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Monday, June 27, 2022
GRUR 12/2022(16. Juni 2022) - BGH 7.4.2022 – I ZR 143/19 Anzuwendende Rechtsnorm bei Informationspflichtverletzung hinsichtlich kommerzieller Kommunikation – Knuspermüsli II
Knuspermüsli II
UWG § 3a, § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4; Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2, Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2
a) In Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist die Unlauterkeit allein nach § 5a Abs. 2 und 4 UWG und nicht nach § 3a UWG zu beurteilen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 139/12, GRUR 2014, 576 Rn. 15 = WRP 2014, 689 - 2 Flaschen GRATIS; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 38/21, GRUR 2022, 500 [juris Rn. 60 bis 66] = WRP 2022, 452 - Zufriedenheitsgarantie).
b) Die Gewährung einer Aufbrauchfrist setzt voraus, dass dem Schuldner eines Unterlassungsanspruchs durch ein sofort mit der Zustellung des Titels uneingeschränkt zu beachtendes Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstehen und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung des Wettbewerbsverstoßes nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. In der danach erforderlichen Interessenabwägung kann sich zu Lasten des Schuldners auswirken, dass er sich aufgrund einer Verurteilung in den Vorinstanzen oder aufgrund des Verlaufs des Revisionsverfahrens, etwa wegen einer vom Senat veranlassten Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, auf einen für ihn ungünstigen Ausgang des Revisionsverfahrens einstellen konnte und musste (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. November 1973 - I ZR 98/72, GRUR 1974, 474, 476 [juris Rn. 23] = WRP 1974, 85 - Großhandelshaus; Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12, GRUR 2013, 1254 Rn. 44 = WRP 2013, 1596 - Matratzen Factory Outlet; Urteil vom 10. Mai 2016 - X ZR 114/13, GRUR 2016, 1031 Rn. 42 - Wärmetauscher).
BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 143/19 - OLG Hamm
LG Bielefeld
GRUR 12/2022(16. Juni 2022) - BGH 12.5.2022 – I ZR 203/20 Keine Irreführung durch Konsumentenbefragung – Webshop Awards
Webshop Awards
UWG § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1
a) Eine geschäftliche Handlung, die eine im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG unwahre Angabe enthält, kann unabhängig davon im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irreführend sein, ob diese Angabe einen der in § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG aufgeführten Umstände betrifft (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 244/16, GRUR 2018, 950 Rn. 41 = WRP 2018, 1069 - Namensangabe; Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17, GRUR 2019, 1202 Rn. 20 = WRP 2019, 1471 - Identitätsdiebstahl I).
b) Die fehlende Unabhängigkeit oder Neutralität des Veranstalters einer Konsumentenbefragung kann nicht allein daraus gefolgert werden, dass der Veranstalter den zu bewertenden Unternehmen Werbematerialien zur Verfügung stellt, mithilfe derer Verbraucher zur Abgabe einer Bewertung aufgefordert werden können. Zweifel an der Objektivität einer Verbraucherbefragung können sich allerdings dann ergeben, wenn die Werbematerialien geeignet sind, die von den Kunden abzugebende qualitative Bewertung der Unternehmen oder das Abstimmungsergebnis zu beeinflussen.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2022 - I ZR 203/20 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
GRUR 12/2022(16. Juni 2022) - EuGH 28.4.2022 – C-319/20 Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden zur Geltendmachung von Datenschutzverstößen – Meta Platforms Ireland/ Bundesverband (App-Zentrum) (m. Anm. Ansgar Ohly, S. 924)
GRUR 12/2022(16. Juni 2022) - BGH 24.3.2022 – I ZR 16/21 Bestehen des Design-Schutzgegenstands aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale – Schneidebrett
Schneidebrett
DesignG § 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 1, § 37 Abs. 1
a) Die Auslegung eines Designs kann zu dem Ergebnis führen, dass Abweichungen der Wiedergaben bei der Bestimmung des Schutzgegenstands außer Betracht bleiben müssen und der Schutzgegenstand gleichsam aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale besteht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 31] = WRP 2012, 1540 - Weinkaraffe; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 25/18, BGHZ 220, 344 [juris Rn. 17] - Sporthelm; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 26/18, GRUR 2019, 835 [juris Rn. 31] = WRP 2019, 1032 - Sportbrille). Das gilt auch dann, wenn eine Darstellung Elemente enthält, die auf den anderen Darstellungen nicht zu sehen sind, so dass das in den anderen Darstellungen zu sehende Erzeugnis vollständig in der einen Darstellung enthalten ist.
