Wie man diesen Blog am besten nutzt

Grüß Gott!

Mein Name ist Martin Schweiger und ich bin Patentanwalt in Singapur.

Hier ist mein Blog über Patent- und Markenrecht.

Ich bin die allermeiste Zeit in Singapur und hier stelle ich die deutsche Rechtssprechung zum Thema Patent- und Markenrecht ein, die ich online lesen kann.

Ich folge den Veröffentlichungen von PMZ, GRUR, GRUR-RR, GRUR INT, The Official Journal of the EPO, Blatt für PMZ, CRonline und Der IP-Rechts-Berater.

Was von diesen Zeitungen im Internet erhältlich ist, finden Sie hier.

Wenn ich eine Entscheidung einmal veröffentlicht habe, dann wird sie nicht noch einmal veröffentlicht, auch wenn sie in einer anderen Zeitschrift zitiert wird.

Wenn Sie diesen Blog in einer Online-Aggregator-Software abonnieren, dann wird Ihr Leben als Patentanwalt in Bezug auf Rechtssprechung recht einfach. Im folgenden Video zeige ich, wie das geht: https://youtu.be/HF9xX_d5oak


Monday, November 5, 2018

GRUR 9/2018 - BGH 12.7.18 – I ZR 162/16 EuGH-Vorlage zur Frage des „Beifügens“ von Verweisen auf gesundheitsbezogene Angaben – B-Vitamine


Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 3


Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Art. 10 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 8. November 2012 (ABl. Nr. L 310 vom 9. November 2012, S. 36) geänderten Fassung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind einem Verweis auf allgemeine, nichtspezifische gesundheitsbezogene Vorteile spezielle gesundheitsbezogene Angaben gemäß einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bereits dann "beigefügt" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung, wenn sich der Verweis auf der Vorderseite und die zugelassenen Angaben auf der Rückseite einer Umverpackung befinden und nach der Verkehrsauffassung die Angaben zwar inhaltlich eindeutig auf den Verweis bezogen sind, der Verweis aber keinen eindeutigen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis auf die rückseitigen Angaben enthält?
2. Müssen auch bei Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorliegen?

BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZR 162/16 - OLG Düsseldorf
                                                LG Düsseldorf

CRonline 9/2018 - BGH v. 22.3.2018 - I ZR 265/16 BGH: Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung über Internettauschbörse umfasst Kosten der Abmahnung des Anschlussinhabers, CR 2018, 588-590


UrhG §§ 19a, 69c Nr. 4, 97 Abs. 2; UrhG § 97a aF


Spricht der Rechtsinhaber im Falle der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse gegenüber dem für die Rechtsverletzung nicht verantwortlichen Anschlussinhaber eine Abmahnung aus, der daraufhin den Rechtsverletzer benennt, so umfasst der vom Rechtsverletzer zu leistende Schadensersatz die Kosten dieser Abmahnung.

BGH, Versäumnisurteil vom 22. März 2018 - I ZR 265/16 - OLG Düsseldorf
                                                        LG Düsseldorf
                                                       

CRonline 8/2018 - BGH v. 20.2.2018 - VI ZR 30/17 BGH: Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten beim Arztsuche- und -bewertungsportal, CR 2018, 500-504


BDSG § 4 Abs. 1, § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB § 823
Abs. 2 Bf, BGB § 1004 analog; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1
Satz 1; EMRK Art. 8 Abs. 1, Art. 10

Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet (www.jameda.de), wenn der Portalbetreiber seine Stellung als "neutraler" Informationsmittler verlässt.

BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17 - OLG Köln
                                                LG Köln
                                               

GRUR Prax 16/2018 (3. August 2018) - BGH 23.4.2018 - NotZ Ein Notar ist ein „Notar“ und kein „Notariat“


BNotO § 2 Satz 2, § 29 Abs. 1


a) Ein Notar ist nicht berechtigt, anstatt der gesetzlich bestimmten Amtsbezeichnung ("Notar") eine andere Bezeichnung ("Notariat") zu verwenden.

b) Zur amtswidrigen Werbung durch reklamehafte Hinweise und wertende Selbstdarstellungen.

