1. Art. 4 und Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit dem zehnten Erwägungsgrund dieser Verordnung sind dahin auszulegen, dass sie eine allgemeine Verpflichtung begründen, sämtliche Textilerzeugnisse, auch Textilerzeugnisse im Sinne von Art. 7 dieser Verordnung, zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung zu etikettieren oder zu kennzeichnen.
2. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011 ist dahin auszulegen, dass er nicht zur Verwendung eines der drei in dieser Bestimmung genannten Zusätze „100 %“, „rein“ oder „ganz“ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung eines reinen Textilerzeugnisses verpflichtet. Werden diese Zusätze verwendet, kann dies in kombinierter Form geschehen.
3. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011 ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung, auf dem Etikett oder der Kennzeichnung die Bezeichnung und den Gewichtsanteil aller in dem fraglichen Textilerzeugnis enthaltenen Fasern anzugeben, für ein reines Textilerzeugnis nicht gilt.
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