b) Die Auslegung eines Designs kann ergeben, dass sich der Schutzgegenstand aus mehreren Gegenständen zusammensetzt, die nach der Verkehrsauffassung ein einheitliches Erzeugnis - ein sogenanntes Kombinationserzeugnis - bilden. Dies liegt insbesondere dann nahe, wenn die abgebildeten Einzelgegenstände ästhetisch aufeinander abgestimmt sind und miteinander in einem funktionalen Zusammenhang stehen (Bestätigung von BGH, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 32] - Weinkaraffe). Die Auslegung kann auch lediglich aufgrund einer dieser Eigenschaften - gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer Umstände - zur Annahme eines Kombinationserzeugnisses führen. Maßgeblich ist, welchen Schutzgegenstand die Fachkreise des betreffenden Sektors aus den Darstellungen und den weiteren aus dem Register ersichtlichen Informationen entnehmen.
c) Im Fall eines Kombinationserzeugnisses ist ein isolierter Schutz für die Komponenten des Kombinationserzeugnisses - ohne eine gesonderte Anmeldung - ausgeschlossen, weil das Designrecht keinen Schutz für Teile oder Elemente eines eingetragenen Designs kennt (Bestätigung von BGH, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 28 und 35 bis 40] - Weinkaraffe).
d) Führt die Auslegung nicht zu einem hinreichend klaren Ergebnis und bleibt offen, ob Schutz für einen Einzelgegenstand oder ein Kombinationserzeugnis beansprucht wird, geht die Unklarheit zu Lasten des Anmelders und ist das Design nichtig.
BGH, Urteil vom 24. März 2022 - I ZR 16/21 - OLG München
LG München I
GRUR 12/2022(16. Juni 2022) - BGH 7.4.2022 – I ZR 222/20 Keine Nachvergütung für Erbin des Porsche-Konstrukteurs – Porsche 911
GRUR 12/2022(16. Juni 2022) - BGH 22.2.2022 – X ZR 102/19 Aktivlegitimation infolge des Erwerbs einer ausschließlichen (Unter-)Lizenz – Aminosäureproduktion
GRUR 11/2022(2. Juni 2022) - EuGH 28.4.2022 – C-531/20 Kostenerstattung in Kennzeichenstreitsachen nur bei notwendiger Patentanwaltsmitwirkung – NovaText/Universität Heidelberg (Kosten des Patentanwalts VI)
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:
Die Art. 3 und 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder einer Auslegung dieser Regelung entgegenstehen, die es dem mit einem unter diese Richtlinie fallenden Verfahren befassten Gericht nicht erlaubt, bei der Beurteilung, ob die der obsiegenden Partei entstandenen Prozesskosten zumutbar und angemessen sind, in jedem ihm vorgelegten Fall dessen spezifischen Merkmale gebührend zu berücksichtigen.
GRUR 11/2022(2. Juni 2022) - EuGH 28.4.2022 – C-559/20 Unionrechtskonforme Streitwertdeckelung bei Urheberrechtsverletzungen – Koch Media/FU
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass die Kosten, die einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums für seine Vertretung durch einen Beistand im Hinblick auf die außergerichtliche Durchsetzung dieser Rechte entstanden sind, wie z. B. die mit einer Abmahnung verbundenen Kosten, unter den Begriff „sonstige Kosten“ im Sinne dieser Bestimmung fallen.
2. Art. 14 der Richtlinie 2004/48 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass in einem Fall, in dem die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums von einer natürlichen Person außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit begangen wurde, die Erstattung der „sonstigen Kosten“ im Sinne dieser Bestimmung, auf die der Inhaber dieses Rechts Anspruch hat, pauschal auf der Grundlage eines durch diese Regelung begrenzten Streitwerts berechnet wird, sofern nicht das nationale Gericht der Ansicht ist, dass die Anwendung einer solchen Begrenzung unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale des ihm vorgelegten Falles unbillig sei.
