PatG § 59 Abs. 2 Satz 1 (Ratschenschlüssel)
Dem Einspruchsverfahren kann als Einsprechender auch derjenige Dritte beitreten, gegen den der Patentinhaber wegen Verletzung des Patents den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt hat.
BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - X ZB 3/15 - Bundespatentgericht
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