2021 - 35 W (pat) 19/18 Verzichtsaufforderung vor Gebrauchsmusterlöschungsverfahren

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2013 105 681.2

(hier: Beschwerde gegen Kostenentscheidung)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richterin Bayer und den Richter Eisenrauch

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Löschungsantragstellerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Löschungsantragstellerin zu tragen.

https://tinyurl.com/fkyyn2tr

GRUR Prax 18/2021(15. September 2021) - OLG Frankfurt a. M. 7.6.2021 - 6 W 39/21 „Langzeitglücklich“ – gegenüber Fachkreisen wertende Anpreisung ohne Irreführung

https://dejure.org/2021,21122

GRUR Prax 18/2021(15. September 2021) - OLG Hamm 10.6.2021 - 4 U 1/20 Verbreitung publizistischer und werblicher Inhalte auf elektronisch betriebenem Portal einer Gemeinde

https://dejure.org/2021,16199

GRUR Prax 18/2021(15. September 2021) - OLG Hamm 24.6.2021 - 4 U 184/20 Unlauterer Krankentransport mit „Mietliegewagen“

https://dejure.org/2021,20821

GRUR Prax 18/2021(15. September 2021) - OLG Dresden 29.6.2021 - 4 W 396/21 Höhe des Ordnungsgelds nach § 890 ZPO

https://dejure.org/2021,21195

GRUR Prax 18/2021(15. September 2021) - LG Hamburg 10.12.2020 - 310 O 62/20 Multiple Verwirkung urheberrechtlicher Vertragsstrafe

https://dejure.org/2020,47096

GRUR Prax 18/2021(15. September 2021) - LG Hamburg 18.6.2012 - 310 O 317/19 Keine Free-TV-Ausstrahlung von Fußballspielen auf Kreuzfahrtschiffen

https://dejure.org/2021,22592

GRUR Prax 18/2021(15. September 2021) - LG Köln 1.7.2021 - 14 O 15/20 Schadensschätzung nach § 287 ZPO unter entsprechender Anwendung der MFM-Tabellen und Erhöhung wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls

https://dejure.org/2021,23602

GRUR Prax 18/2021(15. September 2021) - OLG Düsseldorf 11.1.2021 - 20 W 68/20 Geheimnisschutzanordnungen im Verletzungsprozess

https://dejure.org/2021,9768

GRUR Prax 18/2021(15. September 2021) - OLG Hamburg 21.1.2021 - 5 U 176/18 Keine Berücksichtigung technisch bedingter Merkmale bei Neuheit und Eigenart eines Geschmacksmusters

https://dejure.org/2021,32937

GRUR Prax 18/2021(15. September 2021) - OLG Frankfurt a. M. 31.5.2021 - 6 W 110/20 Keine allgemeine Interessenabwägung bei Aussetzung nach Art. 91 I GGV

https://dejure.org/2021,21674

GRUR Prax 18/2021(15. September 2021) - BPatG 18.2.2021 - 30 W (pat) 807/18 Geringer Beweiswert des ursprünglichen Angebotsdatums bei Amazon

In der Beschwerdesache

betreffend das Design 40 2013 001 363-0015
(hier: Nichtigkeitsverfahren N 25/17)

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Februar 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser

beschlossen:

I. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

GRUR Prax 18/2021(15. September 2021) - BGH 15.6.2021 - X ZR 61/19 Übernahme eines bekannten Funktionsprinzips für andere Anwendungen

Laufradschnellspanner

EPÜ Art. 56; PatG § 4

Wenn ein Funktionsprinzip für sich gesehen seit vielen Jahrzehnten bekannt ist, bedarf es in der Regel einer zusätzlichen Anregung, um dieses Prinzip erstmals bei Vorrichtungen einzusetzen, deren Einsatzzweck, Aufbau und Funktionsweise ebenfalls seit vielen Jahrzehnten bekannt sind.

BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - X ZR 61/19 - Bundespatentgericht

GRUR Prax 18/2021(15. September 2021) - OLG Nürnberg 8.6.2021 - 3 U 2202/20 Zur rechtserhaltenden Benutzung von Marken bei Insolvenz des Verkäufers

https://dejure.org/2021,19378

GRUR Prax 18/2021(15. September 2021) - OLG München 1.7.2021 - 29 U 1698/14 Ein wie „Birnen-Sorbet mit Hauch von Alkohol“ schmeckendes Produkt darf nicht als „Champagner-Sorbet“ bezeichnet werden

https://dejure.org/2021,23314

GRUR Prax 18/2021(15. September 2021) - BPatG 25.3.2021 - 30 W (pat) 520/19 METRO und MetroIntegrator für Fachkreise nicht zu verwechseln

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 1 158 265

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. März 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 – Internationale Markenregistrierung - des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. August 2019 aufgehoben.

Der Widerspruch aus der Marke 30 2009 061 712 wird zurückgewiesen.

GRUR Prax 18/2021(15. September 2021) - BPatG 15.4.2021 - 30 W (pat) 502/20 Wortmarken „OSATIS“ und „OSIRIS“ sind verwechslungsfähig

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2016 110 222

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. April 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Oktober 2019 aufgehoben.

Wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 014 948 475 wird die Löschung der Marke 30 2016 110 222 angeordnet.

GRUR Prax 18/2021(15. September 2021) - BPatG 15.4.2021 - 30 W (pat) 11/20 Unterscheidungskraft von „Landjuwel“ für landwirtschaftliche Produkt

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 022 645.4 

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. April 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Merzbach und der Richterin Akintche

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. April 2018 und vom 1. August 2019 aufgehoben.

GRUR Prax 18/2021(15. September 2021) - BPatG 4.5.2021 - 29 W (pat) 36/18 Zahnloser Tiger: „TIGER“ und „Tigerkraft“ nicht verwechslungsfähig

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2014 045 575

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. Mai 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Seyfarth und den Richter kraft Auftrags Posselt

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

GRUR Prax 18/2021(15. September 2021) - BPatG 31.5.2021 - 25 W (pat) 42/18 Ähnlichkeit zwischen Einzelhandelsdienstleistungen und Waren – Teana/Teavana

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2017 105 396

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 31. Mai 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Kriener sowie des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. September 2018 aufgehoben, soweit die Widersprüche aus der Marke 30 2013 033 150 „TEAVANA“ und der Unionsmarke 011 456 977 „TEAVANA“ zurückgewiesen worden sind, als sie sich gegen die Waren „Säuglingsanfangsnahrung; Babynahrungsmittel; Milchpulver für Säuglinge; Nährmehl mit Milchzusatz für Babys; Diätische Substanzen für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel aus Glukose [Traubenzucker]; Nahrungsergänzungsmittel aus Proteinen; Vitaminpräparate; Lebertran; Ballaststoffe; Antiseptika; Öle für medizinische Zwecke; Antibakterielle Handwaschmittel“ der Klasse 5 und gegen alle Waren der Klasse 29 der Marke 30 2017 105 396 Teana richten.

2. Die Löschung der Eintragung der Marke 30 2017 105 396 Teana für die unter Ziffer 1 genannten Waren wird wegen der Widersprüche aus der Marke 30 2013 033 150 „TEAVANA“ und der Unionsmarke 011 456 977 „TEAVANA“ angeordnet.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

GRUR 09/2021 - BGH 18.5.21 – KVR 54/20 Unzulässigkeit einer von Hotelbuchungsplattform verwendeten „engen Bestpreisklausel“ – Booking.com

Booking.com

AEUV Art. 101 Abs. 1 und 3

a) Die von einer Hotelbuchungsplattform verwendete "enge Bestpreisklausel", die zwar günstigere Preise auf anderen Online-Reservierungsportalen oder, sofern dafür keine Online-Werbung oder -Veröffentlichung erfolgt, auch "offline", erlaubt, Hotels jedoch daran hindert, ihre Zimmer auf den eigenen Internetseiten zu niedrigeren Preisen oder besseren Konditionen anzubieten als auf der Plattform, stellt keine von der Anwendung des Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommene Nebenbestimmung dar.

b) Die von Booking.com verwendete "enge Bestpreisklausel" erfüllt nicht die Freistellungsvoraussetzungen des Artikels 101 Abs. 3 AEUV, weil die mit der Bekämpfung des Trittbrettfahrens allenfalls verbundenen Vorteile die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen in Form der erheblichen Behinderung des plattformunabhängigen Online-Eigenvertriebs der Hotels jedenfalls nicht ausgleichen, die sich daraus ergeben, dass die Hotels ihre Online-Angebote so bepreisen müssen, als wären sie mit den Kosten des plattformgebundenen Vertriebs belastet.

BGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 - KVR 54/20 - OLG Düsseldorf

GRUR 09/2021 - BGH 18.5.21 – VI ZR 441/19 Kein Bildnis durch bloße Darstellung einer realen Person durch Schauspieler – Die Auserwählten (m. Anm. Karl-Heinz Ladeur, S. 1227)

KUG § 22; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 Abs. 1

a) Die als solche erkennbare bloße Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler ist kein Bildnis der dargestellten Person i.S.d. § 22 Satz 1 KUG.

b) Zur Zulässigkeit der Darstellung des Missbrauchsgeschehens an der Odenwaldschule in einem Spielfilm (hier: "Die Auserwählten").

BGH, Urteil vom 18. Mai 2021 - VI ZR 441/19 - OLG Hamburg
 LG Hamburg

GRUR 09/2021 - BGH 6.5.21 – I ZR 167/20 Zulässige namentliche Urteilsveröffentlichung wegen untersagter Geschäftsmethoden des Mitbewerbers – Vorsicht Falle

Vorsicht Falle

UWG § 4 Nr. 1

Ein hinreichender Anlass für die Veröffentlichung eines gegen einen Mitbewerber erwirkten Urteils unter seiner namentlichen Nennung kann bestehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise ein schutzwürdiges Interesse an der Information über die untersagten unlauteren Geschäftsmethoden des Mitbewerbers haben und eine Aufklärung angezeigt ist, um sonst drohende Nachteile bei geschäftlichen Entscheidungen von ihnen abzuwenden.

BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 167/20 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf

GRUR 09/2021 - BGH 29.7.21 – I ZR 139/20 Erwerb von Verkehrsgeltung eines Farbzeichens als Marke – Goldhase III

Goldhase III

MarkenG § 3 Abs. 2; § 4 Nr. 2

a) Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 MarkenG in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung findet keine Anwendung auf Zeichen, die vor diesem Zeitpunkt eingetragen worden sind (§ 4 Nr. 1 MarkenG) oder durch Benutzung als Marke Verkehrsgeltung erworben haben (§ 4 Nr. 2 MarkenG). Einer Marke, die vor dem Inkrafttreten einer Neuregelung - sei es durch Eintragung, sei es durch
Benutzung - Schutz erlangt hat, kann dieser Schutz durch eine Neuregelung grundsätzlich nicht entzogen werden.

b) Ein Zuordnungsgrad von über 50%, der bei einer abstrakten Farbmarke für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung in den beteiligten Verkehrskreisen gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG im Regelfall ausreicht, genügt erst recht für die Annahme einer Verkehrsgeltung innerhalb beteiligter Verkehrskreise gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG.

c) Der Erwerb von Verkehrsgeltung eines Farbzeichens als Marke setzt nur voraus, dass das Zeichen als Hinweis auf die Herkunft eines Produkts dient und nicht - darüber hinaus - als "Hausfarbe" für sämtliche oder zahlreiche Produkte des Unternehmens und damit produktlinienübergreifend verwendet wird.

d) Inhaber der Benutzungsmarke ist derjenige, zu dessen Gunsten die Verkehrsgeltung erworben wurde. Benutzen mehrere Unternehmen eine Kennzeichnung und sehen die beteiligten Verkehrskreise diese Unternehmen als eine wirtschaftliche Einheit oder als Mitglieder eines Konzerns an, kann kraft Verkehrsgeltung die Benutzungsmarke für jedes der Unternehmen entstehen.

BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 139/20 - OLG München
wLG München I

GRUR 09/2021 - BGH 27.5.21 – I ZB 21/20 Anforderungen an Freihaltebedürfnis für Schlagwort für Rabattaktion – Black Friday

Black Friday

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2

a) Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden Verkehrsverständnis bereits tatsächlich für die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werden. Für die Bejahung des Schutzhindernisses reicht es aus, wenn das in Rede stehende Zeichen im Anmeldezeitpunkt keine beschreibende Bedeutung hat, jedoch im Anmeldezeitpunkt bereits absehbar ist, dass das Zeichen zukünftig eine beschreibende Bedeutung für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen erlangen wird (Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - I ZB 43/15, GRUR 2017, 186 - Stadtwerke Bremen).

b) Lassen sich im Zeitpunkt der Anmeldung einer Marke Anhaltspunkte dafür feststellen, dass sich das Zeichen (hier: ""Black Friday"") zu einem Schlagwort für eine Rabattaktion in bestimmten Warenbereichen (hier: Elektro- und Elektronikwaren) und für deren Bewerbung entwickeln wird, kann es ein Merkmal von Handels- und Werbedienstleistungen in diesem Bereich beschreiben und unterfällt deshalb insoweit dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

BGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 - I ZB 21/20 - Bundespatentgericht

https://tinyurl.com/yvb6pn95

GRUR 09/2021 - BGH 27.5.21 – I ZR 55/20 Keine Markenrechtserschöpfung durch Übergabe der Ware an von Tochtergesellschaft des Markeninhabers beauftragten Frachtführer – HyundaiGrauimport

Hyundai-Grauimport

Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, Art. 13, Art. 101 Abs. 2, Art. 145; Verordnung (EU) Nr. 207/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/2424 Art. 9 Abs. 2 Buchst. a, Art. 13, Art. 101 Abs. 2, Art. 151; RomII-VO Art. 8 Abs. 2; CMR Art. 1 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6, § 19 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 1, § 125b Nr. 2

Durch die Übergabe der Ware an einen von der Tochtergesellschaft des Markeninhabers beauftragten Frachtführer im Europäischen Wirtschaftsraum tritt eine Erschöpfung des Markenrechts nicht ein, wenn die Ware nach dem Inhalt des mit einem in der Europäischen Union ansässigen Käufer geschlossenen Kaufvertrags an eine außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige Tochtergesellschaft des Käufers geliefert werden soll (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 162/03, GRUR 2006, 863 = WRP 2006, 1233 - ex works).

BGH, Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 55/20 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

https://tinyurl.com/4fkpyje3

GRUR 09/2021 - BGH 1.4.21 – I ZR 45/20 Angemessene Verzinsung für Vergütungsansprüche – Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten

Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten

ZPO § 308 Abs. 1 Satz 1; UrhG § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1; VGG § 35, § 129 Abs. 2 Satz 1, § 130 Abs. 1 Satz 1

a) Die Partei eines Gesamtvertrags, die nach Vertragsbeendigung eine Erhöhung der Vergütungssätze begehrt, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die eine solche Abänderung rechtfertigt (Festhaltung an BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - I ZR 189/11, GRUR 2013, 1037 Rn. 41 = WRP 2013, 1357 - Weitergeltung als Tarif, mwN).

b) Die in einem Gesamtvertrag vorgenommene Festsetzung einer Verzinsungspflicht für Vergütungsansprüche aus zurückliegenden Abrechnungsperioden ist grundsätzlich angemessen, weil aufgrund der Verfahrensdauer die Zeiträume, für die Vergütungen nachzuentrichten sind, im Falle der gerichtlichen Festsetzung regelmäßig länger sind als im Falle der vertraglichen Vereinbarung eines Gesamtvertrags (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 116 = WRP 2016, 1123 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

c) Bei der gerichtlichen Festsetzung eines Gesamtvertrags verstößt die Festsetzung einer den Antrag einer Partei übersteigenden Zinshöhe gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 97 = WRP 2016, 1123 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

BGH, Urteil vom 1. April 2021 - I ZR 45/20 - OLG München

Der IP-Rechts-Berater 09/2021 - EuGH v. 8.7.2021 - C-178/20 / Brandi-Dohrn, Anselm, Grenzen des Vertriebs rezeptfreier Arzneimittel in anderen Mitgliedstaaten

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Art. 70 bis 73 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die in der durch die Richtlinie 2012/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie, vorbehaltlich der Anwendung der in Art. 5 Abs. 1 vorgesehenen Ausnahme, dem entgegenstehen, dass ein Arzneimittel, das in einem Mitgliedstaat ohne ärztliche Verschreibung abgegeben werden darf, auch in einem anderen Mitgliedstaat als ein Arzneimittel anzusehen ist, das ohne ärztliche Verschreibung abgegeben werden darf, wenn dieses Arzneimittel in dem letztgenannten Mitgliedstaat über keine Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügt und nicht eingestuft worden ist.