BGH, Beschluss vom 23. April 2018 - NotZ(Brfg) 6/17 - OLG Celle

GRUR Prax 16/2018 (3. August 2018) - BGH 7.6.2018 - I ZB 117/17 Kein Antrag auf Ordnungsmittelandrohung durch den Schuldner


ZPO § 890 Abs. 2


Den Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO kann allein der Gläubiger stellen.
BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 117/17 - LG Berlin
                                        AG Berlin-Mitte

GRUR Prax 16/2018 (3. August 2018) - BGH 19.4.2018 - I ZR 244/16 Angestellter Anrufer muss bei Werbeanruf seine eigene Identität nicht offenlegen (Namensangabe)


BGB § 312a Abs. 1; UWG §§ 3, 3a, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 

Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Verbraucher im Sinne von § 312a Abs. 1 BGB muss nur die Identität des Unternehmers sowie der geschäftliche Zweck offengelegt werden, nicht aber die Identität eines für den Unternehmer anrufenden Mitarbeiters, der selbst nicht Unternehmer ist.
BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 244/16 - OLG Bamberg
                                                                            LG Bayreuth
                                               

GRUR RR 8-9/2018 - BPatG 18.1.2018 – 28 W (pat) 523/17 Freihaltebedürfnis für Zeichenkombination mit Wortbestandteil mit geografischem Herkunftshinweis – LÜNEGAS


BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
...
betreffend die Markenanmeldung 30 2015 225 895.1

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Januar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

GRUR 9/2018 - BGH 21.6.18 – I ZB 61/17 EuGH-Vorlage zur Frage der Verwendungsform einer Marke – #darferdas?



Richtlinie 2008/95/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. b


Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (ABl. Nr. L 299 vom 8. November 2008, S. 25) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, es für die Waren oder Dienstleistungen als Herkunftshinweis zu verwenden, auch wenn es sich dabei nicht um die wahrscheinlichste Form der Verwendung des Zeichens handelt?

BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - I ZB 61/17 - Bundespatentgericht

Der IP-Rechts-Berater 9/2018 - BPatG v. 26.4.2017 - 25 W (pat) 502/15 Die Wortfolge “Kreissparkasse Augsburg – Verantwortung für Menschen“ besitzt Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, IPRB 2018, 200


BESCHLUSS
In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 026 695.4

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. April 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener sowie des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markenanmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Oktober 2014 aufgehoben

Der IP-Rechts-Berater 8/2018 - BGH v. 29.8.2017 - X ZB 3/15 Zum Gegenstandswert im patentrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren, IPRB 2018, 174-175


PatG § 59 Abs. 2 Satz 1 (Ratschenschlüssel)


Dem Einspruchsverfahren kann als Einsprechender auch derjenige Dritte beitreten, gegen den der Patentinhaber wegen Verletzung des Patents den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt hat.

BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - X ZB 3/15 - Bundespatentgericht

Der IP-Rechts-Berater 8/2018 - BGH v. 5.10.2017 - I ZB 97/16 Pipi Langstrumpf als Dienstleistungsmarke, IPRB 2018, 173-174


MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 50 Abs. 1 (Pippi - Langstrumpf - Marke)

Der Wortmarke "Pippi Langstrumpf" fehlt für die Dienstleistungen der Klasse 42 "Beherbergung von Gästen" nicht jegliche Unterscheidungskraft. Etwaige inhaltliche Zuschreibungen, die der Verkehr von der Romanfigur auf unter ihrem Namen angebotene Beherbergungsdienstleistungen übertragen mag, begründen allenfalls einen beschreibenden Anklang der angegriffenen Marke, beseitigen jedoch nicht ihre Eignung, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betroffenen Dienstleistung zu wirken.

BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZB 97/16 - Bundespatentgericht

GRUR Prax 17/2018 (17. August 2018) - BPatG 21.6.2018 - 7 W (pat) 7/18 Fristgerechte Prüfungs- und Teilungsanträge


BESCHLUSS
In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 11 2010 005 445.2
wegen Stellung des Prüfungsantrags und Teilung der Anmeldung
hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 21. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und die Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde vom 19. Januar 2018 wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Prüfungsstelle 23 - vom 19. Dezember 2017 aufgehoben und festgestellt, dass die Anmelderin am 20. Oktober 2017 rechtzeitig einen wirksamen Prüfungsantrag gestellt hat.