GRUR 11/2022(2. Juni 2022) - BGH 7.4.2022 – I ZR 217/20 Keine irreführende Angabe mit ärztlicher Praxisbezeichnung – Kinderzahnarztpraxis
Kinderzahnarztpraxis
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Fall 2 Nr. 3
Das vom Tatgericht ermittelte Verkehrsverständnis, nach dem die angesprochenen Verkehrskreise bei einer Werbung mit der Angabe ""Kinderzahnarztpraxis"" erwarten, dass die Ausstattung der Praxis kindgerecht ist und die dort tätigen Zahnärzte für die Belange von Kindern aufgeschlossen sind, aber nicht davon ausgehen, dass diese über besondere fachliche Kenntnisse im Bereich der Kinderzahnheilkunde verfügen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 217/20 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
GRUR 11/2022(2. Juni 2022) - BGH 7.4.2022 – I ZR 5/21 Irreführende Angabe mit ärztlicher Fachqualifikation – Kinderzahnärztin
Kinderzahnärztin
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Fall 2 Nr. 3
Das vom Tatgericht ermittelte Verkehrsverständnis, nach dem die angesprochenen Verkehrskreise bei einer Werbung mit der Angabe ""Kinderzahnärztin"" in Verbindung mit der Bezeichnung ""Kieferorthopädin"" erwarten, dass die sich so bezeichnende Zahnärztin über eine besondere, gegenüber staatlichen Stellen nachgewiesene Qualifikation im Bereich der Kinderzahnheilkunde verfügt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung einer solchen Fehlvorstellung ist es der Zahnärztin zuzumuten, auf andere Begriffe auszuweichen, die ihre besondere fachliche Qualifikation konkret benennen.
BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 5/21 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
GRUR 11/2022(2. Juni 2022) - EuGH 5.5.2022 – C-179/21 Umfassende Informationen über werbewirksame Herstellergarantie durch Online-Händler – Victorinox (Herstellergarantie III)
GRUR 11/2022(2. Juni 2022) - EuGH 26.4.2022 – C-401/19 Vereinbarkeit von Upload-Filter mit Unionsrecht – Polen/Parlament und Rat
GRUR 11/2022(2. Juni 2022) - BGH 29.3.2022 – X ZR 16/20 Keine ausführbare Erfindung bei fehlender Angabe von Mitteln zur Verwirklichung der technischen Lehre – Übertragungsleistungssteuerungsverfahren
Übertragungsleistungssteuerungsverfahren
ZPO § 66 Abs. 1, § 265 Abs. 2; PatG § 30 Abs. 3 Satz 2
Ein rechtliches Interesse an der Verteidigung eines mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Patents ergibt sich schon aus der während des Rechtsstreits erfolgten Eintragung als neuer Inhaber des Streitpatents im Patentregister.
EPÜ Art. 83; IntPatÜbkG Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; PatG § 21 Abs. 1 Nr. 2
Damit ein Fachmann die Erfindung ausführen kann, muss die Patentschrift zumindest ansatzweise erkennen lassen, durch welche Mittel und auf welche Weise die beanspruchte technische Lehre verwirklicht werden kann. Diesem Erfordernis ist nicht genügt, wenn die Patentschrift lediglich stichwortartig ein abstraktes Ziel vorgibt, ohne auch nur andeutungsweise darüber Aufschluss zu geben, wie dieses Ziel erreicht werden kann.
BGH, Urteil vom 29. März 2022 - X ZR 16/20 - Bundespatentgericht
GRUR 11/2022(2. Juni 2022) - EuGH 28.4.2022 – C-44/21 Keine Notwendigkeit eines erstinstanzlichen Bestandsverfahrens im Verfügungsverfahren – Phoenix Contact/Harting
Monday, May 30, 2022
GRUR Prax 10/2022(18. Mai 2022) - EuGH 7.4.2022 – C-249/21 „Entsprechende eindeutige Formulierung“ auf einem Bestell-Button
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass es für die Feststellung, ob im Rahmen eines Bestellvorgangs zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf elektronischem Wege eine auf der Schaltfläche für die Bestellung oder auf einer ähnlichen Funktion verwendete Formulierung wie „Buchung abschließen“ den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ im Sinne dieser Bestimmung „entspricht“, allein auf die Worte auf dieser Schaltfläche oder dieser ähnlichen Funktion ankommt.
