BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2015 040 177.3
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. Mai 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein und der Richter Schmid und Dr. Söchtig
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 6, vom 5. Oktober 2015 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die beanspruchten Dienstleistungen (Klassen 35, 37, 42 und 43) zurückgewiesen worden ist.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird als unzulässig verworfen.
3. Der Antrag auf Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird als unbegründet zurückgewiesen.
4. Der Gegenstandswert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.
No comments:
Post a Comment
Note: Only a member of this blog may post a comment.