2. Auf die Beschwerde vom 19. April 2018 wird festgestellt, dass der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – rüfungsstelle 23 - vom 5. April 2018 wirkungslos ist und dass die Anmelderin am 19. Januar 2018 wirksam die Teilung ihrer Patentanmeldung 11 2010 005 445.2 erklärt hat.

3. Die Teilanmeldung wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

4. Die Rückzahlung einer Beschwerdegebühr wird angeordnet.

GRUR Prax 17/2018 (17. August 2018) - BPatG 4.5.2018 - 28 W (pat) 508/17 Zu früh erhobene Nichtbenutzungseinrede wird nicht automatisch nachträglich zulässig


BESCHLUSS
In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2010 070 343
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. Mai 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 19, vom 20. Mai 2016 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke IR 683 477 in dem Umfang, als er sich gegen die Waren „Fliesenbeläge, nicht aus Metall; Fußböden, nicht aus Metall; Parkett; Parkettstäbe; Platten (Fliesen), nicht aus Metall; Plattenbeläge, nicht aus Metall“ (Klasse 19) sowie „Bodenbeläge aus Vinyl; Bodenbeläge (Oberböden); Fußbodenbeläge (Oberböden)“ (Klasse 27) der angegriffenen Marke 30 2010 070 343 richtet, zurückgewiesen worden ist.

2. Die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 30 2010 070 343 wird für die Waren „Fliesenbeläge, nicht aus Metall; Fußböden, nicht aus Metall; Parkett; Parkettstäbe; Platten (Fliesen), nicht aus Metall; Plattenbeläge, nicht aus Metall“ (Klasse 19) sowie „Bodenbeläge aus Vinyl; Bodenbeläge (Oberböden); Fußbodenbeläge (Oberböden)“ (Klasse 27) angeordnet.

GRUR Prax 16/2018 (3. August 2018) - BGH 29.3.2018 - I ZR 34/17 „MyTaxi“-Bonusaktionen sind nicht wettbewerbswidrig


UWG §§ 3a, 4 Nr. 4; PBefG §§ 6, 39 Abs. 3, § 51 Abs. 5


a) Die Regelungen der § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG zur Tarifpflicht im Taxiverkehr sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

b) Taxiunternehmen verstoßen durch die Beteiligung an Werbeaktionen des Betreibers einer Taxi-Bestell-App, bei denen dieser den Fahrgästen einen Teil (hier: die Hälfte) des Fahrpreises erstattet, nicht gegen die Tarifpflicht gemäß § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG, sofern sie jeweils den vollen Fahrpreis erhalten. Es kommt nicht darauf an, ob der Fahrgast die Fahrt aus eigenen Mitteln oder aus Mitteln unabhängiger Dritter finanziert.

c) Es stellt keine nach § 6 PBefG unzulässige Umgehung der Tarifpflicht im Taxiverkehr dar, wenn der Betreiber der Taxi-Bestell-App im Rahmen derartiger Werbeaktionen eine angemessene Vermittlungsprovision von dem die Fahrt ausführenden Taxiunternehmen erhält.

BGH, Urteil vom 29. März 2018 - I ZR 34/17 - OLG Frankfurt am Main, LG Frankfurt am Main

GRUR Prax 16/2018 (3. August 2018) - BPatG 26.3.2018 - 27 W (pat) 541/16 Wort-/Bildzeichen „ÖTZTAL/Der Höhepunkt Tirols/The Peak of Tirol“ nicht als Marke schutzfähig


BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die international registrierte Marke 1 178 130

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. März 2018 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Paetzold und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Die Beschwerde des Inhabers der Schutz suchenden Marke wird zurückgewiesen.

GRUR Prax 16/2018 (3. August 2018) - BPatG 9.5.2018 - 28 W (pat) 505/16 2x20FT hat keinen beschreibenden Charakter


BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2015 040 177.3

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. Mai 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein und der Richter Schmid und Dr. Söchtig

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 6, vom 5. Oktober 2015 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die beanspruchten Dienstleistungen (Klassen 35, 37, 42 und 43) zurückgewiesen worden ist.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird als unzulässig verworfen.

