Wenn erst nach Ablauf der in
Artikel 108 EPÜ vorgesehenen Frist
von zwei Monaten Beschwerde
eingelegt und/oder die Beschwerdegebühr1
entrichtet wird, ist die
Beschwerde dann unzulässig oder gilt
sie als nicht eingelegt, und muss die
Beschwerdegebühr zurückgezahlt
werden?
Der vollständige Text der Vorlage in
französischer Sprache kann von der
Webseite des Europäischen Patentamts
unter www.epo.org/lawpractice/case-lawappeals/eba/pending.htmlabgerufen
werden.
Die Große Beschwerdekammer wird
sich in der folgenden Besetzung mit der
Vorlage befassen: C. Josefsson (Vorsitzender),
I. Beckedorf, F. Blumer,
G. Eliasson, S. Granata, W. Sieber,
G. Weiss.
Dritten wird hiermit Gelegenheit
gegeben, schriftliche Stellungnahmen
nach Artikel 10 der Verfahrensordnung
der Großen Beschwerdekammer
(ABl. EPA 2015, A35) in einer der
Amtssprachen des EPA (Deutsch,
Englisch oder Französisch)
einzureichen.
Damit solche Stellungnahmen in geeigneter
Form berücksichtigt werden können,
sollten sie bis Ende November
unter Nennung des Aktenzeichens
G 1/18 bei der Geschäftsstelle
der Großen Beschwerdekammer eingereicht
werden, zu Händen von Herrn
Wiek Crasborn (wcrasborn@epo.org).
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