GRUR Prax 10/2022(18. Mai 2022) - EuGH 5.4.2022 – C-140/20 Unionsrechtliche Voraussetzungen für die Vorratsdatenspeicherung
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften entgegensteht, die präventiv zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der Verkehrs- und der Standortdaten vorsehen. Dagegen steht der genannte Art. 15 Abs. 1 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte Rechtsvorschriften nicht entgegen, die zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit
– auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien anhand von Kategorien betroffener Personen oder mittels eines geografischen Kriteriums für einen auf das absolut Notwendige begrenzten, aber verlängerbaren Zeitraum eine gezielte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen;
– für einen auf das absolut Notwendige begrenzten Zeitraum eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der IP‑Adressen, die der Quelle einer Verbindung zugewiesen sind, vorsehen;
– eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der die Identität der Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel betreffenden Daten vorsehen;
– vorsehen, dass den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste mittels einer Entscheidung der zuständigen Behörde, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegt, aufgegeben werden kann, während eines festgelegten Zeitraums die ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrs- und Standortdaten umgehend zu sichern.
Diese Rechtsvorschriften müssen durch klare und präzise Regeln sicherstellen, dass bei der Speicherung der fraglichen Daten die für sie geltenden materiellen und prozeduralen Voraussetzungen eingehalten werden und dass die Betroffenen über wirksame Garantien zum Schutz vor Missbrauchsrisiken verfügen.
2. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8, 11 und von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen die zentralisierte Bearbeitung von Ersuchen um Zugang zu von den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste auf Vorrat gespeicherten Daten, die von der Polizei im Rahmen der Ermittlung und Verfolgung schwerer Straftaten gestellt werden, einem Polizeibeamten obliegt, der von einer innerhalb der Polizei eingerichteten Einheit, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben über einen gewissen Grad an Autonomie verfügt, unterstützt wird und dessen Entscheidungen später gerichtlich überprüft werden können.
3. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es dem entgegensteht, dass ein nationales Gericht die Wirkungen einer ihm nach nationalem Recht in Bezug auf nationale Rechtsvorschriften, die den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorschreiben, obliegenden Ungültigerklärung wegen Unvereinbarkeit dieser Rechtsvorschriften mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung im Licht der Charta der Grundrechte zeitlich begrenzt. Die Zulässigkeit der durch eine solche Vorratsspeicherung erlangten Beweismittel unterliegt nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Beachtung u. a. der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dem nationalen Recht.
GRUR Prax 10/2022(18. Mai 2022) - BPatG 8.12.2021 – 29 W (pat) 24/19 Ortsbezeichnung als Marke für Verlage
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2018 015 088.4
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Lachenmayr-Nikolaou und die Richterin Seyfarth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
GRUR Prax 10/2022(18. Mai 2022) - BPatG 19.1.2022 – 25 W (pat) 43/19 Kostenentscheidung in Widerspruchsverfahren
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2014 072 657
(hier: Kostenantrag)
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Januar 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen
beschlossen:
Der Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
GRUR Prax 10/2022(18. Mai 2022) - BPatG 7.2.2022 – 26 W (pat) 67/20 Eintragungsfähigkeit der Marke CAMBON
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die international registrierte Marke IR 1 295 249
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. Februar 2022 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge, des Richters Dr. von Hartz und der Richterin kraft Auftrags Dr. Rupp-Swienty
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 – Internationale Markenregistrierung – des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Februar 2018 und vom 24. September 2020 werden aufgehoben.
GRUR Prax 9/2022(4. Mai 2022) - BGH 19.1.2022 – VIII ZR 196/21 Mietabsenkungen durch Inkassodienstleister
BGB §§ 134, 398, 556d Abs. 1, 2 Satz 5 bis 7, § 556g [aF] Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz1; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1 [aF], §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).
BGH, Urteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 196/21 - LG Berlin
AG Berlin-Mitte
GRUR Prax 9/2022(4. Mai 2022) - BPatG 11.11.2021 – 11 W (pat) 5/21 Künstliche Intelligenz ist kein Erfinder (Friedrich Albrecht)
Leitsatz:
Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG kann nur eine natürliche Person sein. Für eine richterliche Rechtsfortbildung mit dem Ziel, auch eine künstliche Intelligenz (KI) als Erfinder benennen zu können, besteht mangels Gesetzeslücke kein Raum. Die Regelung des § 37 Abs. 1 PatG hat die Anerkennung der „Erfinderehre“ im Blick, die einer KI gerade nicht zukommt.