3. Der Antrag auf Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird als unbegründet zurückgewiesen.

4. Der Gegenstandswert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.

GRUR Prax 16/2018 (3. August 2018) - BPatG 24.5.2018 - 25 W (pat) 6/18 „goRecht“ für juristische Dienstleistungen eintragungsfähig


BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2013 033 272.5

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. Mai 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. April 2014 und vom 10. November 2017 aufgehoben.

GRUR Prax 16/2018 (3. August 2018) - BPatG 13.6.2018 - 26 W (pat) 539/17 Postmortaler Persönlichkeitsschutz ist auf zehn Jahre beschränkt



BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2016 213 459.7

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Juni 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Jacobi und Schödel

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. Juni 2017 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

https://bit.ly/2CJmMrM

GRUR Prax 16/2018 (3. August 2018) - BGH 15.2.2018 - I ZR 201/16 Verwendung fremder Unternehmenskennzeichen in Auto-CompleteFunktion zulässig (goFit)



MarkenG § 15 Abs. 2 und 4


a) Einem Firmenbestandteil kann nicht bereits deshalb der Schutz als Firmenschlagwort versagt werden, weil er kennzeichnungsschwach ist. Entscheidend ist, ob er im  Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet ist, sich als Teil des Unternehmenskennzeichens im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen.

b) Der Betreiber einer plattforminternen Suchmaschine, die nach Eingabe eines mit  einem Unternehmenskennzeichen ähnlichen oder identischen Suchworts automatisch Vorschläge zu einer Suchwortergänzung anzeigt, die auf einer Auswertung  früherer Suchanfragen basieren, benutzt das Zeichen selbst (Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 17 - AutocompleteFunktion).

c) Die Verwendung eines Unternehmenskennzeichens als Schlüsselwort für die Anzeige automatischer Suchwortergänzungen erfolgt nicht unbefugt, wenn dadurch den Internetnutzern lediglich eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens vorgeschlagen werden soll und die Funktion des Unternehmenskennzeichens nicht beeinträchtigt wird, als Hinweis auf das Unternehmen zu dienen.
BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 201/16 - OLG Köln, LG Köln

GRUR 8/2018 - BGH 22.3.18 – I ZR 76/17 Keine Verfahrensaussetzung bis zur Zustellung der Streitverkündigungen in Asien – Schutzhülle für Tablet-Computer

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1; ZPO § 148

a) Die Aussetzung eines Rechtsstreits bis zur Zustellung einer in diesem Rechtsstreit eingereichten Streitverkündungsschrift kommt weder in direkter noch in analoger Anwendung von § 148 ZPO in Betracht.

b) Trifft das Gericht eine Entscheidung, bevor eine in dem Rechtsstreit eingereichte Streitverkündungsschrift zugestellt worden ist, wird dadurch weder das Recht der streitverkündenden Partei auf ein faires Verfahren und auf wirkungsvollen Rechtsschutz noch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

GRUR 8/2018 - BPatG 21.11.17 – 3 Li 1/16 (EP) Berechnung der Zwangslizenzgebühr – Isentress II

1. Wird im Zwangslizenzverfahren im Wege der einstweiligen Verfügung nach § 85 PatG eine einstweilige Benutzungsgestattung erteilt und hierbei die Entscheidung über dieFestsetzung der Lizenzgebühr und der Rechnungslegung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, so führt der im Laufe des Zwangslizenz-Hauptsacheverfahrens eintretende Widerruf des Patents im Umfang der noch ausstehenden Entscheidung über dieLizenzgebühr und die Rechnungslegung nicht zur Erledigung des Rechtsstreits. Für dieausstehende Entscheidung bleibt auch die Zuständigkeit des Bundespatentgerichtsbestehen.
 

2. Hat der Antragssteller einer Zwangslizenz von einer ihm im einstweiligen Verfügungsverfahren erteilten einstweiligen Benutzungsgestattung Gebrauch gemacht, sohat er für die Dauer dieser (einstweiligen) Lizenzgewährung auch dann die gesetzlichbestimmte Vergütung zu entrichten, wenn das Patent im Laufe des Zwangslizenz-(Hauptsache-) Verfahrens, in dem die Entscheidung über die Höhe der Lizenzgebühr nochaussteht, widerrufen wird.

