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Tuesday, August 31, 2021
GRUR 08/2021 - BGH 11.5.21 – X ZR 23/21 Keine Erhöhung des Streitwerts bei standardessenziellem Streitpatent – Nichtigkeitsstreitwert III
GRUR 08/2021 - BGH 27.4.21 – VI ZR 166/19 Keine Wiederholungsgefahr wegen rechtlich unmöglicher Wiederholung – Redaktionsschwanz
GRUR 08/2021 - BGH 20.4.21 – X ZR 40/19 Heranziehen eines Designs als Ausgangspunkt für technische Überlegungen – Zahnimplantat
CR online 08/2021 - EuGH v. 17.6.2021 - C-58/20, EuGH: Befreiung von Mehrwertsteuer durch Nutzungsrechteinräumung an Software für Risikomanagement und Performancemessung
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass von Dritten an Sondervermögen-Verwaltungsgesellschaften erbrachte Dienstleistungen wie steuerliche Arbeiten, die die Besteuerung der Fondseinkünfte der Anteilinhaber gemäß dem nationalen Recht sicherstellen, und die Einräumung eines Nutzungsrechts an Software, die ausschließlich der Durchführung von für das Risikomanagement und die Performancemessung wesentlichen Berechnungen dient, unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung fallen, wenn sie eine enge Verbindung mit der Verwaltung von Sondervermögen aufweisen und ausschließlich für die Zwecke der Verwaltung von Sondervermögen erbracht werden, auch wenn sie nicht vollständig ausgelagert sind.
Saturday, August 14, 2021
Thursday, July 29, 2021
Monday, July 26, 2021
Blatt für PMZ 07-08/2021 - BPatG, Urteil vom 11.8.2020 – 4 Ni 66/17
Blatt für PMZ 07-08/2021 - BPatG, Beschluss vom 11.9.2019 – 27 W (pat) 49/18
GRUR Prax 14/2021(14. Juli 2021) - BVerwG 9.2.2021 - 3 B 30.20 Perlwein mit Kohlensäure aus der Gärung anderer Weine ist als „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ zu bezeichnen
GRUR Prax 14/2021(14. Juli 2021) - EuGH 10.6.2021 - C-65/20 Keine Produkthaftung für fehlerhaften Gesundheitstipp in Zeitung
GRUR Prax 14/2021(14. Juli 2021) - EuGH 15.6.2021 - C-645/19 Befugnis nationaler Datenschutzbehörde zu Klage auf Feststellung grenzüberschreitender DS-GVO-Verstöße
GRUR Prax 14/2021(14. Juli 2021) - EuGH 22.6.2021 - C-682/18 und C-683/18 Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen können als Störer und in Ausnahmefällen als Täter einer öffentlichen Wiedergabe haften
GRUR Prax 14/2021(14. Juli 2021) - BPatG 15.3.2021 - 3 Ni 20/20 UK-Unternehmen nach Brexit im Patentnichtigkeitsverfahren nicht von Prozesskostensicherheit befreit
GRUR Prax 14/2021(14. Juli 2021) - BGH 20.5.2021 - X ZR 62/19 Keine wirksame Inanspruchnahme einer Priorität bei bloßem Naheliegen eines Merkmals
GRUR Prax 14/2021(14. Juli 2021) - BPatG 15.4.2021 - 30 W (pat) 21/20 „Pufuleti“ – Absolute Schutzhindernisse bei rumänischem Gattungsbegriff für Maisflips
GRUR Prax 14/2021(14. Juli 2021) - BPatG 19.4.2021 - 26 W (pat) 524/17 „AURUM” und „aurea” sind nicht verwechselbar
GRUR Prax 14/2021(14. Juli 2021) - EuGH 3.6.2021 - C-818/18 P Pirelli-Reifenrille stellt nicht die Form des Produkts dar
On those grounds, the Court (Fourth Chamber) hereby:
1. Dismisses the appeals in Cases C‑818/18 P and C‑6/19 P;
2. Orders The Yokohama Rubber Co. Ltd and the European Union Intellectual Property Office (EUIPO) to bear their own costs in relation to the appeal proceedings in Cases C‑818/18 P and C‑6/19 P and to pay, in equal parts, the costs incurred by Pirelli Tyre SpA in relation to those proceedings;