2.      Eine nationale Maßnahme zur Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2012/26 geänderten Fassung, die für die Abgabe eines Arzneimittels, das über keine Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügt, eine ärztliche Verschreibung und eine Stellungnahme der für die Gesundheit zuständigen Behörde vorschreibt, um die Erfüllung der in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen sicherzustellen, stellt weder eine mengenmäßige Beschränkung noch eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 AEUV dar.

Der IP-Rechts-Berater 09/2021 - LG Bonn v. 4.12.2020 - 14 O 82/19 / Newerla, Danjel-Philippe, Zu wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Gewährung von geldwerten “Talern“ als Gegenleistung für die Abgabe eines “Likes“ auf Facebook

https://dejure.org/2020,43470

CR online 09/2021 - OLG Köln v. 28.5.2021 - 6 U 160/20, OLG Köln: Addierung der Mindestvertragslaufzeiten bei vorzeitigem Handy-Wechsel

https://dejure.org/2021,18809

CR online 09/2021 - BGH v. 6.5.2021 - III ZR 169/20, BGH: Wertersatz bei Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags

Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags

BGB § 356 Abs. 4 Satz 1

a) Ein vollständiges Erbringen der Leistung im Sinne des § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert jedenfalls, dass der Unternehmer seine Hauptleistung vollständig erbracht hat.

b) Welche Pflichten Hauptleistungspflichten sind, bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Vertragsverhältnisses. Entscheidend ist, worauf es der einen oder der anderen Partei in hohem Grade ankam, was sie unter allen Umständen erlangen wollte. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln.

c) Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann der Vertragsgegenstand nicht verändert werden; der Begriff der Leistung steht nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383; Senat, Urteile vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386 und vom 8. Oktober 2009 - III ZR 93/09, NJW 2010, 150 Rn. 23).

BGB § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357 Abs. 8 Satz 4

Zur Berechnung des Wertersatzes für teilweise erbrachte Leistungen nach dem Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags ist auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden (vgl. EuGH, NJW 2020, 3771 Rn. 26 ff).

BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - III ZR 169/20 - OLG Köln
 LG Aachen

CR online 09/2021 - BGH v. 20.5.2021 - III ZR 126/19, BGH: Unwirksame Widerrufsbelehrung wegen Abweichung vom gesetzlichen Muster – Parship-Partnervermittlung

Unwirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2

Ein Unternehmer, der die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zum EGBGB verwendet, kann sich auf die Schutzwirkung des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nicht berufen, wenn der Verbraucher durch eine weitere - formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße - Belehrung irregeführt oder von einer rechtzeitigen Ausübung seines Rechts abgehalten wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14, juris Rn. 11 sowie Abgrenzung von BGH, Beschluss vom 2. April 2019 - XI ZR 463/18, juris).

BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - III ZR 126/19 - LG Hamburg
AG Hamburg

CR online 09/2021 - EuGH v. 22.6.2021 - C-439/19, EuGH: Keine öffentliche Zugänglichkeit für Register zu Verkehrsverstößen

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass er auf die Verarbeitung personenbezogener Daten über Strafpunkte, die gegen Fahrzeugführer wegen Verkehrsverstößen verhängt wurden, anwendbar ist.

2.      Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 1, ihr Art. 6 Abs. 1 Buchst. e und ihr Art. 10, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die mit dem Register, in das die gegen Fahrzeugführer wegen Verkehrsverstößen verhängten Strafpunkte eingetragen werden, betraute öffentliche Einrichtung verpflichtet, diese Daten der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne dass die Person, die den Zugang beantragt, ein besonderes Interesse am Erhalt dieser Daten nachzuweisen hat.

