UrhG §§ 19a, 69c Nr. 4, 97 Abs. 2; UrhG § 97a aF
Spricht der Rechtsinhaber im Falle der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse gegenüber dem für die Rechtsverletzung nicht verantwortlichen Anschlussinhaber eine Abmahnung aus, der daraufhin den Rechtsverletzer benennt, so umfasst der vom Rechtsverletzer zu leistende Schadensersatz die Kosten dieser Abmahnung.
BGH, Versäumnisurteil vom 22. März 2018 - I ZR 265/16 - OLG Düsseldorf
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