a) Im Gebrauchsmustereintragungsverf a hren hat die Gebrauchsmusterstelle zu prüfen, ob eines der in §2 GebrMG aufgeführten Schutzhindernisse vorliegt.
b) Der Ausschluss von Gebrauchsmusterschutz für Verfahren steht in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
BGH, Beschluss vom 27. 3. 2018 – X ZB 18/16.
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