Wie man diesen Blog am besten nutzt

Grüß Gott!

Mein Name ist Martin Schweiger und ich bin Patentanwalt in Singapur.

Hier ist mein Blog über Patent- und Markenrecht.

Ich bin die allermeiste Zeit in Singapur und hier stelle ich die deutsche Rechtssprechung zum Thema Patent- und Markenrecht ein, die ich online lesen kann.

Ich folge den Veröffentlichungen von PMZ, GRUR, GRUR-RR, GRUR INT, The Official Journal of the EPO, Blatt für PMZ, CRonline und Der IP-Rechts-Berater.

Was von diesen Zeitungen im Internet erhältlich ist, finden Sie hier.

Wenn ich eine Entscheidung einmal veröffentlicht habe, dann wird sie nicht noch einmal veröffentlicht, auch wenn sie in einer anderen Zeitschrift zitiert wird.

Wenn Sie diesen Blog in einer Online-Aggregator-Software abonnieren, dann wird Ihr Leben als Patentanwalt in Bezug auf Rechtssprechung recht einfach. Im folgenden Video zeige ich, wie das geht: https://youtu.be/HF9xX_d5oak


Monday, November 5, 2018

GRUR Prax 17/2018(17. August 2018) - EuGH 5.7.2018 - C-339/17 Anforderungen an die Kennzeichnung von „reinen Textilerzeugnissen“ (Inga George)



1. Art. 4 und Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit dem zehnten Erwägungsgrund dieser Verordnung sind dahin auszulegen, dass sie eine allgemeine Verpflichtung begründen, sämtliche Textilerzeugnisse, auch Textilerzeugnisse im Sinne von Art. 7 dieser Verordnung, zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung zu etikettieren oder zu kennzeichnen.

2. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011 ist dahin auszulegen, dass er nicht zur Verwendung eines der drei in dieser Bestimmung genannten Zusätze „100 %“, „rein“ oder „ganz“ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung eines reinen Textilerzeugnisses verpflichtet. Werden diese Zusätze verwendet, kann dies in kombinierter Form geschehen.

3. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011 ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung, auf dem Etikett oder der Kennzeichnung die Bezeichnung und den Gewichtsanteil aller in dem fraglichen Textilerzeugnis enthaltenen Fasern anzugeben, für ein reines Textilerzeugnis nicht gilt.

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