GRUR Prax 9/2022(4. Mai 2022) - BPatG 7.3.2022 – 29 W (pat) 579/20 Wortzeichen „MILLENNIUM“ ist unterscheidungskräftig (Martin Marz)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 106 766.2
hat der 29. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 7. März 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 10. September 2020 aufgehoben.
GRUR 10/2022 (14. Mai 2022) - BVerwG 28.10.2021 – 10 C 5/20 Informationszugang in Bezug auf Prüfungs- und Beratungstätigkeit des Bundesrechnungshofs – Informationsbegehren von Presseangehörigen
GRUR 10/2022 (14. Mai 2022) - BGH 22.3.2022 – X ZB 15/19 Gegenstandswert in einem den Rechtsbestand eines Patents betreffenden Rechtsbeschwerdeverfahren – Druckmaterialbehälter
Druckmaterialbehälter
RVG § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2
Für die Festsetzung des Gegenstandswerts in einem den Rechtsbestand eines Patents betreffenden Rechtsbeschwerdeverfahren kann nicht ohne weiteres der Streitwert eines Verletzungsrechtsstreits herangezogen werden, der auf ein Patent gestützt war, das die Priorität derselben Anmeldung in Anspruch nimmt wie das Streitpatent.
BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - X ZB 15/19 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher als Einzelrichter
beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500.000 Euro festgesetzt.
GRUR 10/2022 (14. Mai 2022) - BGH 18.11.2021 – RiZ 5/20 Anfechtung der Heranziehung eines Richters zur Ausbildung – Patentanwaltsausbildung
GRUR 10/2022 (14. Mai 2022) - BGH 22.2.2022 – VI ZR 1175/20 Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung – Traumfrau gesucht
BGB § 823 Abs. 1 Ah, F; GG Art. 5
Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung (hier: Pressebericht über bevorstehende Hauptverhandlung im Strafverfahren).
BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20 - OLG Köln
LG Köln
GRUR 10/2022 (14. Mai 2022) - BGH 24.2.2022 – I ZR 128/21 Anspruchsberechtigung als Mitbewerber bei nachhaltig betriebener Geschäftstätigkeit – Zweitmarkt für Lebensversicherungen II
Zweitmarkt für Lebensversicherungen II
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1 nF
a) Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nF ist die Anspruchsberechtigung von Mitbewerbern zusätzlich zu dem Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses davon abhängig, dass sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Damit soll Missbrauchsmöglichkeiten vorgebeugt werden, die sich aus einer nur pro forma, aber nicht ernsthaft und nachhaltig betriebenen Geschäftstätigkeit ergeben und sich durch ein Missverhältnis der Abmahntätigkeit zur sonstigen Geschäftstätigkeit auszeichnen können.
b) Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses genügt es, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch die beanstandete Wettbewerbshandlung begründet worden ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 Rn. 30 = WRP 2014, 1307 - nickelfrei).
BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 128/21 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
GRUR 10/2022 (14. Mai 2022) - BPatG 15.12.2021 – 29 W (pat) 572/19 Fehlende Markenfähigkeit eines abstrakt-variablen Zeichens – Weißes k auf rotem Grund
Leitsatz
Aktenzeichen: 29 W (pat) 572/19
Entscheidungsdatum: 15. Dezember 2021
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: §§ 32 Abs. 2, 33, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 MarkenG, §§ 6 Nr. 7, 6b, 12a MarkenV
Weißes k auf rotem Grund
Einem als „sonstige Marke“ angemeldeten Zeichen, das aus einem in weißer Schrift gehaltenen Buchstaben „k“ in roter - HKS (Z) 13 -, nicht formgebundener Umgebung besteht, fehlt wegen der Unbestimmtheit der Umgebungsfläche als „variabler Marke“ die Markenfähigkeit.
Die Anmeldung ist gemäß §§ 37 Abs. 1, 3 Abs. 1 MarkenG zurückzuweisen.