3. a) Da es sich bei der Bemessung der Lizenzgebühr für eine Zwangslizenz anbietet, sich an derjenigen Lizenzgebühr zu orientieren, die unter den Umständen des jeweiligen Einzelfalls in einem Lizenzvertrag vereinbart würde (vgl. BGH GRUR 2017, 1017, Rn. 28), können bei einer solchen fiktiven Vereinbarung neben dem im jeweiligen Produktbereich üblichen Lizenzgebührenrahmen auch Umstände berücksichtigt werden wie ein im Einzelfall bestehendes besonderes Drohpotential des Patents, ebenso weitere Faktoren wie etwa der Beitrag des Wirkstoffpatents zur Entwicklung des von der Zwangslizenz erfassten pharmazeutischen Wirkstoffs oder die Mitbenutzung eigener Schutzrechte des Lizenznehmers. Diese wirken sich – je nachdem – erhöhend oder erniedrigend auf die Lizenzgebührenhöhe aus.

b) Bei der im Rahmen der Bemessung der Lizenzhöhe unter Umständen vorzunehmenden Beurteilung des Beitrags, den das Patent zur Entwicklung des durch die Zwangslizenz erlaubten Vertriebs eines Arzneimittelwirkstoffs leistet, ist danach zu fragen, welche
Weiterentwicklung ausgehend vom Offenbarungsgehalt des Patents (fiktiv) noch zu leisten ist, um zum lizenzierten Wirkstoff zu gelangen. Hierbei sind etwaiger weiterer Stand der Technik, ebenso wie etwaige Eigenentwicklungen des Lizenznehmers nicht zu berücksichtigen.

c) Zu den Faktoren, die sich bei einer Zwangslizenz erhöhend für die Lizenzgebühr  auswirken, können etwa die fortbestehende Angreifbarkeit des Patents und die erzwungene Hilfe für ein Konkurrenzunternehmen gehören, weniger hingegen der Entfall typischer  Nebenpflichten in vertraglichen Lizenzvereinbarungen oder die in § 24 Abs. 6 PatG vorgesehenen Möglichkeiten der Anpassung oder der Rücknahme oder Anpassung der Zwangslizenz.

4. Die Festsetzung der Höhe Lizenzgebühr für eine Zwangslizenz kann im Wege der Schätzung (§ 287 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 99 Abs. 1 PatG) unter Berücksichtigung der zur Bemessung der Lizenzhöhe entwickelten Grundsätze und der von den Parteien dazu
vorgetragenen Anhaltspunkte erfolgen.

Blatt für PMZ 9/2018 - BGH I ZR 187/16 - VO (EG) Nr. 6/2002 Art. 10 Abs. 2; BGB §823 Abs. 1 Ai, C, §826 B, Gi (Ballerinaschuh)

a) Modelle,  die über eine  Internetseite dem  allgemeinen Publikum  zum Kauf angeboten werden, gehören zum vorbekannten Formenschatz, von dem der interessierte Benutzer Kenntnis nehmen kann, und sind bei der Prüfung des Schutzumfangs  eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu berücksichtigen.
b) Umstände,  die den Schutzumfang  eines Geschmacksmusters  zu schmälern geeignet sind,  gehören grundsätzlich nicht zu  den Tatsachen, die der klagende  Schutzrechtsinhaber von sich aus offenbaren  muss. Es obliegt vielmehr dem aus dem Geschmacksmuster  in Anspruch genommenen Beklagten, hierzu vorzutragen.

c) Stellt  derjenige, der  unberechtigt wegen  einer Schutzrechtsverletzung  abgemahnt worden ist, infolge  der Verwarnung den Vertrieb des  beanstandeten Produkts ein, ist wegen  des in der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung liegenden  Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch der Schaden ersatzfähig, der dem Verwarnten infolge der Vertriebsei nstellung  nach Erhebung einer Klage wegen der Schutzrechtsverletzung en tsteht.

BGH, Urteil vom 11.1.2018 – I ZR 187/16 (OLG Düsseldorf).