3. Orders the European Association of Trade Mark Owners (Marques) to bear its own costs.
GRUR Prax 13/2021(30. Juni 2021) - EuGH 3.6.2021 - C-762/19 Suchmaschinen dürfen nicht die Amortisation von Investitionen in Datenbanken gefährden
GRUR Prax 13/2021(30. Juni 2021) - EuGH 17.6.2021 - C-597/19 Filesharing von Dateisegmenten ist öffentliche Zugänglichmachung
GRUR Prax 13/2021(30. Juni 2021) - BPatG 4.3.2021 - 30 W (pat) 811/18 Zur Bestimmung des maßgeblichen Gesamteindrucks eines Designs
GRUR Prax 13/2021(30. Juni 2021) - BGH 6.4.2021 - X ZR 54/19 BGH klärt Anforderungen an neuheitsschädliche Vorwegnahme der Erfindung
GRUR 07/2021 - BGH 10.2.21 – KZR 66/17 Abgrenzung der internationalen Zuständigkeit für Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung – Wikingerhof/Booking.com
Wikingerhof/Booking.com
Brüssel-Ia-VO Art. 7 Nr. 2, Art. 25; GWB § 19; AEUV Art. 102
a) Macht der Kläger einen Anspruch wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch das beklagte Unternehmen geltend, ist der unionsrechtliche Gerichtsstand der unerlaubten Handlung auch dann eröffnet, wenn in Betracht kommt, dass das als missbräuchlich beanstandete Verhalten den Bestimmungen eines zwischen den Parteien bestehenden Vertrages (hier: über die plattformgebundene Vermittlung von Hoteldienstleistungen) entspricht.
b) Ob die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben, richtet sich nach Unionsrecht. Die Annahme einer entsprechenden Willensübereinstimmung erfordert die Feststellung, dass die nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei die Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer klar und deutlich zum Ausdruck kommenden Einigung der Parteien war.
c) Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers enthaltene Gerichtsstandsklausel, nach der für aus dem Vertrag entstehende Streitigkeiten das Gericht seines Geschäftssitzes zuständig ist, erfasst Ansprüche wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nur dann, wenn deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vertragsparteien die sachliche Reichweite der Gerichtsstandsvereinbarung auch auf solche vom Vertrag unabhängigen Ansprüche erstrecken wollten.
BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 66/17 - OLG Schleswig
LG Kiel
GRUR 07/2021 - BGH 1.4.21 – I ZR 115/20 Informationspflichten eines Autohändlers bei Werbung für neuen Pkw auf Facebook – Ferrari 458 Speciale
Ferrari 458 Speciale
Richtlinie 1999/94/EG Art. 6 Abs. 1; Pkw-EnVKV § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1
a) Für die Frage, ob es sich um einen neuen Personenkraftwagen im Sinne von § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV handelt, ist nicht das im in elektronischer Form verbreiteten Werbematerial (hier: Werbung eines Autohändlers auf Facebook) im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV abgebildete konkrete Fahrzeug maßgebend, sondern der Personenkraftwagen, für den geworben wird (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 170/19, juris Rn. 5).
b) Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV und dem Zweck der PkwEnVKV trifft die Pflicht zur Information über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen des beworbenen Modells eines neuen Personenkraftwagens den werbenden Hersteller oder Händler unabhängig davon, ob er selbst oder ein anderer Hersteller oder Händler zum Zeitpunkt der Werbung objektiv zur Lieferung des beworbenen Modells in der Lage ist.
BGH, Urteil vom 1. April 2021 - I ZR 115/20 - OLG Schleswig
LG Flensburg
GRUR 07/2021 - BGH 1.4.21 – I ZR 9/18 Weitere angemessene Vergütung für Miturheber – Das Boot III
GRUR 07/2021 - BPatG 26.6.20 – 14 W (pat) 5/18 Erteilungsvoraussetzungen für ein ergänzendes Schutzzertifikat – Abraxis II
GRUR 07/2021 - BGH 2.3.21 – X ZR 17/19 Abgrenzung zum Stand der Technik – Schnellwechseldorn
GRUR 07/2021 - BGH 2.2.21 – X ZR 170/18 Auslegung eines im Patentanspruch eigenständig definierten Merkmals – Anhängerkupplung II
Monday, July 5, 2021
Friday, June 25, 2021
GRUR RR 06/2021 - BPatG 12.11.2020 – 30 W (pat) 527/20 Zulässigkeit von Erinnerungs- und Beschwerdeschriftsätzen mit Rubrumsunterschrift – ALMWURZERL
Leitsatz
Aktenzeichen: 30 W (pat) 527/20
Entscheidungsdatum: 12. November 2020
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: MarkenG § 66 Abs. 2; RPfIG § 23 Abs. 2; DPMAV § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1
ALMWURZERL
Eine sogenannte „Rubrumsunterschrift“ nach österreichischem Gerichtsgebrauch stellt keine Unterschrift dar, kann aber im Einzelfall gleichwohl dem Schriftformerfordernis genügen, wenn sich unter Berücksichtigung aller Umstände ohne weitere Beweiserhebung zweifelsfrei feststellen lässt, dass die betreffende Erklärung (hier: Einlegung einer Beschwerde bzw. einer Erinnerung) von der Person stammt, die nach außen als ihr Urheber auftritt, und dass sie mit ihrem Willen in den Rechtsverkehr gebracht worden ist.