GRUR 10/2022 (14. Mai 2022) - BPatG 3.2.2022 – 30 W (pat) 511/20 Veränderung des kennzeichnenden Charakters durch Zusatz – EM blond/EM
Leitsatz
Aktenzeichen: 30 W (pat) 511/20
Entscheidungsdatum: 3. Februar 2022
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: MarkenG § 26 Abs. 3, § 106a
EM blond/EM
Wird eine Individualmarke mit einem Zusatz (hier: „QUALITY CERTIFIED“) verwendet, der unter Berücksichtigung der gesamten Produktaufmachung den Eindruck erweckt, es handle sich um eine Zweitkennzeichnung mit der Gewährleistungsmarke eines Zertifizierers des betreffenden Produkts, so stellt dies eine Veränderung des kennzeichnenden Charakters der Marke dar.
Saturday, April 30, 2022
Der IP-Rechts-Berater 04/2022 - EuGH v. 20.1.2022 - C-90/20 / Brandi-Dohrn, Anselm, Vertragsstrafen aus Unterlassungsverträgen umsatzsteuerpflichtig?
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Kontrollgebühren, die eine mit dem Betrieb privater Parkplätze betraute Gesellschaft des Privatrechts in dem Fall erhebt, dass Kraftfahrer die allgemeinen Nutzungsbedingungen für diese Parkplätze nicht beachten, als Gegenleistung für eine Dienstleistung anzusehen sind, die im Sinne dieser Bestimmung gegen Entgelt erbracht wird und als solche der Mehrwertsteuer unterliegt.
GRUR Prax 8/2022(20. April 2022) - BGH 27.1.2022 – III ZR 4/21 Keine generelle Klarnamenpflicht auf Facebook
UKlaG § 1, § 11 Satz 1
Der von einem Unterlassungsurteil im Verbandsklageverfahren ausgehenden Bindungswirkung für den Individualprozess steht eine spätere Gesetzesänderung nicht entgegen, soweit in dem Individualprozess die Wirksamkeit einer Bestimmung im Streit steht, die vor dieser Gesetzesänderung in den Vertrag einbezogen worden ist.
BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 - III ZR 4/21 - OLG München
LG Ingolstadt
GRUR Prax 8/2022(20. April 2022) - BGH 27.1.2022 – III ZR 3/21 Unzulässigkeit der Facebook Klarnamenpflicht
GRUR Prax 8/2022(20. April 2022) - BPatG 29.9.2021 – 3 Ni 12/20 Aussetzung von Verletzungsprozessen im Hinblick auf Hinweise durch das BPatG (Friedrich Albrecht)
GRUR Prax 8/2022(20. April 2022) - BGH 14.12.2021 – X ZR 107/19 Keine Neuheit bei Verwendung eines Wirkstoffes auch zur Prävention einer Krankheit (Thorsten Beyerlein)
GRUR Prax 7/2022(6. April 2022) - BPatG 27.1.2022 – 35 W (pat) 1/20 Keine Streitgenossenschaft bei isolierter Kostenentscheidung (Christof Augenstein/Carsten Plaga)
GRUR Prax 7/2022(6. April 2022) - BGH 10.2.2022 – I ZR 38/21 Vorlagefrage: Ist eine Zufriedenheitsgarantie eine Garantie? (Jens Schulze zur Wiesche)
Zufriedenheitsgarantie
Richtlinie 2011/83/EU Art. 2 Nr. 14, Richtlinie (EU) 2019/771 Art. 2 Nr. 12 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22. November 2011, S. 64) sowie zur Auslegung von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22. Mai 2019, S. 28) in der berichtigten Fassung (ABl. L 305 vom 26. November 2019, S. 66) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Kann eine andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU und eine andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 vorliegen, wenn die Verpflichtung des Garantiegebers an in der Person des Verbrauchers liegende Umstände, insbesondere an seine subjektive Haltung zur Kaufsache (hier: die in das Belieben des Verbrauchers gestellte Zufriedenheit mit der Kaufsache) anknüpft, ohne dass diese persönlichen Umstände mit dem Zustand oder den Merkmalen der Kaufsache zusammenhängen müssen?
2. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird: Muss das Fehlen von Anforderungen, die sich auf in der Person des Verbrauchers liegende Umstände (hier: seine Zufriedenheit mit den erworbenen Waren) gründen, anhand objektiver Umstände feststellbar sein?
BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 38/21 - OLG München
LG München I