Blatt für PMZ 9/2018 - BGH I ZR 253/16 - Verordnung (EG) Nr. 583/2009 Art. 1; Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Art. 13 Abs. 1; MarkenG §135 Abs. 1 (Deutscher Balsamico)

Dem  Gerichtshof  der Europäischen  Union wird zur Auslegung  von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission vom 3.  Juli 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung  in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceto Balsamico di Modena [g.g.A.], ABl. Nr. L 175 vom 4. Juli 2009, S. 7) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Erstreckt sich der Schutz der Gesamtbezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" auf die Verwendung  der einzelnen nichtgeografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung ("Aceto", "Balsamico", "Aceto Balsamico")?

BGH, Beschluss vom 12.4.2018 – I ZR 253/16 (OLG Karlsruhe).

Blatt für PMZ 9/2018 - BGH X ZB 18/16 - GebrMG §2 Nr. 3, §8 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 A, Art. 3 Abs. 1 (Feldmausbekämpfung)

a) Im  Gebrauchsmustereintragungsverfa hren  hat die Gebrauchsmusterstelle zu prüfen, ob eines der in §2 GebrMG aufgeführten Schutzhindernisse vorliegt.

b) Der  Ausschluss  von Gebrauchsmusterschutz  für Verfahren steht in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.

BGH, Beschluss vom 27. 3. 2018 – X ZB 18/16.

Blatt für PMZ 9/2018 - BGH I ZR 138/16 MarkenG §14 Abs. 2 Nr. 1 (ORTLIEB)

a) Derjenige, der eine Internetseite technisch betreibt und für die dort vorgehaltene  seiteninterne Suchmaschine verantwortlich ist, benutzt Marken als Schlüsselwörter  im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation, wenn er die Auswahl der in  einer Trefferliste angezeigten Suchergebnisse aufgrund einer automatisierten Auswertung des Kundenverhaltens veranlasst und die Anbieter der in den Ergebnislisten angezeigten Waren auf den Inhalt der Trefferliste keinen Einfluss nehmen können.

b) Kann ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer bei  einer Trefferliste, die von einer seiteninternen Suchmaschine nach Eingabe eines mit einer Marke identischen Zeichens als Suchwort erzeugt wird, nicht oder nur schwer erkennen, ob die dort beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen  Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen, ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt

BGH, Urteil vom 15. 2. 2018 – I ZR 138/16 (OLG München).

Blatt für PMZ 9/2018 - BGH X ZR 110/17 - PatG §31, §99 Abs. 3 (Akteneinsicht XXIII)


a) Der Widerspruch  einer Partei kann nur  dann dazu führen, dass der  Antragsteller ein berechtigtes  Interesse an der Einsicht in die  Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens  darzulegen hat, wenn die widersprechende  Partei ein eigenes Interesse aufzeigt, das der Einsichtnahme entgegenstehen kann.

b) Das  Interesse  eines Privatgutachters  daran, dass sein Name und  der Umstand, dass er im Auftrag  einer bestimmten Partei tätig geworden  ist, nicht bekannt werden, hat in der Regel hinter dem in § 98 Abs. 3 und § 31 PatG grundsätzlich  für jedermann vorgesehenen Recht auf Akteneinsicht zurückzutreten.

BGH, Beschluss vom 14. 2. 2018 – X ZR 110/17.

Der IP-Rechts-Berater 10/2018 ist online

http://www.ip-rb.de/50318_353232.htm

CR online 10/2018 ist online

http://www.computerundrecht.de/50300_353336.htm

EPO 10/2018 ist online

https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/2018/10/2018-10.pdf

GRUR Prax 21/2018(26. Oktober 2018) ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRURPrax_2018_21-Inhalt.pdf

GRUR Prax 20/2018(12. Oktober 2018) ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRURPrax_2018_20-Inhalt.pdf

GRUR Prax 18-19/2018(21. September 2018) ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRURPrax_2018_18-19-Inhalt.pdf

GRUR-RR 10/2018 ist online

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GRUR Int 10/2018 ist online

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GRUR 10/2018 ist online

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PMZ 10/2018 ist online

http://www.blatt-pmz.de/fileadmin/_temp_/Patentrecht/pdf/blpmz/blpmz_10/BlPMZ_2018_10_01_318_ePs.pdf