Energieversorgungssystem
PatG § 115 Abs. 2
Ordnet der Senatsvorsitzende in einem Patentnichtigkeitsverfahren an, dass der Berufungsbeklagte Gelegenheit erhält, auf die Berufungsbegründung innerhalb einer bestimmten Frist zu erwidern, so ist eine innerhalb dieser Frist eingereichte Anschlussberufung gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 PatG zulässig.
BGH, Urteil vom 4. August 2020 - X ZR 40/18 - Bundespatentgericht
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