3.      Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 1, ihr Art. 6 Abs. 1 Buchst. e und ihr Art. 10, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es der mit dem Register, in das die gegen Fahrzeugführer wegen Verkehrsverstößen verhängten Strafpunkte eingetragen werden, betrauten öffentlichen Einrichtung erlaubt, diese Daten Wirtschaftsteilnehmern zur Weiterverwendung zu übermitteln.

4.      Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass er es dem Verfassungsgericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein Rechtsbehelf gegen eine nationale Regelung anhängig ist, die im Licht einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, verwehrt, in Anwendung des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu entscheiden, dass die Rechtswirkungen dieser Regelung bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils, mit dem es endgültig über diesen verfassungsrechtlichen Rechtsbehelf entscheidet, aufrechterhalten werden.

CR online 09/2021 - LG Bonn v. 1.7.2021 - 15 O 372/20, LG Bonn: DSGVO-Auskunftsanspruch gegen Anwaltskanzlei

https://dejure.org/2021,21651

CR online 09/2021 - BGH v. 15.6.2021 - VI ZR 576/19, BGH: Reichweite des DSGVO-Auskunftsanspruchs

Verordnung (EU) 2016/679 Art. 15; BGB § 362 Abs. 1


Zur Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO.


BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 - LG Köln

AG Brühl


https://tinyurl.com/kusece8

GRUR Prax 18/2021(15. September 2021) ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRURPrax_18_2021_Inhalt.pdf

GRUR-Int 08/2021 ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR-International_08_Inhalt.pdf

GRUR 09/2021 ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR_09_2021_Inhalt_fertig.pdf

EPO 09/2021 ist online

https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/2021/09/2021-09.pdf

Der IP-Rechts-Berater 09/2021 ist online

http://www.ip-rb.de/50318-MTY4NQ.htm

CR online 09/2021 ist online

https://www.cr-online.de/50300-MTY5NQ.htm

Thursday, September 2, 2021

GRUR Prax 16-17/2021(18. August 2021) - EuGH 24.6.2021 - C-102/20 E-Mail-ähnliche Werbung im Gratis-Postfach nur mit Nutzereinwilligung

 

V.      Ergebnis

75.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) wie folgt zu beantworten:

1.      Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Einblendung von Werbenachrichten in der Inbox eines Nutzers eines E‑Mail-Dienstes in einer Form, die der von E‑Mails ähnlich ist, und an derselben Stelle wie diese E‑Mails, eine „Verwendung … elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wobei es insoweit ohne Bedeutung ist, dass die Empfänger dieser Nachrichten nach dem Zufallsprinzip bestimmt werden, und keine Belastung des Nutzers festgestellt werden muss, die über eine Belästigung hinausgeht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der Nutzer vor der Einblendung solcher Werbenachrichten in der Inbox seines E‑Mail-Kontos eine zumindest ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgte Einwilligung erteilt hat.

2.      Der Begriff „hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über … E‑Mail“ im Sinne von Nr. 26 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass er Verhaltensweisen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erfassen kann, die darin bestehen, dass in der Inbox eines Nutzers eines E‑Mail-Dienstes Werbenachrichten in einer Form, die der von E‑Mails ähnlich ist, und an derselben Stelle wie diese eingeblendet werden. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zum einen zu prüfen, ob die Einblendung dieser Werbenachrichten so häufig und regelmäßig war, dass sie als „hartnäckiges Ansprechen“ eingestuft werden kann, und zum anderen, ob die Einblendung dieser Nachrichten als „unerwünschtes Ansprechen“ eingestuft werden kann, wobei das Vorliegen oder Fehlen einer von diesem Nutzer vor der Einblendung erteilten Einwilligung und der von ihm geäußerte Widerspruch gegen ein solches werbliches Vorgehen zu berücksichtigen sind.

 

https://tinyurl.com/258dmyd6

GRUR-Int 07/2021 ist online

 http://www.grur.org/uploads/media/GRUR-International_07_2021_Inhaltsverzeichnis_fertig.pdf